Ist Au-Pair-Versicherung private Vorversicherung?
Verfasst: 21.08.2015, 15:16
Hallo, ich hoffe Ihr könnt mir helfen.
Folgender Sachverhalt:
Meine Freundin (Staatsangehörigkeit: philippinisch) reiste nach ihrem Collegeabschluss im vergangenen Jahr in Deutschland ein, um eine Beschäftigung als Aupair für ein Jahr auszuüben. Sie war während der Aupairtätigkeit versichert über eine Aupairversicherung (Kranken- und Haftpflichtversicherung in einem für € 39/Monat). Noch während ihres Aupairaufenthaltes bekamen wir ein Baby und ihr wurde eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit über drei Jahre zur Familienzusammenführung erteilt. Einer Tätigkeit geht sie wegen des Babys nicht nach und auf ALG2 hat sie auch keinen Anspruch, da mein Einkommen zu hoch ist.
Meine Schlussfolgerung:
Sie sollte durch die Erteilung des Aufenthaltstitels versicherungspflichtig geworden sein in der GKV nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 b) SGB V i. V. m. § 5 Abs. 11 S. 1 SGB V, wenn die Aupairversicherung nicht als eine private Vorversicherung angesehen wird. Beginn der Versicherungspflicht sollte entweder der erste Tag der Gültigkeit ihres den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels sein oder der dem Ablauf der Aupairversicherung folgende Tag.
Diese Ergebnisniederschrift des Spitzenverbandes GKV zu "private Auslandskrankenversicherung als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall" kommt für den Fall des Deutschen Aupairs, das während seines Aupairaufenthalts im Ausland privat abgesichert ist, zu dem Ergebnis, dass dies nicht als private Vorversicherung zählt, die den Auschschluss von der Versicherungspflicht begründet. Man könnte annehmen, dass es für den Fall des ausländischen Aupairs in Deutschland analog gelten müßte, ich habe aber noch nirgendwo etwas explizit zu diesem Sachverhalt gefunden.
Frage 1: Wie schätzt ihr das ein, ist die Aupairversicherung eine private Vorversicherung, die den Ausschluss der Versicherungspflicht in der GKV begründet?
Nun hatte meine Freundin eine gesetzliche Krankenkasse gebeten, sie aufzunehmen, diese hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Aupairversicherung sei eine private Vorversicherung, zunächst abgelehnt und meiner Freundin geraten, sich bei der PKV zu versichern. Meine Freundin hat Widerspruch eingelegt.
Frage 2: Wenn sich meine Freundin jetzt in der PKV, wie von der GKV vorgeschlagen, zunächst versichert und ihrem Widerspruch wird im nächsten Monat entsprochen oder sie klagt bei vergeblichem Widerspruch vor dem Sozialgericht, das vielleicht 2017, frühestens im kommenden Jahr, zu ihren Gunsten entscheidet, wird dann die zunächst abgeschlossene PKV rückabgewickelt und sie kommt rückwirkend zum Sommer 2015 in die GKV?
Da eine Legaldefinition für "privat krankenversichert" anscheinend fehlt und die Entscheidung von Krankenversicherung zu Krankenversicherung, wohl auch von Sachbearbeiter zu Sachbearbeiter, unterschiedlich sein kann, ist es wahrscheinlich effizienter, Anträge auf Aufnahme bei mehreren Krankenkassen zu stellen und zu erwarten, dass mindestens einer davon Erfolg hat, als einen einzigen Antrag zu stellen und diesen über Widerspruch und Klage beim Sozialgericht bis zum Ende durchzuziehen.
Frage 3: Wenn meine Freundin ein Dutzend Krankenkassen anschreibt und die Aufnahme beantragt, kann es dann passieren, dass sie gleichzeitig bei mehreren Krankenkassen Mitglied wird, wenn mehr als ein Sachbearbeiter der Meinung ist, die Aupairversicherung sei keine private Vorversicherung?
Frage 4: Wenn sie in mehr als einer Versicherung Mitglied wird, wie schnell kommt sie dann aus den zusätzlichen Mitgliedschaften wieder raus?
