Pflichtversicherung in der Überbrückungzeit?!!

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank

Marie73
Beiträge: 2
Registriert: 08.09.2007, 11:10
Wohnort: Hannover

Pflichtversicherung in der Überbrückungzeit?!!

Beitragvon Marie73 » 08.09.2007, 11:29

Guten morgen,

ich bin immer noch auf 180 und ärgere mich schwarz über diese Gesetzgebung zum 01.04.2007 zum Thema Pflichtversicherung.

Ab dem 06.06.07 bin ich aus meinem alten Arbeitsverhältnis raus und bin dann für 2,5 Monate ohne Job gewesen. Am 20.08.07 bin ich dann wieder ganz normal über mein jetziges Arbeitsverhältnis gesetzlich pflichtversichert.

Jetzt ruft mich mein BEK Berater an und meint ich müßte die 2,5 Monate nachzahlen. Damit eine nahtlose versicherung bestehen würde.

Da ich nicht Familienversichert bin (mein Menne ist privat) und ich auch nicht Arbeitslos gemeldet war (kein Anspruch) würde sich die Berechnung auch noch nach dem Gehalt meines Mannes richten und das würde die Höchstgrenze betragen.

Ich bin echt sauer, da ich in dieser Zeit mit der BEK im Kontakt war und mir dort während dieser Zeit niemand was über diese pflichtversicherung erzählt hat.

Gibt es da Möglichkeiten den Beitrag zu senken? Während dieser Zeit habe ich nebenbei ein Gewerbe betrieben (mit monatlich 200 Euro Einahmen). Kann ich somit vielleicht eine Einbeziehung des Gehaltes meines Mannes umgehen?

Hätte ich das gewusst, dann hätte ich die anfallenden Arztrechnungen in diesem Zeitraum nicht selber zahlen müßen

Hat jemand vielleicht einen Tipp?

Vielen Dank

Frank
Moderator
Moderator
Beiträge: 1453
Registriert: 05.12.2004, 18:05

Beitragvon Frank » 08.09.2007, 11:42

Hallo Marie,

nur die Hälfte des Einkommens von deinem Mann würde zur Bemessung des Beitrages zugrunde gelegt werden. Wenn du dein Gewerbe angemeldet hast, kann es ja auch gut sein, dass du trotz niedriger Einnahmen hauptberuflich selbständig tätig warst, da du täglich die überwiegende Zeit gewerblich tätig gewesen bist. Als Selbständige unterliegst du nicht der Versicherungspflicht (gilt für Selbständige erst 01.01.2008). Das müßtest du dann nur deiner Krankenkasse mitteilen.

Gruß
Frank

Marie73
Beiträge: 2
Registriert: 08.09.2007, 11:10
Wohnort: Hannover

Beitragvon Marie73 » 08.09.2007, 12:02

erstmal Danke für Deine Antwort Frank,

bezieht sich das mit der Hälfte des Gehaltes auf meine Selbstständigkeit? Da mir von der BEK gesagt wurde, das die Beitragsabemessungsgrenze genommen werden würde.

Das mit der hauptberuflichen Selbständigkeit kommt leider nicht hin, da ich an die wöchentlichen 18 Stunden nicht heranreiche, es sei denn es würde ebenfalls die zeit angerechnet, die ich zur Auftragsrecherche vorm PC gesessen habe. Allerdings kann mir die Zeit ja keiner bescheinigen. Geht das überhaupt?

vielen Dank für die Info!!

Frank
Moderator
Moderator
Beiträge: 1453
Registriert: 05.12.2004, 18:05

Beitragvon Frank » 08.09.2007, 13:35

Wenn du dich freiwillig versichern möchtest und dein Mann privat versichert ist, wird die Hälfte seines Einkommens deinen Einkünften zugezählt. Wenn er jetzt doppelt soviel als die Beitragsbemessungsgrenze verdient, darf natürlich nur die Höchstgrenze angesetzt werden.

Jeder Selbständige arbeitet deutlich mehr als 18 Stunden die Woche. Hierzu zählen alle in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, wie Planung, Recherche, Kundengewinnung Buchführung, usw... Da kommt schon einiges zusammen. Dass du diese Zeiten nicht nachweisen kannst ist doch verständlich. Wer kann das schon?

fwilke
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 437
Registriert: 26.02.2007, 21:50
Wohnort: Osnabrück

Beitragvon fwilke » 08.09.2007, 20:36

Frank hat geschrieben:Wenn du dich freiwillig versichern möchtest und dein Mann privat versichert ist, wird die Hälfte seines Einkommens deinen Einkünften zugezählt. Wenn er jetzt doppelt soviel als die Beitragsbemessungsgrenze verdient, darf natürlich nur die Höchstgrenze angesetzt werden.


Das ist die eine Variante: Einkommen geteilt durch 2, aber maximal die Beitragsbemessungsgrenze. --> Höchstens Höchstbeitrag.

Die mir deutliche angenehmere Variante ist: Einkommen, aber maximal die Beitragsbemessungsgrenze, und das dann geteilt durch 2. --> Höchstens HALBER Höchstbeitrag.

Frank Wilke


Zurück zu „Allgemeines GKV“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 17 Gäste