Rückforderung Beiträge zur GKV, Verletzung Informationspflicht der KK

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Czauderna
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Re: Rückforderung Beiträge zur GKV, Verletzung Informationspflicht der KK

Beitragvon Czauderna » 15.03.2016, 20:34

Hallo Timber,
na, da hast du auch ein Urteil als Argument für deine Kasse. Es kann schon sein, dass die Kasse sich zieren wird und einwenden wird, dass dieses Urteil ja nicht gegen eine Kasse sondern gegen das Arbeitsamt gesprochen wurde und das es sich um einen anderen Sachverhalt handelt, der nicht so verallgemeinert werden kann, auch wenn es sich hier auch um einen Sozialversicherungsträger handelt, aber du solltest es trotzdem angehen - wie ich schon Anfangs schrieb, ich bin gespannt wie deine Kasse reagiert.
Viel Glück.
Gruss
Czauderna

Timber
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Re: Rückforderung Beiträge zur GKV, Verletzung Informationspflicht der KK

Beitragvon Timber » 15.03.2016, 20:53

Ganz herzlichen Dank Rossi
und auch an Czauderna, Aras - an alle!

Ich werde berichten, wenn es vermutlich auch dauern wird.
Beste Grüße
Timber

heinrich
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Re: Rückforderung Beiträge zur GKV, Verletzung Informationspflicht der KK

Beitragvon heinrich » 19.03.2016, 09:41

ich habe unlängst noch in einem Fall entschieden, dass rückwirkend für 3 Jahr von hauptberufllich auf nebenberuflich umgstellt wird.
paar tausend EUR wurde erstattet. natürlich geht so was.


hier muss Timber allerdings noch was Fleisch am Knochen liefern.

Wieviele Stunden ist der Mensch denn selbststäng gewesen. Hat er Arbeitnehmer, wann ja , wie viele, Stundenzahl . Lohnhöhe
Letztlich, so BSG, entscheidet das Gesamtergebnis.

Ich habe in meiner Nachbarschaft einen Bekannten, der auch bei uns versichert ist.
Busunternehmer
12 Mitarbeiter, je 40 Stunden arbeitet diese in der Woche. erhalten alle 2.000 bis 3.000 EUR Gehalt.
Der Busunternehmer hat Minuseinkünfte aus seinem Gewerbe (z.B. weil er einen neuen Bus gekauft hat 500.000 EUR)
Dann hat er aus Vermietung und Verpachtung 500 EUR montatlichen Gewinn.

Bitte sagt mir jetzt keiner, dass dieser Mensch nicht hauptberuflich Selbstständiger ist.

Leute: das Thema ist sau-komplizert. Man muss das Gesamtbild sehen. Die Hinweise vom Spibu sind läpsch. Die Welt sieht anders aus.

In unseren Einkommensanfrage wird jeweils die Stundenzahl und die Anzahl der Arbeitnehmer mit abgefragt.

Ich mach mal ne Wette, dass derjenige für den Timber nachfragt, diese Dinge nicht ausgefüllt hat. Timber schau es nach.

Wie auch immer: SPRICH mit der KK.

Trotz meiner Vorwürfe in den letzten Zeilen , würde ich es wohl so entscheiden, dass rückwirkend auf nebenberufliche Selbstständigkeit umzustellen ist.

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Re: Rückforderung Beiträge zur GKV, Verletzung Informationspflicht der KK

Beitragvon Czauderna » 19.03.2016, 22:11

Hallo Heinrich,
dein unlängst entschiedener Fall - wurde der zum "Fall" weil ihr als Kasse ihn zum "Fall" gemacht habt, also von Euch aus dem Versicherten mitgeteilt habt, dass er ja nicht hauptberuflich Selbständig sein könnte aufgrund seiner Einkommensnachweise, oder wurde der Fall erst zum Fall weil der Versicherte auf Euch zu kam und zum Fall werden wollte ?.
Gruss
Czauderna

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Re: Rückforderung Beiträge zur GKV, Verletzung Informationspflicht der KK

Beitragvon Rossi » 20.03.2016, 22:58

Warum fragst Du jetzt bei Heinrich nach; Czauderna?

Es ist relativ einfach, zumindest nach dem Wortlaut des Gesetzes. Du kennst mich mitttlerweile; ich arbeite in der Regel immer mit dem Gesetz.

Denn nur bei "hauptberuflich Selbständigen" gibt es höhere Bemessungsgrundlagen. Genau diesen Status (hauptberuflich selbständig oder nicht hauptberuflich selbständig) muss man nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht beantragen.D. h., dieser Status muss festgestellt werden und war einzig allein durch die fachkomptente Behörde. Dies ist und bleibt die Kasse, denn dort sollten die Profis sitzen.

