Familienversicherung (Sonstige Renten)

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Bernd50
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Familienversicherung (Sonstige Renten)

Beitragvon Bernd50 » 18.05.2015, 11:27

Hallo und gutenTag.
Was ist unter sonstigen Renten genau gemeint.
Sind damit auch monatliche Auszahlungen einer Rentenversicherung gemeint, die nicht Einkommenssteuerpflichtig sind Abschluss vor 2005.

Mich irritiert folgendes:
"Das Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts (§ 2 Abs. 3 EStG)"

Danke für Infos und Erläuterungen.

Dipling
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Beitragvon Dipling » 18.05.2015, 17:01

Die Heranziehung des Gesamteinkommens im Sinne des Steuerrechts ist ein Grundsatz, von dem es Ausnahmen gibt:

§ 10 SGB V:
"(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
....
5.
kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 450 Euro."

Also m.E. volle Heranziehung der Rente.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 19.05.2015, 08:52

Nun ja, die Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten gibt es aber nur bei den Renten der Deutschen Rentenversicherung.

Lt. Tabelle Gesamteinkommen würde bspw. eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auch nicht zum Gesamteinkommen zählen.

Von daher dürfte es bei den sonstigen Renten entscheidend darauf ankommen, ob dies Einkünfte im Sinne des Steuerrechts sind. Bernd 50 hat es schon auf den Punkt gebracht; man muss hier unterscheiden. Denn Verträgen die vor 2005 abgeschlossen wurden, sind steuerfrei. Ab 2005 sind sie steuerpflichtig und zählen somit zum Gesamteinkommen.

Ansonsten sollte man überlegen, das Kapital ggf. einmalig auszahlen zu lassen. Denn dann könnte man das Problemchen ggf. anders lösen. Der Ausschluss der Fami aufgrund der Gesamteinkommensgrenze setzt nämlich voraus, die Einkommensgrenze "regelmäßig" überschritten wird.

Eine Einmalzahlung ist leider nicht regelmäßig, von daher führt sie auch nicht zum Ausschluss. Die Kasse kann auch nicht hingehen und die Einmalzahlung von sich auf mehrere Monate verteilen. Hierzu gibt es auch eine BSG-Entscheidung.

Bernd50
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Beitragvon Bernd50 » 19.05.2015, 12:05

Danke für die Information zu diesem Themenfall.
Ergänzend dazu noch die Frage an die Experten, wie würden diese Renten bei den gesetzlichen Krankenkassen herangezogen, wenn die Familienversicherung endet, und man freiwillig versichert ist.
Geschieht das mit dem vollen Beitagssatz von ca. 15% .

Dipling
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Beitragvon Dipling » 19.05.2015, 16:47

Zur Familienversicherung

"Renten sind aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
Halbsatz 2 SGB V bzw. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 2 SGB XI mit ihrem Zahlbetrag
und nicht mit dem steuerpflichtigen Betrag zu berücksichtigen. Diese Sonderregelung für
Renten geht der allgemeinen Vorschrift über die Berücksichtigung des Gesamteinkommens
im Sinne des § 16 SGB IV mit seiner engen Bezugnahme auf das Steuerrecht vor (BSG,
Urteile vom 10.03.1994 - 12 RK 4/92 -, USK 9430 und vom 25.01.2006 - B 12 KR 10/04 R -,
USK 2006-1).
Das bedeutet, dass nicht nur die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die
Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 SGB V, sondern auch Renten aus privaten Rentenversicherungen
in Höhe des Zahlbetrags als Gesamteinkommen zu berücksichtigen sind. " (VDEK-Schreiben zum Gesamteinkommen).

Deshalb verstehe ich die Regelung grundsätzlich so:
"Erfasst werden alle Renten einschließlich privater, ungeachtet der Frage ob und inwieweit sie der Besteuerung unterliegen." (Zitat aus Haufe). Ich würde auch ein Fragezeichen dahinter machen, ob die Rente tatsächlich steuerfrei ist, denn die Steuerfreiheit bei Verträgen vor 2005 betrifft die Auszahlung auf einen Schlag. Wird stattdessen verrentet, wird ein (wenn auch meist niedriger) Ertragsanteil besteuert.

Zur Berücksichtigung der Rente bei freiwilliger Mitgliedschaft:
Diese wird m.E. mit dem vollen Beitragssatz herangezogen, soweit die Beitragsbemessungsgrenze aus vorrangig zu berücksichtigen Einkünften nicht erreicht wird.


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