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EU-Freizügigkeit und GKV?
Verfasst: 11.11.2015, 16:03
von Aras
Wenn meine Großmutter aufgrund abgeleiteter EU-Freizügigkeit in das NHS von Großbritannien versichert wird, kann sie dann bei Übersiedlung nach Deutschland in die GKV wechseln?
Re: EU-Freizügigkeit und GKV?
Verfasst: 11.11.2015, 20:05
von Czauderna
Hallo,
wenn ich das Sozialversicherungsabkommen noch richtig in Erinnerung habe, dann kann die Antwort nur "ja" lauten.
Gruss
Czauderna
Re: EU-Freizügigkeit und GKV?
Verfasst: 12.11.2015, 08:16
von Rossi
Ja, es ist möglich.
Das Ausscheiden bei Charles aus dem NHS ist dem Tatbestand der Ausscheidung aus der Versicherungspflicht in Deutschland gleichzusetzen. Und derjenige der aus der Versicherungspflicht ausscheidet, kann sich gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V innerhalb von 3 Monaten freiwillig versichern. Die Vorversicherungszeiten aus dem NHS sind dabei zu berücksichtigen. Du musst allerdings eine Bescheinigung des NHS vorlegen, mit der alles nachgewiesen wird. Ich meine, dass es der E 104 ist.
Re: EU-Freizügigkeit und GKV?
Verfasst: 12.11.2015, 18:45
von heinrich
was ist denn eine abgeleitete Freizügigkeit ?
Re: EU-Freizügigkeit und GKV?
Verfasst: 12.11.2015, 20:58
von Aras
EU-Freizügigkeit = Freizügigkeit eines Unionsbürger, der in einem Mitgliedsstaat lebt dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt.
abgeleitet EU-Freizügigkeit = Drittstaatsangehörige die mit dem Unionsbürger in einem anderen Mitgliedsstaat leben und von diesem EU-Freizügigkeit ableiten.
Re: EU-Freizügigkeit und GKV?
Verfasst: 27.01.2016, 17:38
von Aras
Hallo,
sehe ich es richtig, dass gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V eine Vorversicherungszeit von ununterbrochen 12 Monaten benötigt wird, um in die deutsche GKV wechseln zu können?
Das ist mE verkraftbar.
Es läuft aber wohl auf einen Aufenthalt in Österreich hinaus. Dort gibt es die Selbstversicherung (vergleichbar mit unserer freiwilligen Versicherung) mit einer Wartezeit von 6 Monaten bei nicht nachgewiesener Vorversicherungszeit.
PS: Ja es ist Form E-104.
Re: EU-Freizügigkeit und GKV?
Verfasst: 27.01.2016, 21:31
von Rossi
Ja, eine Vorversicherungszeit von ununterbrochen 12 Monate oder in den letzten 5 Jahren min. 24 Monate in England ist erforderlich.
Re: EU-Freizügigkeit und GKV?
Verfasst: 28.01.2016, 08:46
von Dipling
Wurde die Auffangpflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V geprüft? Bei fehlenden Vorversicherungszeiten greift grundsätzlich die Auffangpflichtversicherung § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Bei Nicht-EU-Bürgern unter der Einschränkung des § 5 Abs. 11 Satz 1 SGB V.
Der Versicherungsschutz und die Beiträge sind mit denen der freiwilligen Versicherung identisch; zudem sind als Vorteil keine Kündigungsfristen einzuhalten, wenn man die GKV später wieder verlassen will.
Re: EU-Freizügigkeit und GKV?
Verfasst: 28.01.2016, 12:53
von Aras
Vielen Dank für den Hinweis. Meine Oma wäre aber eine nicht-erwerbsfähige Angehörige gemäß § 4 FreizügG/EU, sodass sie gemäß SGB V § 5 Abs. 11 Satz 2 von der Auffangversicherung ausgeschlossen wäre.