Hallo.
Im fiktiven Fall hat Z vom Herbst 2004 bis zum Herbst 2005 Arbeitslosengeld 1 bezogen. Ab Herbst 2005 bestand aus finanziellen Gründen kein Anspruch auf Arbeitslosengeld 2. Z hat sich freiwillig bei seiner GKV-Ersatzkasse weiterversichert. Im Herbst 2006 kam es unerwarteterweise zu Ausfällen bei den Beitragszahlungen, was damit endete, dass Z nach drei Monatsraten Verzug bei den Beitragszahlungen und abgelaufenen Fristen aus der Ersatzkasse ausschied. Vonseiten der Ersatzkasse wurde die Mitgliedschaft beendet und im Januar die ausstehenden Beiträge per Zwangsvollstreckung eingetrieben. Der Schriftverkehr über den Vorgang ist noch vorhanden.
Die Mitgliedschaft in der Ersatzkasse endete vor der allgemeinen verbindlichen Pflichtversicherung in einer Krankenkasse ab 01.04.2007 und bis heute ist Z nicht in einer Krankenkasse versichert. Es wurden in dem Zeitraum keine Versicherungsleistungen in Anspruch genommen.
Aktuell muss Z (52 Jahre) Leistungen vom Jobcenter beantragen und zu diesem Zweck muss eine Versicherungsbescheinigung vorgelegt werden. Nach einer Rückmeldung zu einer Krankenkasse kann diese nicht geleistete Beiträge für die Versicherungszeiten ab 01.04.2007 nachfordern.
Können diese Forderungen der Ersatzkasse ganz niedergeschlagen werden?
Können diese Forderungen der Ersatzkasse unter Anwendung von $ 256a auf 43,- € pro Monat und unter Anwendung der Verjährungsfrist von 4 Jahren limitiert werden.
Ist es sinnvoll, eine Mitgliedschaft in einer anderen gesetzlichen Krankenkasse zu beantragen?
Vielen Dank für Antworten, die zur Behebung des Problems führen.
Mit Grüßen
Alphazentral
Fragen zu Nachzahlungen an GKV für unversicherte Zeiten bei Beantragung von Leistungen vom Jobcenter
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Re: Fragen zu Nachzahlungen an GKV für unversicherte Zeiten bei Beantragung von Leistungen vom Jobcenter
Hallo,
die Beiträge bis zum Jahre 2011 sind inzwischen verjährt.
Wenn keine Leistungen in Anspruch genommen wurde und auch keine regelmäßigen Einnahmen vorhanden waren, kann der mtl. Beitrag schon auf die genannten 43,00 € pro Monat reduziert werden.
Einen Totalverzicht wird meines Wissens nach es nicht geben.
Eine andere Kasse als die Barmer dürfte in diesem Fall keine Mitgliedschaft herstellen sondern müsste an die Barmer verweisen.
Gruss
Czauderna
die Beiträge bis zum Jahre 2011 sind inzwischen verjährt.
Wenn keine Leistungen in Anspruch genommen wurde und auch keine regelmäßigen Einnahmen vorhanden waren, kann der mtl. Beitrag schon auf die genannten 43,00 € pro Monat reduziert werden.
Einen Totalverzicht wird meines Wissens nach es nicht geben.
Eine andere Kasse als die Barmer dürfte in diesem Fall keine Mitgliedschaft herstellen sondern müsste an die Barmer verweisen.
Gruss
Czauderna
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Re: Fragen zu Nachzahlungen an GKV für unversicherte Zeiten bei Beantragung von Leistungen vom Jobcenter
Hallo Czauderna,
Wie werden "regelmäßige Einnahmen" definiert und bemessen?
Mit Grüßen
alphazentral
Czauderna hat geschrieben:Wenn keine Leistungen in Anspruch genommen wurde und auch keine regelmäßigen Einnahmen vorhanden waren, kann der mtl. Beitrag schon auf die genannten 43,00 € pro Monat reduziert werden.
Wie werden "regelmäßige Einnahmen" definiert und bemessen?
Mit Grüßen
alphazentral
Re: Fragen zu Nachzahlungen an GKV für unversicherte Zeiten bei Beantragung von Leistungen vom Jobcenter
Hallo,
nun, im Allgemeinen wird der Einkommensteuerbescheid herangezogen und wenn es keinen gibt dann kann die Kasse andere Unterlagen fordern, die belegen von was man denn so in den letzten Jahren seinen Lebensunterhalt bestritten hat.
Gruss
Czauderna
nun, im Allgemeinen wird der Einkommensteuerbescheid herangezogen und wenn es keinen gibt dann kann die Kasse andere Unterlagen fordern, die belegen von was man denn so in den letzten Jahren seinen Lebensunterhalt bestritten hat.
