ich habe ein paar Fragen bezüglich der Versicherung meiner Schwiegermutter. Ich würde mich sehr freuen, wenn ihr mir dabei helfen könntet.
Maria (55 Jahre alt) ist in Brasilien geboren und hat einen brasilianischen Pass. Über ein Stipendium hat sie in Berlin ihr Diplomstudium und ihre Promotion abgeschlossen. Anschließend ist sie wieder in ihre Heimat nach Brasilien zurückgekehrt.
Während ihres Studiums in Deutschland 1991 – 2003 war Maria gesetzlich versichert. In den Jahren 1995 bis 2003 war sie bei der Techniker Krankenkasse. Nach Ihrer Promotion ist sie nach Brasilien zurück um dort zu arbeiten. Auch dort war sie gesetzlich versichert.
Ende 2009 ist Maria wieder nach Deutschland. Dies wurde ihr ermöglicht, da ihre Tochter einen portugiesischen Pass besitz. Damit ist es auch Maria möglich, sich dauerhaft in Deutschland aufzuhalten. Um eine Daueraufenthaltsgenehmigung zu erlangen benötigte Maria jedoch eine Krankenversicherung. Da sie zuvor bereits in der Techniker Krankenkasse war und wieder in die gesetzliche Krankenversicherung zurück wollte hat sie sich daher wieder an die TK gewandt. Leider war es der Techniker Krankenkasse nicht möglich, Maria ohne eine Aufenthaltsgenehmigung zu versichern.
Maria war dadurch in einer Art „Ei-Henne-Dilemma“. Ohne Versicherung keine Aufenthaltserlaubnis, ohne Aufenthaltserlaubnis keine Versicherung. Was war also zuerst da die Krankenversicherung oder die Aufenthaltsgenehmigung? Auch die privaten Krankenversicherungen wollten sie zu der Zeit aufgrund der fehlenden Aufenthaltserlaubnis nicht aufnehmen. Um sich irgendwie zu versichern hat sie sich bei der „aLC Global Health Insurance“, einer Tochter der Allianz mit Sitz in Irland, versichert. Hier eine kurze Beschreibung der Versicherung:
„aLC ist keine Reiseversicherung. Das Verlängerungsdatum ist KEIN ABLAUFDATUM. Es ist das Datum, an dem der Vertrag überarbeitet wird, um alle evtl. Änderungen einbringen zu können. Der Vertrag ist unbefristet und hat keine Ablauf- oder Erlöschensklausel hinsichtlich eines bestimmten Lebensalters, der Aufgabe einer Tätigkeit, des Wechsels des Aufenthaltszwecks oder des Verlustes eines legalen Aufentthaltsstatuses. Die Mitgliedschaft ist UNBEFRISTET.
Allianz Worldwidecare ist ein in lrland eingetragenes und reguliertes Versicherungsunternehmen, dem es gemäß der Dritten Richtlinie Lebensversicherung und Nicht-Lebensversicherung 92/96/EWG (und deren späteren Änderungen) gestattet ist, über EU-Grenzen hinweg tätig zu sein und ist bei Bafin gemeldet.
aLC unterliegt der Aufsicht der britischen Financial Services Authority (FSA) und ist ein zugelassener Vermittler gemäß den Bestimmungen der EU-Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung. Gemäß dieser EU-Richtlinie ist es ALC gestattet, in allen anderen EU-Ländern als Vermittler aufzutreten und in anderen EU-Mitgliedsstaaten auf grenzüberschreitender Basis Leistungen anzubieten, ohne in jedem Mitgliedsstaat eingetragen zu sein, und ist bei BaFin gemeldet.“
Auch wegen dem Stress mit den Versicherungen ist Paula kurz nach dem sie ihre Daueraufenthaltsgenehmigung bekommen hat (ca. Ende 2010) wieder nach Brasilien zurück gekehrt. Dieses Jahr hat sie beschlossen wieder dauerhaft in Deutschland zu leben. Leider hat sie trotz Aufenthaltsgenehmigung Probleme in die Techniker Krankenkasse einzutreten. In der Begründung der TK steht dazu:
„Eine Mitgliedschaft für die Rückkehr aus dem Ausland, bei denen keine Versicherungspflicht eintritt (z.B. durch Aufnahme einer Beschäftigung oder durch den Bezug von Arbeitslosengelt I) ist möglich, wenn die Vorversicherungszeit erfüllt wird.
Dies ist der Fall, wenn Sie unmittelbar vor der Versicherung in Deutschland in einem EU- oder Abkommens Staat gesetzlich versichert waren.
Wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt wird, besteht unter Umständen die Möglichkeit, eine Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – einzurichten.
Aus Ihren Unterlagen geht hervor, dass während Ihres Auslandsaufenthalt keine gesetzliche Versicherung in einem EU- oder Abkommensstaat bestand. Die Vorversicherungszeit ist daher leider nicht erfüllt.
Eine Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist bei uns ebenfalls ausgeschlossen, da hierfür die letzte Kasse in Deutschland zuständig ist. In Ihrem Fall ist dies die ALC Global Health Insurance. Eine Mitgliedschaft ist aus diesen Gründen zurzeit leider nicht möglich. „
Im Internet habe ich gelesen, dass eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung nach dem Zurückkommen aus dem Ausland eigentlich problemlos möglich sein sollte. Eigentlich ist die letzte wirklich deutsche Versicherung die TK gewesen, da die aLC eine internationale Versicherung gewesen ist. Immerhin hätten sie die deutschen Versicherungen wegen der fehlenden Aufenthaltsgenehmigung ja nicht genommen. Maria war bei der aLC nur für 2 Monate versichert.
Was ist eurer Meinung nach die beste Option für Maria um sich zu versichern?
Wie seht ihr die Chancen für Maria dennoch in die TK zu kommen?
Eigentlich möchte sich Maria selbständig machen. Wäre es eine Option sich erst einmal als Arbeitnehmerin versicherungspflichtig zu versichern, um in die gesetzliche zu kommen, oder ist dies aufgrund ihres Alters (55 Jahre) eh nicht mehr möglich?
Hinzu kommt, dass ihre derzeitige Reiseversicherung im Juli abläuft wäre es wahrscheinlich nicht mehr möglich bis dahin eine neue Arbeit aufzunehmen. Das bedeutet, dass sie sich sehr kurzfristig zuerst privat versichern müsste, um dann anschließend als Arbeitsnehmerin zu wechseln.
Ist es überhaupt ein Vorteil bei der gesetzlichen bzw. der TK versichert zu sein gegenüber den privaten Versicherungen? Sollte sich Maria vielleicht einfach bei einer privaten versichern?
Über eure Meinungen und Ideen würde ich mich sehr freuen.
