35 Jahre | Selbstständig seit 2005 ohne KV | Weg(e) zurück?

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank

anotherman
Beiträge: 4
Registriert: 14.07.2015, 15:20

35 Jahre | Selbstständig seit 2005 ohne KV | Weg(e) zurück?

Beitragvon anotherman » 14.07.2015, 15:33

Wie im Titel angeführt, bin ich 35 und seit 2005 nicht mehr krankenversichert.

Zuletzt war ich 2004 als Student in der GKV meiner Mutter mitversichert.

Seit 2005 selbstständig mit sehr mäßigem finanziellen Erfolg (bestes Jahr: 13.000 EUR Gewinn in der EÜR). Die letzten Jahre beständig unter dem Existenzminimum (= keine Steuern).

Es böte sich mir die Möglichkeit, eine Festanstellung anzunehmen - was meinen Nerven nach diesen sehr aufreibenden 10 Jahren sicherlich gut tun würde.

Allerdings sorge ich mich ernsthaft, was die auf mich zukommenden Nachzahlungen angeht.

Könnte ich über eine Versicherung bei einem EWR-Dienstleister die Nachzahlungen vermeiden? Wenn ja, unter welchen Bedinungen?

Gäbe es sonst noch Möglichkeiten, wieder in die GKV zu gelangen - oder überhaupt Versicherungsschutz zu erlangen -, ohne horrende Nachzahlungen?

Vielen Dank für diesen Raum und jede Unterstützung schon im Voraus!

Dipling
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 1005
Registriert: 13.02.2009, 16:24

Beitragvon Dipling » 15.07.2015, 11:53

Grundsätzlich sind etwaige Nachzahlungsforderungen für Fälle nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V - wo also die GKV ohne Folgeversicherung endete - seit einer Gesetzesreform zum 01.08.2013 stark reduziert worden.

M.E. gibt es folgende Möglichkeiten:

-Meldung bei der Kasse zur Wiederversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Die Nachzahlung wird - keine Leistungsinanspruchnahme im Nacherhebungszeitraum vorausgesetzt - auf ca. 50 EUR pro Monat stark reduziert. Das bedeutet: Nachzahlung von ca. 2000-2500 EUR für den Zeitraum innerhalb der Verjährungsfrist von vier Jahren.
Die laufenden Beiträge als hauptberuflich Selbständiger sind relativ hoch: Mindestens ca. 250 EUR monatlich, regulär noch deutlich höher. Diese Beiträge entfallen, wenn hauptberuflich ein Job aufgenommen wird.

-Bezug von (ggf. ergänzendem) Arbeitslosengeld 2. Dann muss die Kasse die Mitgliedschaft herstellen, auch ohne eine Nachversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V durchzuführen - also ohne Nachzahlungen. Auf eine Auseinandersetzung mit der Kasse muss man sich jedoch einstellen. Siehe z.B. den folgenden Thread:
viewtopic.php?t=6254&postdays=0&postorder=asc&start=0

-ein EWR Dienstleister ist eine Möglichkeit, bei Jobaufnahme eine Vorversicherung vorweisen zu können.
Vermutlich wird die Kasse nicht weiter nachfragen, d.h. im günstigen Fall keine Nachzahlungen.
Sicher vor Nachzahlungen ist man aber nur insoweit, wie die Verjährungsfristen von vier Jahren bereits abgelaufen sind. Also je länger die EWR-Versicherung besteht, desto mehr etwaige Nachforderungen verjähren und desto geringer das Risiko.


Zurück zu „Allgemeines GKV“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 49 Gäste