Mit Krankenversicherung beschäftigt man sich ja im allgemeinen nicht so oft, deswegen schonmal Danke für Eure kompetente Hilfe!
Folgender Sachverhalt:
Meine Freundin (Staatsangehörigkeit: philippinisch) reiste nach ihrem Collegeabschluss im vergangenen Jahr in Deutschland ein, um eine Beschäftigung als Aupair für ein Jahr auszuüben. Sie war während der Aupairtätigkeit versichert über eine Aupairversicherung (Kranken- und Haftpflichtversicherung in einem für € 39/Monat). Noch während ihres Aupairaufenthaltes bekamen wir ein Baby und ihr wurde eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit über drei Jahre zur Familienzusammenführung erteilt. Einer Tätigkeit geht sie wegen des Babys nicht nach und auf ALG2 hat sie auch keinen Anspruch, da mein Einkommen zu hoch ist.
Meine Schlussfolgerung:
Sie sollte durch die Erteilung des Aufenthaltstitels versicherungspflichtig geworden sein in der GKV nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 b) SGB V i. V. m. § 5 Abs. 11 S. 1 SGB V, wenn die Aupairversicherung nicht als eine private Vorversicherung angesehen wird. Beginn der Versicherungspflicht sollte entweder der erste Tag der Gültigkeit ihres den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels sein oder der dem Ablauf der Aupairversicherung folgende Tag.
Diese Ergebnisniederschrift des Spitzenverbandes GKV zu "private Auslandskrankenversicherung als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall" kommt für den Fall des Deutschen Aupairs, das während seines Aupairaufenthalts im Ausland privat abgesichert ist, zu dem Ergebnis, dass dies nicht als private Vorversicherung zählt, die den Auschschluss von der Versicherungspflicht begründet. Man könnte annehmen, dass es für den Fall des ausländischen Aupairs in Deutschland analog gelten müßte, ich habe aber noch nirgendwo etwas explizit zu diesem Sachverhalt gefunden.
Frage 1: Wie schätzt ihr das ein, ist die Aupairversicherung eine private Vorversicherung, die den Ausschluss der Versicherungspflicht in der GKV begründet?
Nun hatte meine Freundin eine gesetzliche Krankenkasse gebeten, sie aufzunehmen, diese hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Aupairversicherung sei eine private Vorversicherung, zunächst abgelehnt und meiner Freundin geraten, sich bei der PKV zu versichern. Meine Freundin hat Widerspruch eingelegt.
Frage 2: Wenn sich meine Freundin jetzt in der PKV, wie von der GKV vorgeschlagen, zunächst versichert und ihrem Widerspruch wird im nächsten Monat entsprochen oder sie klagt bei vergeblichem Widerspruch vor dem Sozialgericht, das vielleicht 2017, frühestens im kommenden Jahr, zu ihren Gunsten entscheidet, wird dann die zunächst abgeschlossene PKV rückabgewickelt und sie kommt rückwirkend zum Sommer 2015 in die GKV?
Da eine Legaldefinition für "privat krankenversichert" anscheinend fehlt und die Entscheidung von Krankenversicherung zu Krankenversicherung, wohl auch von Sachbearbeiter zu Sachbearbeiter, unterschiedlich sein kann, ist es wahrscheinlich effizienter, Anträge auf Aufnahme bei mehreren Krankenkassen zu stellen und zu erwarten, dass mindestens einer davon Erfolg hat, als einen einzigen Antrag zu stellen und diesen über Widerspruch und Klage beim Sozialgericht bis zum Ende durchzuziehen.
Frage 3: Wenn meine Freundin ein Dutzend Krankenkassen anschreibt und die Aufnahme beantragt, kann es dann passieren, dass sie gleichzeitig bei mehreren Krankenkassen Mitglied wird, wenn mehr als ein Sachbearbeiter der Meinung ist, die Aupairversicherung sei keine private Vorversicherung?
Frage 4: Wenn sie in mehr als einer Versicherung Mitglied wird, wie schnell kommt sie dann aus den zusätzlichen Mitgliedschaften wieder raus?
Mit Krankenversicherung beschäftigt man sich ja im allgemeinen nicht so oft, deswegen schonmal Danke für Eure kompetente Hilfe!