Wie trotz Rentenbezug noch in die KvdR kommen?

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank

Andrasch
Beiträge: 3
Registriert: 27.02.2015, 01:54

Wie trotz Rentenbezug noch in die KvdR kommen?

Beitragvon Andrasch » 09.04.2015, 14:51

Hallo, ich muss im Juni EM-Rente beantragen. Für die KvdR fehlen mir je nach Zeitpunkt des Rentenbginns ca. 2-3 Jahre Vorversicherungszeit. Beginn Erwerbsleben 01.08.75, bis 30.09.98 private KV. Mein Rentenanspruch liegt selbst bei voller EM-Rente unter dem Mindestbeitrag der freiwilligen KV, zusätzlich gibt es zu meiner Finanzierung Mieteinnahmen, die ebenfalls versicherungspflichtig sind. Es wird also nicht viel übrig bleiben.

1. Wann muss die Möglichkeit der Mitgliedschaft für die KvdR neu überprüft werden? Geschieht dies automatisch?
1.1 Bei Neuantrag einer befristeten Rente?
1.2 Bei Antrag Altersrente?

2. Wie kann ich die fehlende Vorversicherungszeit neben dem Bezug einer EM-Rente noch erfüllen?
2.1 Alleine durch die freiwillige Mitgliedschaft als Rentner?
2.2 Ich nehme an, auf jeden Fall durch gesetzlich versicherungspflichtigen Hinzuverdienst,was jedoch nur bei teilweiser EM-Rente möglich ist?

3. Welche Möglichkeit gibt es bei Bezug einer voller EM-Rente (evtl. Arbeitsmarktrente)?
3.1 Freiwillige KV für Verdienst bis 450 € als Selbstständiger, z. B. als Honorarkraft bei Nachhilfeinstitut? Würden in diesem Fall zur Beitragsberechnung die Rente und der Hinzuverdienst für die Höhe des Mindestbeitrages zusammengezählt werden?
3.2 Gibt es noch eine andere Möglichkeit?

Lieben Dank für eure Hilfe

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5904
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 10.04.2015, 09:45

Für die Berechnung der KVdR ist nicht der Rentenbeginn maßgebend, sondern ausschließlich das Datum des hierzu erforderlichen Rentenantrages.

D.h., wenn Du am 01.06.2015 den Rentenantrag stellst, dann fehlen Dir an der KVdR (9/10) genau 1 Jahr, 3 Monate und 3 Tage.

Wenn Du die Erwerbsminderungsrente befristet bekommst, dann zählt der Weiterzahlungsantrag als neuer Rentenantrag. D.h. im Rahmen des Weiterzahlungsantrages ist eine neue KVdR-Berechnung vorzunehmen. Hierbei ergibt sich dann natürlich eine neue und ganz andere Rahmenfrist. Wenn Du bpsw. am 01.10.2017 den Weiterzahlungsantrag stelltst, dann sind die Voraussetzungen für die KVdR erfüllt. Am 01.10.2017 benötigst Du 18 Jahre, 11 Monate und 27 Tage; Du hast dann 19 Jahre, 0 Monate und 1 Tag, also so gerade mal erfüllt. Will heißen, wenn Du den Weiterzahlungsantrag vor dem 01.10.2017 stellst, kommst Du auch nicht in die KVdR.

Sollte die Erwerbsminderungsrente sofort auf Dauer gewährt werden, ist erst beim Übergang zur Altersrente eine neue KVdR-Prüfung erforderlich.

D.h. abschließend: sowohl bei einem Fortzahlungsantrag auf eine befristete Rente als auch beim Übergang zur Altersrente ist eine neue KVdR-Prüfung erforderlich. Leider führt dies bei den meisten Rentenberatungsstellen aus Unwissenheit ein Schattendasein. Viele Rentenberatungsstellen nehmen keine neuen Anlage zur KVdR auf. Daran musst Du denken.

Beim Übergang zur Altersrente ist kein expliziter Antrag erforderlich; dennoch ist eine neue KVdR-Prüfung vorzunehmen. Du solltest dann Kontakt mit der Kasse aufnehmen.

Das Ganze findest Du in beiliegenden Rundschreiben zur KVdR vom 17.12.2013 (Pkt. A I 3.6.2 Seite 33)


http://www.google.de/url?url=http://www.tk.de/centaurus/servlet/contentblob/625364/Datei/139661/KV-PV-Rentner.pdf&rct=j&frm=1&q=&esrc=s&sa=U&ei=BH8nVY7WDcGKsAHK5oHgDg&ved=0CBQQFjAA&usg=AFQjCNHGRKM31uiF0mdhPgSgoY99z38FXw

Andrasch
Beiträge: 3
Registriert: 27.02.2015, 01:54

Beitragvon Andrasch » 10.04.2015, 11:55

Hallo Rossi, vielen Dank für die Beantwortung meiner ersten Frage. Welche Antwort hast du für mich für die anderen zwei Fragen? Oder ist es einfach so, dass die freiwillige Zahlung als Rentner die fehlende Vorversicherungszeit erfüllt?
Wichtig ist mir auch zu erfahren, ob bei einer teilweisen Rente für die Berechnung des Beitrages der Rentenbetrag und der Zuverdienst addiert werden, da ich mit dem Rentenbetrag alleine unter der Mindestbeitragsbemessungsgrente liegen werde.
Danke

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5904
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 12.04.2015, 18:32

Korrekt so ist es. Wenn Du als Rentner schon freiwillig versichert bist und dann einen neuen Rentenantrag stellst, dann zählen natürlich diese Zeiten auch dazu.