Ferner hat die fachkompetente Kasse einen Beratungs- und Aufklärungsauftrag (siehe mein Posting oben): Auch wenn Du ziemlich lapidar, diie von mir eingestellte Passage des BSG unter den Teppich gekehrt hast,ist es leider so. Dann kommst Du mit Klamotten um die Ecke, dass es eine ganz andere Behörde und auch Sachverhalt ist.

Sorry Gütnher; darüber schmunzel ich mittlerweile.

Es hat den Anschein, dass Heinrich (Kassenmitarbeiter) und ich (nicht-Kassenmitarbeiter ) auf einer ganz anderen Wellenlänge tickern, als Du.

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Re: Rückforderung Beiträge zur GKV, Verletzung Informationspflicht der KK

Beitragvon Czauderna » 21.03.2016, 07:48

Hallo Heinrich,
dir will ich gerne erklären warum ich dir so eine Frage stelle - geht es doch bei der Eingangsfrage von Timber darum, ob die Kasse von sich aus nach ein, zwei oder auch mehr Jahre von sich aus auf den Versicherten zugehen muss um eine "Neufeststellung" hauptberuflich selbständig oder eben nicht. Du hast von einer Entscheidung geschrieben, die du getroffen hast - war dieser Fall nun mit dem von Timber zu vergleichen, also du von Euch aus eine Neuprüfung oder kam der Versicherte auf Euch zu - wenn es so war wie es Timber von seiner Kasse erwartet hatte, dann wäre dein Beitrag für Timber sehr wertvoll und er könnte ggf. dem "Abwehrverhalten" seiner Kasse (wenn es denn dazu kommen wird) effektiver begegnen - nur das war das Ziel meiner Frage an dich persönlich.
Ich selbst habe davon nix, außer vielleicht andere User zum schmunzeln zu bringen - was mir immer ein Vergnügen bereitet.
Gruss
Czauderna

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Re: Rückforderung Beiträge zur GKV, Verletzung Informationspflicht der KK

Beitragvon Vergil09owl » 21.03.2016, 19:37

Naja vielleicht hilft ja das Lesen des Rundschreibens ; https://www.mediafon.net/upload/2015_GK ... tberuf.pdf

Ab Punkt 3.2.

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Re: Rückforderung Beiträge zur GKV, Verletzung Informationspflicht der KK

Beitragvon Czauderna » 21.03.2016, 21:06

Hallo Vergil09owl - danke für den Link - also, wenn ich den Punkt 6. richtig deute, dann muss die Kasse bei der Wiederholungsprüfung
aller Fälle, die vor dem 15.3.2015 selbständig waren
den Status von sich aus prüfen, richtig oder falsch ?.
wenn das richtig ist und Heinrichs Fall aufgrund dieses Rundschreibens entschieden wurde, dann würde das Timber doch schon weiterhelfen, ob allerdings für 4 Jahre rückwirkend ??
wenn meine Deutung falsch ist, wie ist dann dieser Passus zu verstehen ?.
Gruss
Czauderna

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Re: Rückforderung Beiträge zur GKV, Verletzung Informationspflicht der KK

Beitragvon Rossi » 21.03.2016, 21:11

Ich bleibe dabei; ggf. hat es selbstverständlich rückwirkend zu erfolgen.

Wer Heinrich in seiner Arbeit kennt, der weiß, dass er niemals etwas ohne Hand und Fuß oder gar aus dem Bauchgefühl macht.

Der Gesetzestext gibt es auf jeden Fall her.

Zitat:
Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 können nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden.

Nachweise im Sinne des Satzes 2 ist und bleiben Einkommensnachweise. Diese hat Thimber immer schön und brav vermutlich eingereicht. Hier geht es auch nicht um die Einkommensnachweise, sondern einzig allein um den Status (haupt- oder nebenberuflich). Und genau dort gibt es im Gesetz überhaupt keine Regelung, dass eine rückwirkende Änderung nicht möglich ist.

Ferner gibt es dann auch noch den § 44 SGB X; eine sog. Wunderwaffe.

Zitat:
§ 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.



Dies ist eine sog. gebundene Entscheidung; man hat dort keinen Ermessensspielraum. D.h., wenn der Sachverhalt für diesen Beitragsbescheid sich als unrichtig erweist (keine hauptberufliche Selbständigkeit), dann muss er rückwirkend geändert werden. Er muss nur dann nicht rückwirkend geändert werden, wenn Timber vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat.

Das Verfahrensrecht, insbesondere das SGB X gilt selbstverständlich auch für die Kassen, auch wenn es überwiegend ein Schattendasein führt.

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Re: Rückforderung Beiträge zur GKV, Verletzung Informationspflicht der KK

Beitragvon Vergil09owl » 21.03.2016, 22:10

Hallo Günther ich sehe es auch so das die Kassen grundsätzlich rückwirkend prüfen. Siehe letzten Satz.


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