KVdR - Anerkennung der Vorversicherungszeit für Ausländer

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DariaS
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KVdR - Anerkennung der Vorversicherungszeit für Ausländer

Beitragvon DariaS » 14.07.2016, 23:51

Guten Tag und danke vorab für die Antworten!

Gegeben ist:
ich komme aus Russland, bin seit 1995 in Deutschland, arbeite auch seit 1995 und war die ganze Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung (AOK) versichert.

Dieses Jahr wurde die Rente beantragt, und jetzt steht auch, unter anderem, die Frage nach KVdR.

Meine erstmalige Aufnahme der Erwerbstätigkeit wurde ab 1966 bestimmt. Dementsprechend beginnt meine zweite Hälfte der Erwerbstätigkeit 1991. Somit erfühle ich die Bedingungen für KVdR nicht.

Die Frage ist, ob mir die Zeiten vor 1995, als ich noch in Russland gesetzlich krankenversichert war, auch anerkannt werden. Gibt es irgendwelche Gesetze dazu? Oder muss es unbedingt nur die deutsche gesetzliche Krankenversicherung sein? Ich hab mich totgegoogelt, konnte aber leider nix finden :(

Eventuell auch gleich die zweite Frage, vielleicht hatte jemand Erfahrung:
AOK hatte als das Datum meiner erstmaligen Aufnahme der Erwerbstätigkeit 1966 gesetzt, was eigentlich jeder Wirklichkeit entbehrt.
1965 ging ich nach 9 Klassen Mittelschule auf die Musik-Fachschule (/Berufschule), was ja in Russland/UdSSR als Vorstufe zum Studium an der Musikhochschule absolviert werden musste und muss.
Nach 4 Jahren Studium an der Fachschule ging ich dann auf die Musikhochschule, die ich 1974 abgeschlossen habe.
Mein erster Eintrag in dem Arbeitsbuch/Beschäftigungsnachweis ist auch 1972, als ich mit dem bezahlten Praktikum anfing (die Unterlagen habe ich heute übersetzen und beglaubigen lassen)

Das Studium an der Musik-Fachschule war 100%tig theoretisch geprägt. Wir hatten keine Praxis, wir dürften nicht arbeiten etc. Zählt es denn trotzdem als "auf Erwerb gerichtete oder zur Berufsausbildung ausgeübte Beschäftigung", was ja in den AOK-Unterlagen als Erwerbstätigkeit bestimmt wird??

Ich verstehe auch nicht ganz, wie ich AOK belegen soll, dass die sowjetischen Musik-Berufschulen/-fachschulen keine auf Erwerb gerichtete Einrichtungen waren, anders als, z.B. in Deutschland...

Lieben Gruss und danke!
Zuletzt geändert von DariaS am 18.07.2016, 14:04, insgesamt 1-mal geändert.

heinrich
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Re: KVdR - Anerkennung der Vorversicherungszeit für Ausländer

Beitragvon heinrich » 15.07.2016, 07:38

russiche Zeiten werden nicht angerechnet.
Da steht in google nix, weil es eben nicht angerechnet wird.

würde es angerechnet werden, würde es irgendwo stehen.


zu der ersten Erwerbstätigkeit:
die Krankenkassen bekommen die Daten so übermittelt, wie Du es bei der Rentenantragstellung angegeben hast.

Möglicherweise hat Dich der Mensch falsch verstanden, der den Rentenantrag aufgenommen hat, oder er hatte keine Ahnung oder Du hast ihm was Falsches gesagt.

Sprechenden Menschen kann man helfen.

Sprich jetzt mal mit Deiner Krankenkasse. Hast du das schon gemacht. Sag denen , dass dies ein Fehler war und erkläre denen, was Du hier geschrieben hast.

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Re: KVdR - Anerkennung der Vorversicherungszeit für Ausländer

Beitragvon Rossi » 15.07.2016, 08:12

Langsam an.

Es fängt schon damit an, dass der 1. Tag im Erwerbsleben falsch festgesetzt worden ist.

Vermutlich hast Du die Anlage KVdR zum Rentenantrag nicht richtig ausgefüllt und die Kasse ist einfach hingegangen und hat das 16. Lebensjahr als 1. Tag im Erwerbsleben festgelegt.

