BBG und Versicherungspflichtgrenze

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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wrdc47
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BBG und Versicherungspflichtgrenze

Beitragvon wrdc47 » 04.03.2016, 17:13

Hallo,
ich unterschreite in diesem Jahr die Versicherungspflichtgrenze, liege aber über der BBG. Ich habe aber noch zusätzliche Versorgungsbezüge aus einer früheren Beschäftigung. Damit liege ich dann höher als die Versicherungspflichtgrenze. Nun will die Krankenversicherung zusätzliche Beiträge aus diesen Versorgungsbezügen von mir und begründet das mit dem veränderten Schlüssel (von 9 auf 1). Ich war bisher der Meinung, daß man bis zur BBG Beiträge zahlt, aber nicht bis zur Versicherungspflichtgrenze. Liege ich da etwa falsch ?

MfG
Wolfgang

Dipling
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Re: BBG und Versicherungspflichtgrenze

Beitragvon Dipling » 05.03.2016, 17:14

M.E. stellt die BBG grundsätzlich und so auch bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern die Obergrenze dar. Versorgungsbezüge werden nur herangezogen, wenn die BBG nicht schon durch das Gehalt erreicht ist.

Siehe § 230 SGB V:
"§ 230 Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtig Beschäftigter
Erreicht das Arbeitsentgelt nicht die Beitragsbemessungsgrenze, werden nacheinander der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen des Mitglieds bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wird getrennt von den übrigen Einnahmearten bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt."

Mit "Arbeitseinkommen" im Gesetzestext ist etwaiges Einkommen aus selbständiger Tätigkeit gemeint.

wrdc47
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Re: BBG und Versicherungspflichtgrenze

Beitragvon wrdc47 » 06.03.2016, 11:08

So sehe ich das ja auch (aber leider nicht meine Krankenkasse). Was wäre sonst der Sinn einer Beitragsbemessungsgrenze, wenn sie nicht den Beitrag begrenzen würde.

heinrich
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Re: BBG und Versicherungspflichtgrenze

Beitragvon heinrich » 10.03.2016, 18:38

so wie das verstehe, muss (zuerst einmal) der Beitrag aus den Versorgungsbezügen gezahlt werden.
Diese sind ja nach § 226 SGB V ebenfalls beitragspflichtig.

natürlich gibt es die Beitrgsbemessungsgrenze , BBG

dann gibt es ja noch den § 231 SGB V. Darüber bekommt man dann die Erstattung der über der BBG liegenden Beträge.

Hintergrund (dieser für den Fragesteller sicherlich sinnlosen Regelung) ist, dass dann wenn jemand versicherungspflichtig beschäftigt ist,
nicht jeder mit seinem Gehalt oberhalb der BBG liegt. Auch könnte Fragesteller weitere Gehaltssenkungen bekommen, wodurch wieder
Diffenrenzen zur BBG entstehen könnten


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