Kündigungsrecht bei Studien/Arbeit-Übergang?

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wollewupp
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Kündigungsrecht bei Studien/Arbeit-Übergang?

Beitragvon wollewupp » 24.04.2016, 17:35

Servus erst einmal,

ich hoffe mir kann der ein oder andere mit meiner etwas komplizierteren Frage weiterhelfen:

Ich bin seit dem ich denken kann bei der AOK versichert, bin im Moment 26 Jahre und war aufgrund meines Studiums bis meinem 25. Lebensjahr dort auch familienversichert.
Familienversichert war ich bis Mitte März 2015. Mein Studium ging bis Ende März 2015 und war deshalb einen halben Monat mit einem Studientarif bei der AOK freiwillig versichert. Ab April 2015 hatte ich jedoch schwere gesundheitliche Probleme und war deshalb durch Hartz4 bei der AOK versichert.
Nun geht es mir etwas besser und ich starte in meine berufliche Zukunft durch. Deshalb werde ich ab Mai meine neue Vollzeitarbeitsstelle antreten und möchte jetzt aber meine Krankenkasse wechseln.

Meine Frage lautet daher:
Geht das überhaupt aufgrund der 18 Monats-Regel? Werden die einzelnen Tarifabschnitte bei der AOK als einzelne Mitgliedschaften gerechnet oder macht das überhaupt kein Unterschied und die 18-Monate-Regel spielt für mich keine Rolle (da seit Kindheit bei der AOK)?


Falls es keine Rolle spielen würde, müsste ich die Krankenkasse jetzt kündigen, die AOK jedoch bei meinem zukünftigen Arbeitgeber noch angeben, dann die Kündigung abwarten, neue Krankenkasse suchen und bei Bestätigung meinem zukünftigen Arbeitgeber in 2-3 Monaten die Mitgliedsschaftsbestätigung für den Wechsel vorlegen. Korrekt?


Bin euch für jede Hilfe dankbar!

Viele Grüße,
wollewupp

Dipling
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Re: Kündigungsrecht bei Studien/Arbeit-Übergang?

Beitragvon Dipling » 25.04.2016, 12:23

Maßgeblich für den Beginn einer Bindungsfrist ist der Beginn einer eigenen Mitgliedschaft, d.h. die Zeit der Familienversicherung zählt nicht dazu.
Ein Statuswechsel von freiwillig- auf pflichtversichert oder umgekehrt wirkt sich auf die Bindungsfrist nicht aus.
Die GKV-Mitgliedschaft kann grundsätzlich mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten (in diesem Fall wegen der noch nicht abgelaufenen Bindungsfrist erst zu Ende September 2016) gekündigt und eine andere GKV gewählt werden.

Die neue GKV muss rechtzeitig gewählt werden, denn die ausgestellte Mitgliedsbescheinigung der neuen Kasse ist der alten GKV innerhalb der Kündigungsfrist als Nachweis der Folgeversicherung vorzulegen. Sonst wäre die Kündigung unwirksam.
Der Arbeitgeber nimmt nach Ablauf der Kündigungsfrist die Ummeldung vor.


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