Die schulischen Maßnahmen sind eindeutig keine Erwerbstätigkeit, sodass bei Dir der 1. Tag im Erwerbsleben später beginnt. Bei dem Praktikum während des Studiums müsste man es genauer prüfen.

Dann geht es weiter.

Bist Du Spätaussiedler? Welchen Status hast Du?

- § 4 BVFG
- 7 Abs. 2 BVFG
oder
- § 8 BVFG

Denn bei den Spätaussiedlerin im Sinne des § 4 BVFG gibt es spezielle KVdR-Vorschriften. Teilweise führen diese bei den Kassen ein Schattendasein.

Seit wann bist Du in Deutschland?

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Re: KVdR - Anerkennung der Vorversicherungszeit für Ausländer

Beitragvon heinrich » 15.07.2016, 17:58

hi Rossi,

er ist seit 1995 in Deutschland. Siehe ziemlich oben.
§ 5 ,1, 12 SGB V klappt da leider nicht.

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Re: KVdR - Anerkennung der Vorversicherungszeit für Ausländer

Beitragvon Rossi » 15.07.2016, 18:43

Na, na Heinrich, langsam an.

Du kennst mich doch; ich schlage die Kasse immer sehr gerne mit den eigenen Waffen.

Die Fiktion der KVdR als Spätaussiedler (§ 4 BVFG) gilt in erster Linie natürlich nur innerhalb von 10 Jahren nach der ständigen Wohnsitznahme in Deutschland. Sofern allerdings der 10 Jahreszeitraum abgelaufen ist (ist hier der Fall), dann gibt es eine kleine Besonderheit bei der Berechnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V.

Guckst Du hier (GR KVDR 2014)

https://www.vdek.com/vertragspartner/mi ... 2.2014.pdf

Seite 23

Personen, die dem Grunde nach unter § 5 Absatz 1 Nr. 12 SGB V fallen, aber zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung bereits länger als 10 Jahre ihren Wohnsitz im Bundesgebiet haben, müssen die Vorversicherungszeit nach § 5 Absatz 1 Nr. 11 SGB V nachweisen. Dabei ist fiktiv davon auszugehen, dass die Vorversicherungszeit bis zum Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes ins Bundesgebiet erfüllt ist. Für die Prüfung der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Nr. 11 SGB V ist insoweit nur noch die Zeit seit der Umsiedlung heranzuziehen.

Die Rahmenfrist beginnt also in diesen Fällen mit dem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland.


Was meinst Du nun Heinrich; wenn es ein Spätaussiedler ist, dann kriegen wir ihn in die KVdR, denn seit der Wohnsitznahme in Deutschland ist er ja versichert? Solche Fälle hatte ich schon mehrfach in meinen Seminaren. Fast alle Kassen haben diese 'Besonderheit der GR lapidar unter den Teppich gekehrt. Unter Hinweis des GR ging es dann doch.

Ansonsten muss der Poster mal genau posten, wann er den Rentenantrag gestellt hat und wann genau er in Deutschland erstmalig versichert ist. Denn bei Verlegung des 1. Tag im Erwerbsleben könnte es ganz knapp werden.

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Re: KVdR - Anerkennung der Vorversicherungszeit für Ausländer

Beitragvon Czauderna » 15.07.2016, 19:47

Hallo Rossi,
Fast alle Kassen haben diese 'Besonderheit der GR lapidar unter den Teppich gekehrt. - fast alle ?, aber gibt es eine -- na ja, lassen wir das.
Ich hatte in der Praxis schon mal so einen Fall - kein Thema - das Rundschreiben war bekannt und damit die KVdR. gesichert.
Ich habe damals den Sachverhalt einem Freund geschildert, der bei der AOK beschäftigt war - und siehe da, auch dort war dieses Rundschreiben
gegenwärtig und stell dir vor - die haben auch keinen Teppich.
Gruss
Czauderna

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Re: KVdR - Anerkennung der Vorversicherungszeit für Ausländer

Beitragvon Rossi » 15.07.2016, 20:34

Nun ja, lieber Günter.

Vermutlich hast Du ja mehr Erfahrungen, als ich, was die Kassenablehnungen angeht.

