Berücksichtigung von Zuzahlungen im EU-Ausland bei der Ermittlung der Belastungsgrenze für die Befreiung von Zuzahlungen
Verfasst: 07.04.2016, 14:24
Hallo,
ich habe bei meiner KK einen Antrag auf Erstattung von gesetzlichen Zuzahlungen aus 2015 gestellt. Dieser Antrag wurde jetzt abgelehnt, weil mir eine geleistete Zuzahlung gestrichen wurde, so dass ich deswegen meine Belastungsgrenze nicht erreiche.
Ich musste in meinem Urlaub in Frankreich für 7 Tage ins Krankenhaus. Die Krankenhausleistungen wurden über die EHIC-Karte abgerechnet. Ich habe lediglich eine Rechnung über die Krankenhauszuzahlung (forfait journalier) über 126 € (18 € pro Tag) erhalten und bezahlt. Ich hatte diese Rechnung in meinem Antrag mit 70 € (10 € pro Tag wie in Deutschland üblich) bei den Zuzahlungen aufgeführt.
Dazu schreibt die KK: "Leider können wir die von Ihnen genannte Eigenbeteiligung in Höhe von 70 € zu Ihrem Antrag zur teilweisen Befreiung von den Zuzahlungen nicht berücksichtigen. Hierbei handelt es sich um eine Rechnung nach französischem Recht, welche in Deutschland nicht anerkannt und erstattet werden kann. ... Weiter wurde auf der Rechnung der Betrag in Höhe von 126 € zu Lasten des Patienten ausgewiesen."
Meines Wissens sind aber doch Ereignisse im EU-Ausland so zu behandeln, als wären sie in Deutschland eingetreten (EU-Verordnung Nr. 883/04, Artikel 5). Auch der GKV-Spitzenverband hat m.E. Zuzahlungen im EU-Ausland bei der Ermittlung der Belastungsgrenze maximal bis in der Höhe, wie sie in D angefallen wären, den deutschen Zuzahlungen gleichgestellt (Abschnitt 4.3 der Anlage zum Rundschreiben 2011/56, Verfahrensgrundsätze zur Vorschrift über die Erstattung bzw. Befreiung von gesetzlichen Zuzahlungen).
Sehe ich das richtig oder habe ich irgend etwas übersehen (Art der Abrechnung o.a.) und die KK hat doch Recht?
Ich habe Widerspruch eingelegt und stehe bei erneuter Ablehnung vor der Frage, ob ich vor das Sozialgericht gehe.
ich habe bei meiner KK einen Antrag auf Erstattung von gesetzlichen Zuzahlungen aus 2015 gestellt. Dieser Antrag wurde jetzt abgelehnt, weil mir eine geleistete Zuzahlung gestrichen wurde, so dass ich deswegen meine Belastungsgrenze nicht erreiche.
Ich musste in meinem Urlaub in Frankreich für 7 Tage ins Krankenhaus. Die Krankenhausleistungen wurden über die EHIC-Karte abgerechnet. Ich habe lediglich eine Rechnung über die Krankenhauszuzahlung (forfait journalier) über 126 € (18 € pro Tag) erhalten und bezahlt. Ich hatte diese Rechnung in meinem Antrag mit 70 € (10 € pro Tag wie in Deutschland üblich) bei den Zuzahlungen aufgeführt.
Dazu schreibt die KK: "Leider können wir die von Ihnen genannte Eigenbeteiligung in Höhe von 70 € zu Ihrem Antrag zur teilweisen Befreiung von den Zuzahlungen nicht berücksichtigen. Hierbei handelt es sich um eine Rechnung nach französischem Recht, welche in Deutschland nicht anerkannt und erstattet werden kann. ... Weiter wurde auf der Rechnung der Betrag in Höhe von 126 € zu Lasten des Patienten ausgewiesen."
Meines Wissens sind aber doch Ereignisse im EU-Ausland so zu behandeln, als wären sie in Deutschland eingetreten (EU-Verordnung Nr. 883/04, Artikel 5). Auch der GKV-Spitzenverband hat m.E. Zuzahlungen im EU-Ausland bei der Ermittlung der Belastungsgrenze maximal bis in der Höhe, wie sie in D angefallen wären, den deutschen Zuzahlungen gleichgestellt (Abschnitt 4.3 der Anlage zum Rundschreiben 2011/56, Verfahrensgrundsätze zur Vorschrift über die Erstattung bzw. Befreiung von gesetzlichen Zuzahlungen).
Sehe ich das richtig oder habe ich irgend etwas übersehen (Art der Abrechnung o.a.) und die KK hat doch Recht?
Ich habe Widerspruch eingelegt und stehe bei erneuter Ablehnung vor der Frage, ob ich vor das Sozialgericht gehe.