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Zurück aus Norwegen

Verfasst: 22.08.2017, 15:19
von NicoleP
Hallo! Aaaaalso.... wir, mein Mann und ich waren 16 Jahre in Norwegen. Sind letzten Oktober endlich nach Deutschland zurück gekommen. Hatten vorher schon Kontakt zur DAK aufgenommen, da war mein Mann zuletzt versichert, und die sagten alles kein Problem, einfach vorbei kommen, alles zusammen ausfüllen und fertig. Pustekuchen! Ohne das Formular E104 (auf deutsch, weil die wohl keine englisch können) kann man uns nicht versichern. Eine lückenlose Bestätigung, dass wir Mitglied in einen Krankenversicherung waren ist Voraussetzung für eine Mitgliedschaft. Ohne dem geht es nicht. Jetzt sagt bzw schreibt Norwegen, das nur die letzten 8 Jahre bestätigt werden können. Will die DAK mehr, so muss sie sich selbst mit Norwegen in Verbindung setzten. Die DAK sagt, das machen wir nicht, hätten schon genug mit den ganzen Asylanten zu tun. Hallo? Wir müssen uns selber darum kümmern. Und dann sagte die nette Dame noch, daß selbst die aus Syrien solch ein Formular mitbringen würden. Ne is klar. Boah, die sind so unfreundlich! Was mach ich jetzt! Müssen wir die DAK nehmen? Kann man von der KK verlangen, dass sie dieses Formular E104 in Norwegen beantragen bzw eine Bestätigung das wir versichert waren anfordern? Wir kommen irgendwie nicht weiter. Alle stellen sich quer
Verzweifelte Grüße Nicole

Re: Zurück aus Norwegen

Verfasst: 22.08.2017, 18:40
von heinrich
beatrage bitte keine freiwillige Versicherung,

sonder die Bürgerversicherung bei der DAK.

gleicher Beitrag , gleiche Leistung wie bei der freiwilligen Versicherung.


Nur dann , wenn Du zuletzt privat versichert warst, geht die Bürgerversicherung nicht.


ALSO: ich würde gerne Mitglied in der Bürgerversicherung werden nach § ABs. 1Nr. 13 SGB V.
Ich war zuletzt in Deutschland bei Ihnen versichert. In Norwegen war niemals privat versichert.

Re: Zurück aus Norwegen

Verfasst: 22.08.2017, 19:11
von NicoleP
Erst mal danke für die Antwort!
Aber was ist bitte eine Bürgerversicherung?
Und wo ist der Unterschied?

Re: Zurück aus Norwegen

Verfasst: 22.08.2017, 19:43
von Czauderna
Hallo,
ja, Heinrich - was ist bitte die "Bürgerversicherung" - mit dem von dir genannten § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, da kann ich was anfangen, aber mit der "Bürgerversicherung" - sind wir schon soweit ?.
Was für mich wirklich ein Ärgernis ist, neben der offensichtlichen Unfreundlichkeit der Mitarbeiter dieser DAK-Stelle, ist der Umstand, dass die Kasse einen Nachweis über 16 Jahre haben will - warum in aller Welt denn das ?.
In meinen Augen genügt theoretisch schon ein Monat um den nahtlosen Übertritt vom norwegischen Gesundheitssystem nahtlos in die deutsche GKV (hier die DAK) vorzunehmen. Was aber auch, zumindest meiner Meinung nach, klar ist, es ist nicht Aufgabe der Krankenkasse sich den E104 selbst beim ausländischen Krankenversicherungsträger zu besorgen. Ich bin sogar weiter der Auffassung, dass mit einem bestätigten E104 grundsätzlich jede GKV-Kasse gewählt werden kann und man nicht zwingend in die letzte muss. Hier eine interessante Seite dazu - https://www.krankenkassen.de/ausland/eformulare/e-formular-104/
Gruss
Czauderna

Re: Zurück aus Norwegen

Verfasst: 22.08.2017, 20:23
von heinrich
Nicole, Jetzt fragst Du was der Unterschied ist.
Ich schrieb, dass es keinen beitrags- und leistungsrechtlichen Unterschied gibt.

"letzte Kasse" kontaktieren : alles gut

jetzt muss ich weiter ausholen. Der Unterschied ist die gesetzlichen Vorschrift mit der der Zugang
zur Mitgliedschaft bestehen kann.

Die Vorschrift lautet wie folgt (siehe Nr 13)

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
§ 5 Versicherungspflicht
(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum Abschluß des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Abschluß des vierzehnten Fachsemesters oder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch

a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,

erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und

a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.


Die KASSENZUSTÄNDIGKEIT dieser einwandfrei funktionierenden Möglichkeit steht in § 174 ABs. 5 SGB V


§ 174 Besondere Wahlrechte
(1) (weggefallen)
(2) Für Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte, die bei einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse beschäftigt sind oder vor dem Rentenbezug beschäftigt waren, gilt § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 entsprechend.
(3) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte, die bei einem Verband der Betriebs- oder Innungskrankenkassen beschäftigt sind oder vor dem Rentenbezug beschäftigt waren, können eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse am Wohn- oder Beschäftigungsort wählen.
(4) (weggefallen)
(5) Abweichend von § 173 werden Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Mitglied der Krankenkasse oder des Rechtsnachfolgers der Krankenkasse, bei der sie zuletzt versichert waren, andernfalls werden sie Mitglied der von ihnen nach § 173 Abs. 1 gewählten Krankenkasse; § 173 gilt.



WARUM BÜRGERVERSICHERUNG. Dieser Begriff wird von seeeehr vielen KK-Mitarbeitern genutzt
Es wird auch Auffangpflichtversicherung genannt.

Czauderna: in vielen Gerichtsurteilen wird sogar das Wort "Bürgerversicherung" vom Richter im Urteile gebraucht.

Hier mal ein paar Beispiele:

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
......Danach besteht die Zielsetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V darin, als Auffangversicherung bzw. Bürgerversicherung einen lückenlosen Schutz im Krankheitsfall.....

Re: Zurück aus Norwegen

Verfasst: 22.08.2017, 22:14
von NicoleP
Danke Heinrich für die ausführliche Antwort. WOW! Das war eine Menge zu lesen. Werde mich mal mehr damit befassen...

Re: Zurück aus Norwegen

Verfasst: 22.08.2017, 22:24
von NicoleP
Czauderna, auch dir schönen dank für die Antwort.
Die Formulare zu beantragen war eine echte Herausforderung. Nach über 6 Monaten kam endlich Post aus Norwegen, für mich. Nach 7 Monaten für meinen Mann. Er bekam nur knapp 1 Jahr die Mitgliedschaft bestätigt, ich 8 Jahre. Mit dem Vermerk, dass eine Kopie direkt an die DAK geschickt wird. Bis heute ist nichts angekommen. Habe letzte Woche eine Kopie an die DAK gemailt. Mal sehen ob sie damit zufrieden sind.

Re: Zurück aus Norwegen

Verfasst: 25.08.2017, 10:12
von Czauderna
Hallo,
im Nachbarforum hat Swantje einen Link zum Bericht des BVA (2015) gesetzt, und da steht auf Seite 23, dass die Kasse selbst den E104 beim ausländischen Krankenversicherungsträger anfordern muss - war mir bisher unbekannt - insofern revidiere ich meine da meine Aussage im Beitrag vom 22.8. - also, wenn die DAK meint, mit dem vorgelegten Unterlagen nicht einverstanden zu sein, dann soll sich sich selbst mit Norwegen in Verbindung setzen.
Gruss
Czauderna