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Nach Studium zurück in die GKV möglich (siehe Quelle)?

Verfasst: 27.04.2015, 16:30
von br08
Hallo Zusammen,

habe folgendes gefunden:

"Wer einmal den Status “Privatversicherter” erlangt hat, kann nur zurück in die gesetzliche Krankenkasse, wenn er in der GKV versicherungspflichtig wird." (Soweit bekannt)

Jetzt kommt's:

"Eine Ausnahme bilden Studenten: Hier ist der PKV-GKV-Wechsel vereinfacht, denn sie können sich nach ihrem Studium für das gesetzliche System entscheiden, auch wenn sie während ihres Studiums privat versichert waren. "

Beides aus/Quelle: https://www.1averbraucherportal.de/vers ... ckkehr-gkv (2.Absatz)

Meine Frage:
Stimmt das so? Habe bisher immer gedacht, das geht nicht.

Ich habe gerade mein Erst-Studium (31.03) abgeschlossen und bin gerade dabei (rückwirkend ab dem 01.04. ALG 2) zu beantragen.
Mein Alter: Zwischen 42 und 47 :)

Vielen Dank im Voraus für Eure Unterstützung und Tipps

Brane

Verfasst: 27.04.2015, 20:15
von Czauderna
Hallo,
nein, bei ALG-2 geht das nicht - wäre mir neu - was meinen die anderen Experten ?
Gruss
Czauderna

Verfasst: 27.04.2015, 21:27
von ratte1
Czauderna hat geschrieben:Hallo,
nein, bei ALG-2 geht das nicht - wäre mir neu - was meinen die anderen Experten ?
Gruss
Czauderna
Zustimmung!

Da zuletzt PKV-versichert, führt auch der ALG-2-Bezug nicht zu einem Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung.

MfG
ratte1

Verfasst: 29.04.2015, 19:15
von br08
Vielen Dank Euch beiden.
Wäre auch zu schön gewesen...

Noch eine kleine Frage diesbzgl.:
Ist dieses Urteil (noch) aktuell?

"Das Bundessozialgericht hat durch Urteil vom 18.01.2011, Az.: B 4 AS 108/10 R entschieden, dass privat versicherte Hartz-Empfänger Anspruch auf Übernahme der vollen KV-Beiträge durch das Jobcenter haben."

Quelle: http://www.ra-klinder.de/index.php/beit ... rsicherung

Davon hat mir mein Jobcenter nichts gesagt, dass die Deckungslücke übernommen wird, sondern nur, dass die Hälfte des Basistarif-Beitrags bezahlt wird....

Aber ich versteh das so, dass der gesamte Betrag vom Jobcenter übernommen werden muss, oder?

Verfasst: 30.04.2015, 08:43
von Dipling
Das Urteil ist nach wie vor gültig.
Da die PKV den Beitrag im Basistarif bei ALG2-Bezug halbieren muss und die andere, verbleibende Hälfte vom Jobcenter getragen wird, zahlt der ALG2-Empfänger nichts dazu.

Besteht derzeit ein anderer, günstigerer Normaltarif bei der PKV, so führt das Jobcenter einen Kostenvergleich zwischen Normaltarif und halbiertem Basistarif durch und gewährt nur den niedrigeren Beitrag.


Zum ersten Link: Es gibt eine Sonderregelung bzw. ein Wahlrecht zum GKV-Beitritt für Personen, die erstmals eine Beschäftigung aufnehmen und gleich über der Versicherungspflichtgrenze liegen.
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 SGB V:
"(1) Der Versicherung können beitreten
....
3. Personen, die erstmals eine Beschäftigung im Inland aufnehmen und nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 versicherungsfrei sind; Beschäftigungen vor oder während der beruflichen Ausbildung bleiben unberücksichtigt"

Aber das trifft hier ja nicht zu.

Verfasst: 02.05.2015, 11:50
von br08
Vielen Dank Dipling,
für Deine Ausführung.
Jetzt bin ich doch viel besser im Bilde.
Ein schönes Wochenende Euch allen