Beitragsbemessung Kapitaleinkünfte, Vermietung bei freiwilliger Versicherung

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank

KarlHeinz
Beiträge: 4
Registriert: 26.04.2017, 15:56

Beitragsbemessung Kapitaleinkünfte, Vermietung bei freiwilliger Versicherung

Beitragvon KarlHeinz » 26.04.2017, 16:17

Hallo,

ich bin demnächst erwerbslos und muß mich daher freiwillig versichern.
ALG I werde ich erst mal nicht beantragen.
Meines Wissens wird der Beitrag auf Basis des letzten verfügbaren ESt-Bescheids berechnet.
In meinem Fall Bescheid aus 2015 mit Einkünften aus Kapital sowie Vermietung.

Nun sinken aber seit Jahren die Kapitaleinkünfte drastisch.
Für meine Immobilie plane ich für dieses Jahr umfangreichen Renovierungsmaßnahmen, was die zu versteuernden Einkünfte senkt.

Gibt es einen Weg, den KV-Beitrag möglichst aufgrund der tatsächlichen niedrigeren Einkünfte aus 2017 oder wenigstens 2016 festgelegt oder nachträglich korrigiert zu bekommen?

Für 2016 liegen die Bescheinigungen über Kapitaleinkünfte bereits vor, die ESt-Bescheid für 2016 werde ich nicht rechtzeitig erhalten.
Kann ich also wenigstens die niedrigeren Kapitaleinkünfte für 2016 schon mal geltend machen?

In den Beitragsverfahrensgrundsätzen des GKV Spitzenverbands finde ich in §7a etwas über "unverhältnismäßige Belastung", aber nur im Kontext mit Arbeitseinkommen oder -entgelt. Könnte "unverhältnismäßige Belastung" auch für andere Einkommensarten geltend gemacht werden?
In §6 Abs 6 wird auf §7 Abs 7 verwiesen, ich habe aber nicht den Eindruck, dass mir das nützt.

Alternativ: Kann ich irgendwie erreichen, daß der Beitrag nur vorläufig festgelegt wird und später rückwirkend korrigiert wird?

Für Hinweise wäre ich dankbar!

Gruss,
KarlHeinz

Czauderna
Moderator
Moderator
Beiträge: 4292
Registriert: 04.12.2008, 22:54

Re: Beitragsbemessung Kapitaleinkünfte, Vermietung bei freiwilliger Versicherung

Beitragvon Czauderna » 26.04.2017, 17:43

Hallo,
ich kenne es eigentlich nicht so, dass wir bei Beginn einer freiwilligen Versicherung (ausgenommen bei bereits bestehender Selbständigkeit) auf den aktuell vorliegenden Einkommensteuerbescheid zurückgegriffen haben. Wir haben uns die Einkünfte erst mal erklären lassen und dann später geprüft.
Das mit der vorläufigen Einstufung wäre hier ein probates Mittel, ob das allerdings jede Kasse, insbesondere die deinige, auch macht in solchen Fällen, dass kann ich nicht sagen - bei hauptberuflicher Selbständigkeit (Existenzgründer) ist es usus.
Gruss
Czauderna


Zurück zu „Allgemeines GKV“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 71 Gäste