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Re: KVdR - Anerkennung der Vorversicherungszeit für Ausländer

Beitragvon Czauderna » 16.07.2016, 10:49

Hallo Rossi,
na ja, nachdem ich seit 1998 in diversen Foren unterwegs bin, einen relativ grossen Kreis an Kontaktpersonen bei diversen Kasse habe und natürlich auch aus eigener Praxis heraus schreiben kann, da kommt schon einiges zusammen - ob allerdings so viel an Erfahrung wie du im Rahmern deiner Tätigkeit, das kann ich nun wirklich nicht beurteilen - hier ging es speziell auch nur um einen Fall und von dem Sachverhalt hatte ich nun mal Ahnung und Erfahrung - und das Ergebnis, wir sind gleicher Auffassung - das ist doch schön.
Speziell in meinem Beitrag ging es mir eigentlich nur um "fast alle Kassen" und die Sache mit dem Teppich.
Gruss
Günter

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Re: KVdR - Anerkennung der Vorversicherungszeit für Ausländer

Beitragvon DariaS » 18.07.2016, 14:08

Größten lieben Dank allen für alle Antworten! Nein, ich bin kein Spätaussiedler, sondern damals meinen Mann geheiratet und nach Deutschland umgezogen. Somit entfällt wohl die Sache mit der Anerkennung von der russischen Vorversicherungszeit. Also muss ich dafür kämpfen, dass die Rahmenfrist neu berechnet wird.

Für morgen habe ich einen Termin bei der AOK - ich wollte zum einen nochmal mit der Beraterin sprechen, zum anderen gleich den schriftlichen Widerspruch bei ihr abgeben, damit die Rahmensfrist neu berechnet wird (da meine erstmalige Erwerbstätigkeitaufnahme erst 1972 (bezahltes 10monatiges Praktikum nach dem Grundstudium) stattfand - ist auch durch den ersten Eintrag im Arbeitsbuch nachgewiesen, ja, sowas hatten wir in der UdSSR :mrgreen: ).

Habe jetzt nochmal meine Rentenunterlagen durchgeschaut - 1965-1969 sind bei mir als Fachschulausbildung eingetragen. Somit eigentlich alles richtig... Wie kann es eigentlich überhaupt als erstmalige Aufnahme der Erwerbstätigkeit gelten?? Das ist doch eindeutig eine schulische Massnahme, oder sehe ich da was falsch?



Ansonsten muss der Poster mal genau posten, wann er den Rentenantrag gestellt hat und wann genau er in Deutschland erstmalig versichert ist. Denn bei Verlegung des 1. Tag im Erwerbsleben könnte es ganz knapp werden.

Ab Juni 1995 versichert, am 21.4.2016 den Antrag gestellt :oops:
Zuletzt geändert von DariaS am 18.07.2016, 14:15, insgesamt 2-mal geändert.

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Re: KVdR - Anerkennung der Vorversicherungszeit für Ausländer

Beitragvon Rossi » 18.07.2016, 16:49

Sowohl die Musikfachschule als auch das anschließende Studium zählen nicht als 1. Tag im Erwerbsleben.

Somit müsste die sog. Rahmenfrist erst nach dem Abschluss des Studiums beginnen, will heißen in 1974.

Zuvor hast du allerdings in 1972 ein Praktikum gemacht. Ein solches Praktikum würde in Deutschland nur dann als 1. Tag im Arbeitsleben zählen, wenn das Praktikum von der Ausbildung her vorgeschrieben war.

Vgl. GR o. a. Seite 22

Zitat:
Die Rahmenfrist beginnt auch dann, wenn ein Student ein vorgeschriebenes Praktikum gegen Entgelt ableistete
(Urteil des BSG vom 22. Februar 1996 - 12 RK 33/94 -, USK 9647
).

Dies dürfte der Umkehrschluss aus dieser Entscheidung sein, will heißen, nur wenn das Praktikum für das Studium vorgeschrieben war, dann ist es als 1. Tag im Arbeitsleben zu werten. Da dies voraussichtlich nicht der Fall war, beginnt bei Dir die Rahmenfrist später.

Die Rahmenfrist würde sich dann wie folgt berechnen.

1. Tag im Arbeitsleben 01.08.1974
Tag der Rentenantragstellung 21.04.2016
Ergebnis: Beginn der 2. Hälfte 12.06.1995


Hier bist Du auf jeden Fall in der KVdR

Jetzt nehmen wir den anderen Fall.