Wenn Du als Rentner Einnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit hast, dann sind hieraus auch Beiträge zu zahlen.

Die Einnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit sind auch mit dem allgem. Beitragssatz zu belegen und nicht mit dem ermäßigtem Beitragssatz.

Die Mindestbemessung spielt dort natürlich auch eine Rolle. D.h., wenn Du auch mit dem Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit unterhalb der Mindestbemessungsgrenze bleibst, dann zahlst Du nur einen erhöhten Beitragssatz von 0.6 % für die Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit.

Andrasch
Beiträge: 3
Registriert: 27.02.2015, 01:54

Beitragvon Andrasch » 12.04.2015, 21:26

Super, vielen Dank!

Wobei ich den letzten Satz des letzten Abschnitts nicht verstehe. Kannst du mir das bitte an einem Beispiel erläutern?

Danke

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5904
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 13.04.2015, 08:11

Na ja, Beitragsrecht ist mehr als kompliziert.

Dreiohrküken
Beiträge: 1
Registriert: 28.09.2017, 19:49

Re: Wie trotz Rentenbezug noch in die KvdR kommen?

Beitragvon Dreiohrküken » 28.09.2017, 20:12

Hallo Rossi,

ich habe mich nun zum ersten Mal in einem Forum registriert.
Da ich derzeit in einem 9/10 Dilemma stecke....mir ist ein Satz aufgefallen, dem ich nicht zustimmen kann:
"Wenn Du die Erwerbsminderungsrente befristet bekommst, dann zählt der Weiterzahlungsantrag als neuer Rentenantrag. D.h. im Rahmen des Weiterzahlungsantrages ist eine neue KVdR-Berechnung vorzunehmen. Hierbei ergibt sich dann natürlich eine neue und ganz andere Rahmenfrist."

3.6.2 Antrag auf Weiterzahlung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Ein Antrag auf Weiterzahlung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gilt grundsätzlich als neuer
Rentenantrag. Eine erneute Prüfung der Vorversicherungszeit ist jedoch nur dann erforderlich, wenn aufgrund des bisherigen
Rentenbezugs Versicherungspflicht in der KVdR nicht bestand.

Ich verstehe es folgendermaßen: Der neue Rentenantrag dient dazu, um Versicherten den Weg in die KVdR DOCH noch zu ermöglichen, bei denen es bisher nicht reichte. Denn es heißt ja:" eine erneute Prüfung ist jedoch nur dann erforderlich , wenn aufgrund des bisherigen Rentenbezugs Versicherungspflicht in der KVdR NICHT bestand. Ich lese da nicht heraus, dass man bei jedem Verlängerungsantrag die Rahmenfrist verlängert. Dies wäre nämlich bei so einigen der Fall, wenn man dies so anwendet.Dies würde ja bedeuten dass man zusätzlich bestraft wird, nur aufgrund des EM Rentenbezugs. Ich finde nirgends einen entsprechenden Paragraphen.

Leider muss ich mich gedulden bis meine Rechtsanwältin wieder aus dem Urlaub zurück ist, telefonisch hat sie es mir jedoch schon bestätigt.
Sorry, dass ich so frech sein und auf die fehlerhafte Interpretation hinweisen muss.
Ich bin dankbar für jede noch so hilfreiche Info.Falls meine Interpretation( und die der RAin ;) falsch sein sollte, bitte ich um Nachsicht und Korrektur.

Schönen Abend wünsch ich.
Gruß Dreiohrküken

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5904
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Re: Wie trotz Rentenbezug noch in die KvdR kommen?

Beitragvon Rossi » 03.10.2017, 19:13

Natürlich verändert sich durch ein neuer Rentenantrag die Rahmenfrist. Dies ergibt sich eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen zur KVdR (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V).

Aber Du hast ja eine Rechtsanwältin eingeschaltet, die hoffentlich viel Ahnung von der KVdR hat oder auch nicht.

Ich kann aus meiner Praxis nur berichten. Bei uns (Sozialamt) hatten wir viele Kunden, die zunächst die Voraussetzungen für die KVdR nicht erfüllt haben. Im Rahmen des Weiterzahlungsantrages (Erwerbsminderungsrente) hat die Kasse keine neue KVdR-Berechnung gemacht, obwohl dies erforderlich war und dies nunmehr zur KVdR führte

Wir haben diese Fälle alle wieder hochgeholt und teilweise über 10.000 € von den Kassen zurückbekommen!!


Zurück zu „Allgemeines GKV“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 13 Gäste