Berufssoldat GKV nach Kündigung über §5 Abs Nr 13 a

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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0300-Infantrie
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Berufssoldat GKV nach Kündigung über §5 Abs Nr 13 a

Beitragvon 0300-Infantrie » 27.08.2017, 20:11

Hallo,

ich bin Berufssoldat und möchte mein Dienstverhältnis kündigen (formal bitte ich den Kaiser, auf meine Dienste als Offizier zu verzichten). Ich möchte eine Beschäftigung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze annehmen.

Ich bin Baujahr 1975, verheiratet und Kinder. Meine Frau ist zur Zeit wegen den Kindern zu Hause und nach auslaufen Elternzeit etc über die Beihilfe und PKV (70/30) versichert. Die Kinder ebenfalls Beihilfe / PKV (80/20). Bei einer Vollversicherung kann ich also recht einfach die kosten ermitteln in der PKV und stelle fest nicht annähernd akzeptabel.

Ich war bis 12/1996 in der GKV pflichtversichert (gut fünf Jahre). Ab 1/1997 habe ich meinen Wehrdienst angetreten und mich Laufe des Wehrdienst verpflichtet, erst Soldat auf Zeit (SaZ) und in 2006 zum Berufssoldat (BS). (evtl ist die für Änderungen 2009 relevant)
Ich habe mit der Ernennung zum SaZ eine kleine Anwartschaft abgeschlossen. (Könnte ich natürlich kündigen)

Wenn ich kündige, kann ich dann am ersten Tag um 00:01 meine Mitgliedschaft in der GKV nach §5 Abs 1 Nr 13 a erklären?
Ich bin nicht anderweitig krankenversichert und ich ich war zuletzt gesetzlich versichert.

Soldaten haben Anspruch auf sogenannte freie Heilfürsorge und müssen sich gemäß §6 SGB nicht versichern. Im Gegensatz zu Beamten haben sie aber keine private Krankenversicherung für einen Eigenanteil von 30% oder 50%. Für mich sieht das aus, als wäre cih einfach 20 Jahre im Ausland gewesen.

Alle anderen Beispiele auch hier im Forum, die ich gefunden habe handeln von SaZ, die Studium / Ausbildung und Übergangsgebührnisse nach der Dienstzeit haben. Das entfällt bei mir, mit Ablauf meiner Dienstzeit sind wir geschiedene Leute und ich kriege nichts.

Im ersten Wurf hat die Techniker Krankenkasse (meine damalige GKV) mein Ansinnen abgelehnt, und zwar "Eine Mitgliedschaft nach § 5 Abs 1 Nr 13 ist jedoch ausgeschlossen für Versicherte, die nach § 6 Abs Nr 1 versicherungsfrei sind. Dies ist im § 6 Abs 3 geregelt". Stehe ich auf dem Schlauch, am Ende von Absatz 3 steht, "Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind." Versicherungsfrei wären nach meinem Wissen Soldaten und Bundespolizisten (Länderpolizisten erhalten Beihilfe und PKV). Damit entfällt Absatz 3 doch für mich? Oder ist das der Rettungsanker für Beamte / Angehörige die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen keine PKV finden?

Die Workarounds aus der Situation sind mir so weit bekannt, 3 Jahre Schweiz, eine Beschäftigung unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze vorschieben oder noch origineller, mich auf einen zivilen Posten bei NATO bewerben und dort kündigen, für die Leute gibt es einen eigenen Passus im SGB. :)

0300-Infantrie
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Re: Berufssoldat GKV nach Kündigung über §5 Abs Nr 13 a

Beitragvon 0300-Infantrie » 27.08.2017, 20:19

Kleiner Nachtrag, wenn ich einen Tag / eine Woche / einen Monat nach meiner Dienstzeit nicht beschäftigt bin (also bewusst eine Lücke aufmache) dann wäre ich ja erst mal drin, fliege ich dann raus, wenn ich die 12 Monate Pflichtversicherung nicht erfüllt habe?