Gruss
Czauderna
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Re: Fragen zu Nachzahlungen an GKV für unversicherte Zeiten bei Beantragung von Leistungen vom Jobcenter
Hallo Czauderna,
Kann dann Z in der praktischen Vorgehensweise ersatzweise für den fehlenden Steuerbescheid Steuerbescheinigungen der Bank und Kontoauszüge des Depots verwenden?
Mit Grüßen
alphazentral
Czauderna hat geschrieben:Hallo,
nun, im Allgemeinen wird der Einkommensteuerbescheid herangezogen und wenn es keinen gibt dann kann die Kasse andere Unterlagen fordern, die belegen von was man denn so in den letzten Jahren seinen Lebensunterhalt bestritten hat.
Gruss
Czauderna
Kann dann Z in der praktischen Vorgehensweise ersatzweise für den fehlenden Steuerbescheid Steuerbescheinigungen der Bank und Kontoauszüge des Depots verwenden?
Mit Grüßen
alphazentral
Re: Fragen zu Nachzahlungen an GKV für unversicherte Zeiten bei Beantragung von Leistungen vom Jobcenter
Hm, ich bin ein wenig verwirrt. Hat sich vielleicht etwas bei dem § 256a SGB V bzw. bei den einheitlichen Grundsätzen zur Beseitigung finanzieller Überforderung bei Beitragsschulden etwas geändert, Günter?!?!
Zunächst einmal halten wir fest, dass die lfd. Mitgliedschaft ggf. übers ALG II läuft und von dort auch die Beitragszahlung erfolgt.
Es geht also einzig und allein um nachzuzahlenden Beiträge für eine Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, da der Betroffene diese Mitgliedschaft erst verspätet anzeigt.
Da er ganz offensichtlich rückwirkend keine Leistungen in Anspruch nimmt, kommt hier die Ermäßigung auf den sog. Anwartschaftsbeitrag (incl. Kv/Pv ca. 50,00 € mtl.) gem. § 256a SGB V in Verbindung mit den einheitlichen Grundsätzen zur Beseitigung finanzieller Überforderung bei Beitragsschulden in Betracht.
Ich zitiere mal den § 1
§ 1
Ermäßigung von Beiträgen und Erlass von Säumniszuschlägen bei Anzeige der Voraussetzungen der Versicherungspflicht
nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nach dem 31. Dezember 2013
(1) Zeigt ein Versicherter das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V erst nach einem der in § 186 Abs. 11 Satz 1 oder 2 SGB V genannten Zeitpunkte an, sind die für die Zeit seit dem Beginn der Versicherungspflicht bis zum Ende des Monats, der dem Tag der Anzeige vorhergeht (Nacherhebungszeitraum), zu zahlenden Beiträge auf den Betrag zu ermäßigen, der sich unter Zugrundelegung einer beitragspflichtigen Einnahme in
Höhe von 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV für den Kalendermonat ergibt. Die Ermäßigung erfasst nicht den vom Rentenversicherungsträger bei Bezug einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 249a SGB V zu tragenden Beitragsanteil. Eine Ermäßigung der Beiträge setzt voraus, dass das Mitglied schriftlich erklärt, während des Nacherhebungszeitraums Leistungen für sich nicht in Anspruch genommen zu haben oder im Falle in Anspruch genommener Leistungen auf eine Kostenübernahme oder Kostenerstattung zu verzichten. Eine Ermäßigung der Beiträge scheidet aus, wenn der Nacherhebungszeitraum nicht mehr als drei Monate umfasst.
D.h. für mich im Klartext, dass es bei der Ermäßigung nicht darauf ankommt, welche ggf. regelmäßigen beitragspflichtigen Einnahmen der Kunde tatsächlich gehabt hat, die bspw. durch einen Steuerbescheid oder Kontoauszüge nachzuweisen sind.
Dem Grunde genommen kann der Betroffene Millionär sein; wenn er im Nacherhebungszeitraum keine Leistungen in Anspruch genommen hat bzw. hierauf schriftlich verzichtet, dann "sind" die Beiträge zu ermäßigen. Hier gibt es weder Ermessen noch ein Wunschkonzert der Kasse; die Entscheidung zur Ermäßigung ist völlig gebunden!!!
Oder hat sich dort etwas geändert; Günter?
Zunächst einmal halten wir fest, dass die lfd. Mitgliedschaft ggf. übers ALG II läuft und von dort auch die Beitragszahlung erfolgt.
Es geht also einzig und allein um nachzuzahlenden Beiträge für eine Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, da der Betroffene diese Mitgliedschaft erst verspätet anzeigt.
