Hallo
Denke so ist die Sache nicht richtig. Ich habe Mitte August 2015 bei der KV den Antrag auf Mitgliedschaft gestellt.
Da ich vorher 9 Jahre in Lettland war, hat die KV Probleme meinen Status zu bekommen, denn dort gibt es keine KV-System wie in Deutschland.
Das habe ich denen von Anfang an geschrieben und sogar den Arzt genannt, bei dem ich dort in Behandlung war.
Die habe aber ständig versucht das Schreiben ausgefüllt zu bekommen, was einen KV im Ausland normal zurück senden muss. Früher gab es den Vertrauensarzt.
Verzögert wurde mit der ersten Ablehnung, dass ich über 55 Jahre bin und nicht zurück in die Gesetzliche KV kann (ist für Versicherte die von einer Privaten KV zurück wollen und über 55 Jahre sind) und der zweiten Ablehnung, nachdem irgendein Amt aus Lettland das Formular ausgefüllt hat und ich schon 5 Jahre nicht mehr Arzt war (es konnte keine KV sein, da es keine gibt).
Ich habe aber allerdings kein Schilddrüse mehr, brauche ständig Hormone und Ärger mit Bluthochdruck und bin immer wieder bei Arzt gewesen.
Zum Schluss habe ich meinen Arzt gebeten, mir eine Bescheinigung zu schreiben, wo drin steht, das ich regelmäßig bei ihm war.
Dann hat mir die KV im Dezember 2016 geschrieben, dass ich nun bei denen vom Mitte August 2015 an versichert bin.
Einige Wochen später bekam ich dann die Rechnung für die Krankenversicherung in der Zeit in der ich nicht versichert war.
Da ich keinen Versicherungsausweis oder eine anderes Schreiben hatte, was ich beim Arzt vorlegen konnte, bin ich zum Arzt nach Lettland gefahren oder mein Bruder (Dr. med.) hat mich mit Medikamenten versorgt.
Ich habe das Gefühl die KV freut sich, mir die 1,5 Jahre nicht Versicherung zu berechnen. Gerne hätten die das Spiel noch länger betrieben. Insgesamt hat die KV den Antrag zu lange bearbeitet und anderseits wollte ich immer versichert sein, die hat es mir aber verwehrt.
Ist das Gesetz so gedacht, dass sich die KV durch das Gesetz bereichert?
KV braucht 1,5 Jahre um mich aufzunehmen und Berechnet mir die 1,5 Jahre
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Re: KV braucht 1,5 Jahre um mich aufzunehmen und Berechnet mir die 1,5 Jahre
Nun ja, grundsätzlich kann die Kasse die Beiträge für das lfd. Jahr zzgl. 4 Jahre nachfordern. D.h., dass es wohl in deinem Fall möglich ist.
Aber es gibt in bestimmten Fälle auch Ausnahmen bzw. Entscheidungen des Bundessozialgerichtes, wonach dies nicht möglich ist.
Zitat aus meinem Seminarscript:
Es gibt ein Urteil des BSG vom 04.06.1991 - 12 RK 52/90, nachdem für eine rückwirkend eingetragene freiwillige Versicherung dann keine Beiträge erhoben werden dürfen, wenn der Versicherte von der Versicherung keine Kenntnis hatte und daher keine Leistungen in Anspruch genommen hat:
„Der Kläger hat für die Zeit vor dem 1. November 1985 keinen Eigenanteil an den Beiträgen zu entrichten, und die Beigeladene darf daher einen solchen auch nicht von seiner Rente einbehalten. Der erkennende Senat hat schon mit Urteil vom 17. Dezember 1980 (BSGE 51, 89, 97/98 = SozR 2200 § 381 Nr 44 mit Hinweisen auf frühere Rechtsprechung) entschieden, daß eine Krankenkasse für die zurückliegende Zeit keine Beiträge fordern kann, wenn der Versicherte über seine mit dem Rentenantrag eingetretene Pflichtmitgliedschaft nicht ausreichend aufgeklärt war und deshalb ihm zustehende Leistungen nicht in Anspruch genommen hat. Bei dieser Sachlage widerspreche es der Wechselbeziehung zwischen Beitragspflicht und Leistungsansprüchen, im übrigen auch dem Grundsatz von Treu und Glauben (venire contra factum proprium), wenn die Krankenkasse für diesen Zeitraum Beiträge beanspruchen würde.