Czauderna
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Re: Berufssoldat GKV nach Kündigung über §5 Abs Nr 13 a

Beitragvon Czauderna » 27.08.2017, 23:13

Hallo,
Sehe ich auch so, du kannst in die TK eintreten, denn das war deine letzte Kasse und du hast keine Uebergangsgebuehrnisse und keinen Beihilfeanspruch mehr - meine Meinung.
Was deinen Zusatz betrifft, theoretisch genügt ein Tag Pflichtversicherung ( oder auch ggf. Familienversicherung) um auch als freiwillig Versicherter dort verbleiben zu können - das weiß ich sicher.
Gruß
Czauderna

0300-Infantrie
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Re: Berufssoldat GKV nach Kündigung über §5 Abs Nr 13 a

Beitragvon 0300-Infantrie » 28.08.2017, 01:11

Hallo,

Danke für die flotte Antwort.

Das Dumme ist, theoretische Rechtsauskünfte und Zusagen erteilt eine GKV wohl nicht. Mit der BIG hatte ich mal telefoniert, die sind meiner Interpretation des §1 Nr 13 gefolgt. Am Tag X müsste man den Antrag abgeben und sich ggf einklagen. Da weiß man halt vorher nie wie es ausgeht.

Insofern ist der Hinweis, dass ein "arbeitssuchend ohne Leistungsbezug" für einen Tag reicht, die sichere Variante. Ggf mache ich auch den familienversicherten Hausmann für ein paar Tage und hole meine Frau vorher zurück in die GKV. Dass ihre Rückkehroption in die GKV (24 Monate innerhalb der letzten fünf Jahre) nicht erlischt, beachte ich sowieso für die KVdRentner (falls ich Soldat bleiben sollte).

heinrich
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Re: Berufssoldat GKV nach Kündigung über §5 Abs Nr 13 a

Beitragvon heinrich » 30.08.2017, 06:39

erst einmal hat die TK Recht

Wenn Du nicht mehr Berufsbeamter bist, z. B. Ende 30.09.2017

und ab 01.10.2017 in der freien Wirtschaft oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) verdienst,

DANN: besteht in der gesetzlichen Krankenversicherung (und auch Pflegeversicherung)
nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V Versicherungsfreiheit.
Diese ABSOLUTE Versicherungsfreiheit wirkt auch auf mögliche andere Pflichtversicherungstatbestände, wie
die mögliche Auffangpflichtversicherung (auch Bürgerversicherung genannt) nach § 5 ABs. 1 Nr. 13 SGB V.

Diese Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V wäre ebenfalls ausgeschlossen, wenn ZEITGLEICH ab 01.10.2017 eine
JAEG überschreitende Beschäftigung beginnt.

Da hat die TK Recht.


ABER: wenn die Beschäftigung nicht am 01.10.2017 beginnt, sondern angenommen am 05.10.2017.
Was dann.


Ab 01.10.2017 beginnt dann die Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Zuletzt vorher hat KEINE private Krankenversicherung bestanden
(Heilfürsorgeansprüche sind neutral, weder der gesetzlichen noch der privaten Versicherung zuzuordnen).
Man muss weiter zurück schauen. Vor der Bundeswehrzeit bist Du bei der TK gewesen.

FAZIT: die TK M U S S eine Bürgerversicherung 5,1,13 SB V durchführen. Dies ist eine VersicherungPFLICHT (später wichtig)

Wie lange ?
Wenn die JAEG-überschreitenden Beschäftigung beginnt, DANN tritt ab diesen Tage (hier 5.10.2017) sofort KV (auch PV)
Freiheit ein (absolute Versicherungsfreiheit).

Oh WEIA: was dann ? kein Problem.

Du hast das Recht, der freiwilligen Weiterversicherung im Rahmen § 188 Abs. 4 SGB V.
kurz: wer aus der Versicherungspflicht ausscheidet (die zum 4.10.2017 endende Bürgerversicherung war eine Versicherungspflicht)
da setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Versicherung fort. :-)

Der ab 1.8.2013 eingeführte § 188 ABs. 4 SGB V fordert KEINE Vorversicherungszeit mehr.

Hinweis:
Vorversicherungszeiten stehen im § 9 SGB V (dieser wurde nicht abgeschafft)


Noch Fragen; dann bitte melden


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