Hallo zusammen,
ich hätte gern in Erfahrung gebracht, wie sich die Krankenkassenbeiträge berechnen, wenn ein Arbeitnehmer 2011 ausgesteuert wurde, von seinem Arbeitgeber keinen leidensgerechten Arbeitsplatz bekam und aus diesem Grund, wegen mangelndem Einkommen ALG I bzw. ALG II beantragen musste.
Besagter Arbeitnehmer wurde 2016 vom Arbeitgeber gekündigt und erhielt hierauf eine Abfindung.
Jobcenter sagt ganz klar bei Abfindung, du hast ein einmaliges Einkommen erhalten, lebe erst einmal davon.
Jedoch will die Krankenkasse nach wie vor ihre Beiträge (jetzt vom freiwillig Versicherten) auf Grund der Abfindung erhalten.
Aber wie berechnet sich dieser Versicherungsbeitrag, wenn der Arbeitnehmer viele Jahre zuvor Sozialleistungen erhalten hat?
Kann die KK einfach so daher gehen und tatsächlich den letzten Lohnzettel vom Monat September 2010 her nehmen und daraus den Beitrag errechnen(?), obwohl doch fast 5 Jahre eine Vorrangversicherung (ALG-1/ALG II) bestand. Ist das nicht irgendwie "verjährt" (ein dummes Wort für diesen Vorgang, aber mir fällt kein anderes ein).
Wie der beitragspflichtige Anteil von der Abfindung errechnet wird, dass ist mir klar. Mir geht es nur darum zu erfahren, ob tatsächlich nach so vielen Jahren Sozialleistungen wirklich der letzte Monat mit Gehalts-/Lohneingang (auch 5 Jahre später) als Bezugsgröße herangezogen werden kann, um den Beitrag zu errechnen.
LG Zarozin
Hartz 4 und GKV
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Re: Hartz 4 und GKV
Hallo,
also, ich kenne es so, das in solchen Fällen die beitragspflichtige Abfindungssumme durch das letzte monatliche Bruttogehalt geteilt wird und dann eben soviel Monate die entsprechende Beitragspflicht nach dem letzten Bruttogehalt besteht. Ich will mal versuchen, ob ich noch ein Beispiel hinbekomme - also, nehmen wir mal an, die Beitragspflicht besteht ab 01.06.2016. Der beitragspflichtige Anteil beträgt 20.000,00 € und das letzte Bruttogehalt 2000,00 € - dies würde ab dem 01.06. ein beitragspflichtiges Einkommen von 2000,00 € ergeben, und das für maximal 10 Monate. Nun liegt aber ab dem 01.6. eine Vorrangversicherung, z.B. Krankengeldbezug oder eine Beschäftigung vor, die noch bis zum 31.12.2016 andauert - während dieser Zeit muss kein Beitrag für die Abfindung gezahlt werden, ab dem 01.01.2017 aber schon, wenn keine Vorrangversicherung mehr besteht - dann also noch 3 Monate nach 2000,00 €.
Gruss
Czauderna
also, ich kenne es so, das in solchen Fällen die beitragspflichtige Abfindungssumme durch das letzte monatliche Bruttogehalt geteilt wird und dann eben soviel Monate die entsprechende Beitragspflicht nach dem letzten Bruttogehalt besteht. Ich will mal versuchen, ob ich noch ein Beispiel hinbekomme - also, nehmen wir mal an, die Beitragspflicht besteht ab 01.06.2016. Der beitragspflichtige Anteil beträgt 20.000,00 € und das letzte Bruttogehalt 2000,00 € - dies würde ab dem 01.06. ein beitragspflichtiges Einkommen von 2000,00 € ergeben, und das für maximal 10 Monate. Nun liegt aber ab dem 01.6. eine Vorrangversicherung, z.B. Krankengeldbezug oder eine Beschäftigung vor, die noch bis zum 31.12.2016 andauert - während dieser Zeit muss kein Beitrag für die Abfindung gezahlt werden, ab dem 01.01.2017 aber schon, wenn keine Vorrangversicherung mehr besteht - dann also noch 3 Monate nach 2000,00 €.
Gruss
Czauderna
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