Hallo Leute.
Ich arbeite als Grenzgänger in der Schweiz und bin aber weiter bei der AOK Baden - Wüttemberg freiwillig versichert.
Ich bin nun länger krankgeschrieben und bekomme von einer schweizer Krankentagegeldversicherung 80% meines Bruttolohnes als Krankengeld ausbezahlt.
Bei der AOK zahle ich 100% des Beitrages selbst und von ihr bekomme ich kein Krankengeld.
Meine Frage wäre nun, ob das schweizer Krankengeld zur Berechnung des AOK Versicherungsbeitrages mit herangezogen wird oder nicht.
Über Antworten zu dieser nicht so einfachen Frage wäre ich sehr dankbar.
Liebe Grüße !
Schweiz1
Beitragsberechnung bei Krankengeld
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Hm, interessante Konstellation!!!
Zunächst mal ne Frage; bei der Krankentagegeldversicherung handelt es sich vermutlich um eine private Versicherung, richtig?
Du dürftest nämlich auch die Möglichkeit haben, dich im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung bei der AOK ebenfalls im Falle einer Krankheit (Krankengeld) abzusichern. Klar, dann zahlt man in der Regel ein paar Beiträge mehr. Dann aber brauchst Du während des Krankengeldbezuges keine Beiträge für die Krankenversicherung zu löhnen. Dieses ist nämlich in § 224 SGB V geregelt. Im Bereich der PV hingegen musst Du auch während eines Krankengeldbezuges den Beitrag weiterzahlen.
Tja, ich gehe mal davon aus, dass § 224 SGB V hier unter Umständen nicht gilt, da Du das Krankengeld ja nicht von der AOK bekommst, sondern von einem privaten Unternehmen.
Aber ich würde mal nachbohren, ob hier nicht § 224 SGB V (aufgrund eines evtl. bestehenden Sozialversicherungsabkommen) nicht gilt.
Ansonsten musst du vermutlich voll weiterlöhnen!!!
Zunächst mal ne Frage; bei der Krankentagegeldversicherung handelt es sich vermutlich um eine private Versicherung, richtig?
Du dürftest nämlich auch die Möglichkeit haben, dich im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung bei der AOK ebenfalls im Falle einer Krankheit (Krankengeld) abzusichern. Klar, dann zahlt man in der Regel ein paar Beiträge mehr. Dann aber brauchst Du während des Krankengeldbezuges keine Beiträge für die Krankenversicherung zu löhnen. Dieses ist nämlich in § 224 SGB V geregelt. Im Bereich der PV hingegen musst Du auch während eines Krankengeldbezuges den Beitrag weiterzahlen.
Tja, ich gehe mal davon aus, dass § 224 SGB V hier unter Umständen nicht gilt, da Du das Krankengeld ja nicht von der AOK bekommst, sondern von einem privaten Unternehmen.
Aber ich würde mal nachbohren, ob hier nicht § 224 SGB V (aufgrund eines evtl. bestehenden Sozialversicherungsabkommen) nicht gilt.
Ansonsten musst du vermutlich voll weiterlöhnen!!!
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