Später hat der 5a Senat in Urteilen vom 30. November 1983 (5a RKn 3/83 in SozR 2200 § 313 Nr 8 und 5a RKn 9/82) entschieden, daß die rückwirkende Aufnahme eines freiwilligen Mitglieds keine Beitragspflicht für die Vergangenheit begründet, wenn der Versicherte aufgrund des bisherigen Verhaltens des Versicherungsträgers keine Kenntnis vom bestehenden Versicherungsschutz hatte (vgl ferner das Urteil vom 9. Oktober 1984 in BSGE 57, 179 = SozR 2200 § 517 Nr 8 zur treuwidrigen Beitragsforderung bei Doppelmitgliedschaft in AOK und Ersatzkasse).“
Wenn Du dies allerdings in der Praxis umsetzen willst, dann wirst Du vermutlich deine Kasse verklagen müssen.
Nachfolgende BSG-Entscheidungen sind hierbei hilfreich (Zusammenfassung), die aber überwiegend ein Schattendasein führen.
- BSG 04.06.1991 - 12 RK 52/90
- BSG 17.12.1980 (BSGE 51, 89, 97/98 = SozR 2200 § 381 Nr 44)
- BSG 30. 11.1983 - 5a RKn 3/83
- BSG 09.10.1984 BSGE 57, 179 = SozR 2200 § 517 Nr
Viel Erfolg!!!!
Aber es gibt in bestimmten Fälle auch Ausnahmen bzw. Entscheidungen des Bundessozialgerichtes, wonach dies nicht möglich ist.
Zitat aus meinem Seminarscript:
Es gibt ein Urteil des BSG vom 04.06.1991 - 12 RK 52/90, nachdem für eine rückwirkend eingetragene freiwillige Versicherung dann keine Beiträge erhoben werden dürfen, wenn der Versicherte von der Versicherung keine Kenntnis hatte und daher keine Leistungen in Anspruch genommen hat:
„Der Kläger hat für die Zeit vor dem 1. November 1985 keinen Eigenanteil an den Beiträgen zu entrichten, und die Beigeladene darf daher einen solchen auch nicht von seiner Rente einbehalten. Der erkennende Senat hat schon mit Urteil vom 17. Dezember 1980 (BSGE 51, 89, 97/98 = SozR 2200 § 381 Nr 44 mit Hinweisen auf frühere Rechtsprechung) entschieden, daß eine Krankenkasse für die zurückliegende Zeit keine Beiträge fordern kann, wenn der Versicherte über seine mit dem Rentenantrag eingetretene Pflichtmitgliedschaft nicht ausreichend aufgeklärt war und deshalb ihm zustehende Leistungen nicht in Anspruch genommen hat. Bei dieser Sachlage widerspreche es der Wechselbeziehung zwischen Beitragspflicht und Leistungsansprüchen, im übrigen auch dem Grundsatz von Treu und Glauben (venire contra factum proprium), wenn die Krankenkasse für diesen Zeitraum Beiträge beanspruchen würde.
Später hat der 5a Senat in Urteilen vom 30. November 1983 (5a RKn 3/83 in SozR 2200 § 313 Nr 8 und 5a RKn 9/82) entschieden, daß die rückwirkende Aufnahme eines freiwilligen Mitglieds keine Beitragspflicht für die Vergangenheit begründet, wenn der Versicherte aufgrund des bisherigen Verhaltens des Versicherungsträgers keine Kenntnis vom bestehenden Versicherungsschutz hatte (vgl ferner das Urteil vom 9. Oktober 1984 in BSGE 57, 179 = SozR 2200 § 517 Nr 8 zur treuwidrigen Beitragsforderung bei Doppelmitgliedschaft in AOK und Ersatzkasse).“
Wenn Du dies allerdings in der Praxis umsetzen willst, dann wirst Du vermutlich deine Kasse verklagen müssen.
Nachfolgende BSG-Entscheidungen sind hierbei hilfreich (Zusammenfassung), die aber überwiegend ein Schattendasein führen.
- BSG 04.06.1991 - 12 RK 52/90
- BSG 17.12.1980 (BSGE 51, 89, 97/98 = SozR 2200 § 381 Nr 44)
- BSG 30. 11.1983 - 5a RKn 3/83
- BSG 09.10.1984 BSGE 57, 179 = SozR 2200 § 517 Nr

Viel Erfolg!!!!
