Hallo,
Ich war bis April 2015 Angestellter (in GKV versichert).
Da ich sowieso keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, sah ich es nicht für erforderlich, mich arbeitslos zu melden.
Rechtzeitig meldete ich mich zur freiwilligen Krankenversicherung an (da ich kein Geld verdiene, nur Mindestbeitrag).
Seit 1.Juli 2015 bin ich wieder Angestellter.
Wegen Poststreiks erreichten mich Mitte Juli sämtliche Briefe, darunter auch die Auskunft der Versicherung, dass ich wegen fehlender Beitragszahlung nicht mehr versichert bin. GEIL!!!
Beiträge (der freiwilligen Versicherung) sind mittlerweile vollständig bezahlt!
Die Behandlungskosten Ende Juni konnte Zahnarzt nicht von der Krankenversicherung einziehen und stellt mir diese nun mit 3,5 fachen Satz in Rechnung.
Es ist natürlich sehr lobenswert, dass der Gesetzgeber ordentlich nach-tritt (bei Leuten die sowieso schon am Boden liegen).
1.Frage:
Muss ich wirklich doppelt bezahlen (freiwillige Krankenversicherung aus Mai und Juni + Arztkosten, weil Krankenversicherung -wegen verspäteter Beitragszahlung- die medizinischen Leistungen ausgesetzt hat) ?
2.Frage:
der behandelnde Arzt hätte von der Krankenversicherung die Rechnung mit dem 1,0 (einfachen Satz) abgerechnet.
Da nun unerwartet die Krankenversicherung diese Behandlungskosten nicht übernimmt stellt Arzt nun mir die Rechnung über den 3,5 fachen Satz. Das ist moralisch einfach nur eine Sauerei, aber rechtlich zulässig?
(Ärzte-Lobby haben natürlich bei deutscher Justiz bessere Karten als ein Pleite-Geier wie ich)
Ich bitte um Bewertung. Vielen Dank im Voraus!
Wegen verspäteter Beitragszahlung verweigert GKV Leistungen
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Re: Wegen verspäteter Beitragszahlung verweigert GKV Leistungen
An dem Beitrag für die freiwillige Versicherung wird man nicht herumkommen.
Aus meiner Sicht musste die Kasse jedoch die Zahnarztkosten (soweit Kassenleistung) übernehmen.
Maßgeblich für den Beginn des Ruhens ist der Zugang des Ruhensbescheides bei dem Versicherten. Dieser ging jedoch erst nach Leistungserbringung durch den Zahnarzt zu.
Siehe §16 Abs. 3a SGB V in Verbindung mit § 16 Abs. 2 KSVG:
"(3a) Der Anspruch auf Leistungen für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ruht nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ausgenommen sind Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind. Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden. Das Ruhen tritt nicht ein oder endet, wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches sind oder werden."
§ 16 Abs. 2 KSVG, das analog für das SGB V gilt:
"(2) Ist der Versicherte mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn die Künstlersozialkasse zu mahnen. Ist der Rückstand zwei Wochen nach Zugang der Mahnung noch höher als der Beitragsanteil für einen Monat, stellt die Künstlersozialkasse das Ruhen der Leistungen fest; das Ruhen tritt drei Tage nach Zugang des Bescheides beim Versicherten ein. Voraussetzung ist, daß der Versicherte in der Mahnung nach Satz 1 auf diese Folge hingewiesen worden ist. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Ruhensbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile nach Absatz 1 sowie nach § 16a Abs. 1 gezahlt sind. Die Künstlersozialkasse kann bei Vereinbarung von Ratenzahlungen das Ruhen vorzeitig für beendet erklären. Die zuständige Krankenkasse ist von der Mahnung sowie dem Eintritt und dem Ende des Ruhens zu unterrichten."
Siehe auch § 37 Abs. 2 SGB X:
"(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen."
Zur zweiten Frage:
Wenn die GKV die Kassenleistungen nicht übernimmt, darf der Arzt nach der GOZ (Gebührenordnung Zahnärzte) privat abrechnen. Für normale Behandlungen ist der Faktor bzw. Steigerungssatz von 2,3 üblich. Höhere Sätze nur mit besonderer Begründung ("besonders schwierige Behandlung"); 3,5 ist aber selbst in schwierigen Fällen der höchstzulässige Satz, sofern keine besondere schriftliche Vereinbarung mit dem Patienten vorliegt.