1. Tag im Arbeitsleben 01.08.1972 (Praktikum)
Tage der Rentenantragstellung 21.04.2016
Ergebnis: Beginn der 2. Hälfte 12.06.1994


erforderliche VVZ 9/10 = 19 Jahre, 8 Monate, 8 Tage

Wenn Du ab dem 15.06.1995 durchgehend bis zur Stellung des Rentenantrages versichert gewesen bist, dann kannst Du
20 Jahre, 10 Monate und 7 Tage nachweisen.

D.h., auch in dieser Konstellation erfüllst Du die KVdR; Du musst nur den 1. Tag im Arbeitsleben verlegen.

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Re: KVdR - Anerkennung der Vorversicherungszeit für Ausländer

Beitragvon DariaS » 18.07.2016, 17:40

Rossi hat geschrieben:Sowohl die Musikfachschule als auch das anschließende Studium zählen nicht als 1. Tag im Erwerbsleben.

Ich hacke da jetzt nochmal nach - ist es evtl mit einem Paragraph/Angaben in den Vorschriften belegt? quasi etwas, was ich morgen meiner Beraterin offiziell zitieren kann?)))


Zuvor hast du allerdings in 1972 ein Praktikum gemacht. Ein solches Praktikum würde in Deutschland nur dann als 1. Tag im Arbeitsleben zählen, wenn das Praktikum von der Ausbildung her vorgeschrieben war.

Nein, es war nicht vorgeschrieben, sondern freiwillig von mir. Allerdings sehe gerade, dass in meinem Arbeitsbuch gar nicht explizit vermerkt wurde, dass es ein Praktikum war - es steht einfach "Tätigkeit an der Musikschule als pädagogische Kraft". Da es sich jetzt kaum nachweisen lässt, ob es jetzt obligatorisch/nicht obligatorisch, Praktikum/kein Praktikum war, nehme ich mal an, ich sage morgen einfach, das war der erste Job? Ich bin mir jetzt nicht sicher, ob ich es morgen überhaupt drauf akzentieren muss..

Ich war ab dem 15.6.95 durchgehend gesetzlich krankenversichert - erst 4 Monate in der Familienversicherung, dann durch meinen Arbeitsgeber, durchgehend bis zum 21.4.16 Insoweit ist es eigentlich ziemlich egal, ob mir 1972 oder 1974 angerechnet wird! :)

Nochmals danke!!!

Rossi
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Re: KVdR - Anerkennung der Vorversicherungszeit für Ausländer

Beitragvon Rossi » 18.07.2016, 23:24

Ja, es ist alles belegt.

Kein §, aber ein GR von den Kassen. Jenes habe ich hier schon eingestellt!!!!!!

Es ist die heilige Bibel von den Kassen

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Re: KVdR - Anerkennung der Vorversicherungszeit für Ausländer

Beitragvon DariaS » 19.07.2016, 12:15

Rossi hat geschrieben:Ja, es ist alles belegt.

Kein §, aber ein GR von den Kassen. Jenes habe ich hier schon eingestellt!!!!!!

:oops: Ich bin eigentlich recht gut in deutscher Sprache :D , bin jetzt aber trotzdem komplett verloren...ich sollte wahrscheinlich einfach nur weniger nervös sein. Denn das einzige, was ich zum Thema Studium in GR schon vorher gefunden habe war
1) Versicherungsfrei sind
Prsonen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer
der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind


und
2)Nicht als erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gelten
entgeltliche Beschäftigungen oder selbstständige Tätigkeiten, die zu oder während der wissenschaftlichen Ausbildung ausgeübt worden sind,

Das zweite wird es sein?

-prost2-

Rossi
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Re: KVdR - Anerkennung der Vorversicherungszeit für Ausländer

Beitragvon Rossi » 19.07.2016, 19:34

Spreche einfach mit der Kasse, nehme Nr. 2 und vor allen Dingen, dass das in 1972 absolvierte Praktikum nicht vorgeschrieben war.

Vermutlich stört sich die Kasse daran, dass in deinem "Arbeitsbuch" die berufliche Ausbildung, die nicht mit einer Arbeitsleistung verbunden war eingetragen ist. Will heißen, alles was im Arbeitsbuch eingetragen ist, ist gleichzeitig Arbeit (Erwerbsleben).

Du musst verdeutlichen, dass das System in Rußland anders aufgestellt ist, als das System in Deutschland.


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