Beitragsbemessung Kapitaleinkünfte, Vermietung bei freiwilliger Versicherung
Verfasst: 26.04.2017, 16:17
Hallo,
ich bin demnächst erwerbslos und muß mich daher freiwillig versichern.
ALG I werde ich erst mal nicht beantragen.
Meines Wissens wird der Beitrag auf Basis des letzten verfügbaren ESt-Bescheids berechnet.
In meinem Fall Bescheid aus 2015 mit Einkünften aus Kapital sowie Vermietung.
Nun sinken aber seit Jahren die Kapitaleinkünfte drastisch.
Für meine Immobilie plane ich für dieses Jahr umfangreichen Renovierungsmaßnahmen, was die zu versteuernden Einkünfte senkt.
Gibt es einen Weg, den KV-Beitrag möglichst aufgrund der tatsächlichen niedrigeren Einkünfte aus 2017 oder wenigstens 2016 festgelegt oder nachträglich korrigiert zu bekommen?
Für 2016 liegen die Bescheinigungen über Kapitaleinkünfte bereits vor, die ESt-Bescheid für 2016 werde ich nicht rechtzeitig erhalten.
Kann ich also wenigstens die niedrigeren Kapitaleinkünfte für 2016 schon mal geltend machen?
In den Beitragsverfahrensgrundsätzen des GKV Spitzenverbands finde ich in §7a etwas über "unverhältnismäßige Belastung", aber nur im Kontext mit Arbeitseinkommen oder -entgelt. Könnte "unverhältnismäßige Belastung" auch für andere Einkommensarten geltend gemacht werden?
In §6 Abs 6 wird auf §7 Abs 7 verwiesen, ich habe aber nicht den Eindruck, dass mir das nützt.
Alternativ: Kann ich irgendwie erreichen, daß der Beitrag nur vorläufig festgelegt wird und später rückwirkend korrigiert wird?
Für Hinweise wäre ich dankbar!
Gruss,
KarlHeinz
ich bin demnächst erwerbslos und muß mich daher freiwillig versichern.
ALG I werde ich erst mal nicht beantragen.
Meines Wissens wird der Beitrag auf Basis des letzten verfügbaren ESt-Bescheids berechnet.
In meinem Fall Bescheid aus 2015 mit Einkünften aus Kapital sowie Vermietung.
Nun sinken aber seit Jahren die Kapitaleinkünfte drastisch.
Für meine Immobilie plane ich für dieses Jahr umfangreichen Renovierungsmaßnahmen, was die zu versteuernden Einkünfte senkt.
Gibt es einen Weg, den KV-Beitrag möglichst aufgrund der tatsächlichen niedrigeren Einkünfte aus 2017 oder wenigstens 2016 festgelegt oder nachträglich korrigiert zu bekommen?
Für 2016 liegen die Bescheinigungen über Kapitaleinkünfte bereits vor, die ESt-Bescheid für 2016 werde ich nicht rechtzeitig erhalten.
Kann ich also wenigstens die niedrigeren Kapitaleinkünfte für 2016 schon mal geltend machen?
In den Beitragsverfahrensgrundsätzen des GKV Spitzenverbands finde ich in §7a etwas über "unverhältnismäßige Belastung", aber nur im Kontext mit Arbeitseinkommen oder -entgelt. Könnte "unverhältnismäßige Belastung" auch für andere Einkommensarten geltend gemacht werden?
In §6 Abs 6 wird auf §7 Abs 7 verwiesen, ich habe aber nicht den Eindruck, dass mir das nützt.
Alternativ: Kann ich irgendwie erreichen, daß der Beitrag nur vorläufig festgelegt wird und später rückwirkend korrigiert wird?
Für Hinweise wäre ich dankbar!
Gruss,
KarlHeinz