Kassenleistungen entsprechen nicht der GOZ; d.h. die Kassenleistung ("mit Faktor 1") ist nicht unbedingt weniger als die private Abrechnung nach GOZ mit z.B. 2,3.
Aus meiner Sicht musste die Kasse jedoch die Zahnarztkosten (soweit Kassenleistung) übernehmen.
Maßgeblich für den Beginn des Ruhens ist der Zugang des Ruhensbescheides bei dem Versicherten. Dieser ging jedoch erst nach Leistungserbringung durch den Zahnarzt zu.
Siehe §16 Abs. 3a SGB V in Verbindung mit § 16 Abs. 2 KSVG:
"(3a) Der Anspruch auf Leistungen für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ruht nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ausgenommen sind Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind. Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden. Das Ruhen tritt nicht ein oder endet, wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches sind oder werden."
§ 16 Abs. 2 KSVG, das analog für das SGB V gilt:
"(2) Ist der Versicherte mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn die Künstlersozialkasse zu mahnen. Ist der Rückstand zwei Wochen nach Zugang der Mahnung noch höher als der Beitragsanteil für einen Monat, stellt die Künstlersozialkasse das Ruhen der Leistungen fest; das Ruhen tritt drei Tage nach Zugang des Bescheides beim Versicherten ein. Voraussetzung ist, daß der Versicherte in der Mahnung nach Satz 1 auf diese Folge hingewiesen worden ist. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Ruhensbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile nach Absatz 1 sowie nach § 16a Abs. 1 gezahlt sind. Die Künstlersozialkasse kann bei Vereinbarung von Ratenzahlungen das Ruhen vorzeitig für beendet erklären. Die zuständige Krankenkasse ist von der Mahnung sowie dem Eintritt und dem Ende des Ruhens zu unterrichten."
Siehe auch § 37 Abs. 2 SGB X:
"(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen."
Zur zweiten Frage:
Wenn die GKV die Kassenleistungen nicht übernimmt, darf der Arzt nach der GOZ (Gebührenordnung Zahnärzte) privat abrechnen. Für normale Behandlungen ist der Faktor bzw. Steigerungssatz von 2,3 üblich. Höhere Sätze nur mit besonderer Begründung ("besonders schwierige Behandlung"); 3,5 ist aber selbst in schwierigen Fällen der höchstzulässige Satz, sofern keine besondere schriftliche Vereinbarung mit dem Patienten vorliegt.
Kassenleistungen entsprechen nicht der GOZ; d.h. die Kassenleistung ("mit Faktor 1") ist nicht unbedingt weniger als die private Abrechnung nach GOZ mit z.B. 2,3.
Re: Wegen verspäteter Beitragszahlung verweigert GKV Leistungen
Hallo,
den Ausführungen von Dipling. ist eigentlich nichts hinzuzufügen bis auf die Anmerkung, dass die Post nun nicht von April bis Juli gestreikt hat und dass Du, und natürlich glaube ich deinen Ausführungen, im Juli eine ganze Masse Post von der Kasse erhalten haben musst, z.B. eine Anfrage, in der du gefragt wirst, was du nun machst nach Ende der Beschäftigung, dann eine Mitteilung (datiert etwas 14 Tage später), dass deine Mitgliedschaft zwangsweise weitergeführt wird und ein Beitragsbescheid, dann mindestens eine Mahnung, dann Androhung der Vollstreckung und Mitteilung über die Leistungsbegrenzung auf den Notfall - wie gesagt, alles musste in chronologischer Reihenfolge datiert sein.
Gruss
Czauderna
den Ausführungen von Dipling. ist eigentlich nichts hinzuzufügen bis auf die Anmerkung, dass die Post nun nicht von April bis Juli gestreikt hat und dass Du, und natürlich glaube ich deinen Ausführungen, im Juli eine ganze Masse Post von der Kasse erhalten haben musst, z.B. eine Anfrage, in der du gefragt wirst, was du nun machst nach Ende der Beschäftigung, dann eine Mitteilung (datiert etwas 14 Tage später), dass deine Mitgliedschaft zwangsweise weitergeführt wird und ein Beitragsbescheid, dann mindestens eine Mahnung, dann Androhung der Vollstreckung und Mitteilung über die Leistungsbegrenzung auf den Notfall - wie gesagt, alles musste in chronologischer Reihenfolge datiert sein.
Gruss
Czauderna
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