Re: KV braucht 1,5 Jahre um mich aufzunehmen und Berechnet mir die 1,5 Jahre
Hallo
Danke, schicke der Versicherung mal wieder etwas schriftlich, denn ich soll bestätigen ob weiter mein Widerspruch besteht oder ich den fallen lasse. Ich habe darin gefragt, ob ich sie anzeigen soll?
Gekündigt habe ich bereits zum 31.07. also zum Ende des Monats, daher ist es bald nicht mehr meine Kasse.
Gruß Antonius
Danke, schicke der Versicherung mal wieder etwas schriftlich, denn ich soll bestätigen ob weiter mein Widerspruch besteht oder ich den fallen lasse. Ich habe darin gefragt, ob ich sie anzeigen soll?
Gekündigt habe ich bereits zum 31.07. also zum Ende des Monats, daher ist es bald nicht mehr meine Kasse.
Gruß Antonius
Re: KV braucht 1,5 Jahre um mich aufzunehmen und Berechnet mir die 1,5 Jahre
Nun ja, eine Anzeige ist mehr als naiv und völlig daneben. Mit so etwas ziehst Du überhaupt kein Hering vom Teller. Im Gegenteil; der zuständige Kassenmitarbeiter wird schmunzeln.
Wir leben in einem sozialen Rechsstaat! Du musst Widerspruch erheben, ggf. vor dem Sozialgericht bis hin zum Bubdessozialgericht klagen und dabei fundiert bzw. dezidiert vortagen. Sonst funktioniert es nicht. Dafür brauchst Du in Regel fachlichen Beistand (Fachanwalt für Sozialrecht)!!
Wir leben in einem sozialen Rechsstaat! Du musst Widerspruch erheben, ggf. vor dem Sozialgericht bis hin zum Bubdessozialgericht klagen und dabei fundiert bzw. dezidiert vortagen. Sonst funktioniert es nicht. Dafür brauchst Du in Regel fachlichen Beistand (Fachanwalt für Sozialrecht)!!
Re: KV braucht 1,5 Jahre um mich aufzunehmen und Berechnet mir die 1,5 Jahre
Genau, Widerspruch habe ich Ende Mai geschrieben, jetzt haben die nochmal darauf versucht alles klar zu stellen und jemand hat mit einer ganze Seite geantwortet. Morgen geht der Brief mit dem Widerspruch der weiterhin aufrecht steht per Post raus, einmal heute schon per E-Mail.
Ich muß nicht dezidiert vortragen. Ich muss nur die Wahrheit sagen und Quittungen der Fahrten nach Lettland und Privatrezepte meines Bruders vorlegen.
Die KV kann nicht nachweisen, dass die mich in irgendeiner Weise belehrt haben oder schriftlich informierten.
Ich werden die zwei Firmen einspannen bei denen ich gearbeitet haben und die mir meinen KV-Beitrag zurück gezahlt haben, weil ich nicht versichert war. Da ist die KV auch dran, von denen das Geld wieder zu bekommen.
Gruß Antonius
Ich muß nicht dezidiert vortragen. Ich muss nur die Wahrheit sagen und Quittungen der Fahrten nach Lettland und Privatrezepte meines Bruders vorlegen.
Die KV kann nicht nachweisen, dass die mich in irgendeiner Weise belehrt haben oder schriftlich informierten.
Ich werden die zwei Firmen einspannen bei denen ich gearbeitet haben und die mir meinen KV-Beitrag zurück gezahlt haben, weil ich nicht versichert war. Da ist die KV auch dran, von denen das Geld wieder zu bekommen.
Gruß Antonius
Re: KV braucht 1,5 Jahre um mich aufzunehmen und Berechnet mir die 1,5 Jahre
Alles klar, wenn Du es so meinst!!!
Kennst Du Don Quijote, der mit einem Esel (Esemeralda) gegen eine Windmühle gekämpft hat?
Wir sind hier gespannt, wie die Klamotte ausgeht!!!
Kennst Du Don Quijote, der mit einem Esel (Esemeralda) gegen eine Windmühle gekämpft hat?
Wir sind hier gespannt, wie die Klamotte ausgeht!!!
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