Da er ganz offensichtlich rückwirkend keine Leistungen in Anspruch nimmt, kommt hier die Ermäßigung auf den sog. Anwartschaftsbeitrag (incl. Kv/Pv ca. 50,00 € mtl.) gem. § 256a SGB V in Verbindung mit den einheitlichen Grundsätzen zur Beseitigung finanzieller Überforderung bei Beitragsschulden in Betracht.
Ich zitiere mal den § 1
§ 1
Ermäßigung von Beiträgen und Erlass von Säumniszuschlägen bei Anzeige der Voraussetzungen der Versicherungspflicht
nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nach dem 31. Dezember 2013
(1) Zeigt ein Versicherter das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V erst nach einem der in § 186 Abs. 11 Satz 1 oder 2 SGB V genannten Zeitpunkte an, sind die für die Zeit seit dem Beginn der Versicherungspflicht bis zum Ende des Monats, der dem Tag der Anzeige vorhergeht (Nacherhebungszeitraum), zu zahlenden Beiträge auf den Betrag zu ermäßigen, der sich unter Zugrundelegung einer beitragspflichtigen Einnahme in
Höhe von 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV für den Kalendermonat ergibt. Die Ermäßigung erfasst nicht den vom Rentenversicherungsträger bei Bezug einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 249a SGB V zu tragenden Beitragsanteil. Eine Ermäßigung der Beiträge setzt voraus, dass das Mitglied schriftlich erklärt, während des Nacherhebungszeitraums Leistungen für sich nicht in Anspruch genommen zu haben oder im Falle in Anspruch genommener Leistungen auf eine Kostenübernahme oder Kostenerstattung zu verzichten. Eine Ermäßigung der Beiträge scheidet aus, wenn der Nacherhebungszeitraum nicht mehr als drei Monate umfasst.
D.h. für mich im Klartext, dass es bei der Ermäßigung nicht darauf ankommt, welche ggf. regelmäßigen beitragspflichtigen Einnahmen der Kunde tatsächlich gehabt hat, die bspw. durch einen Steuerbescheid oder Kontoauszüge nachzuweisen sind.
Dem Grunde genommen kann der Betroffene Millionär sein; wenn er im Nacherhebungszeitraum keine Leistungen in Anspruch genommen hat bzw. hierauf schriftlich verzichtet, dann "sind" die Beiträge zu ermäßigen. Hier gibt es weder Ermessen noch ein Wunschkonzert der Kasse; die Entscheidung zur Ermäßigung ist völlig gebunden!!!
Oder hat sich dort etwas geändert; Günter?
Re: Fragen zu Nachzahlungen an GKV für unversicherte Zeiten bei Beantragung von Leistungen vom Jobcenter
Hallo Rossi,
nein, hat sich nicht - das war ja auch nicht die Frage sondern er wollte wissen wie "regelmäßige Einnahmen definiert und bemessen" werden.
Gruss
Guenter
PS.Vielleicht solltest du mehr auf die gestellten Fragen achten statt auf meine Antworten - grins
nein, hat sich nicht - das war ja auch nicht die Frage sondern er wollte wissen wie "regelmäßige Einnahmen definiert und bemessen" werden.
Gruss
Guenter
PS.Vielleicht solltest du mehr auf die gestellten Fragen achten statt auf meine Antworten - grins
Re: Fragen zu Nachzahlungen an GKV für unversicherte Zeiten bei Beantragung von Leistungen vom Jobcenter
Nun ja, Du hast aber ganz offensichtlich mit deinem Posting alphazentral etwas durcheinander gebracht.
Zitat von Dir:
Wenn keine Leistungen in Anspruch genommen wurde und auch keine regelmäßigen Einnahmen vorhanden waren
Aufgrund dieser Aussage, die meines Erachtens kein Fundament hat, hat der alphazentral noch einmal nachgehakt.
Was zur Zeit an regelmäßigen Einnahmen zur Verfügung steht, spielt überhaupt keine Rolle. Denn er ist ja Mitglied im Rahmen des ALG II. Dort zahlt das JC die Beiträge.
PS. Vielleicht solltest Du die gestellten Fragen korrekt beantworten. grins
Zitat von Dir:
Wenn keine Leistungen in Anspruch genommen wurde und auch keine regelmäßigen Einnahmen vorhanden waren
Aufgrund dieser Aussage, die meines Erachtens kein Fundament hat, hat der alphazentral noch einmal nachgehakt.
Was zur Zeit an regelmäßigen Einnahmen zur Verfügung steht, spielt überhaupt keine Rolle. Denn er ist ja Mitglied im Rahmen des ALG II. Dort zahlt das JC die Beiträge.
PS. Vielleicht solltest Du die gestellten Fragen korrekt beantworten. grins
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