Krankenversicherungspflicht Ausland/Rückkehrer

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank

Gast100

Krankenversicherungspflicht Ausland/Rückkehrer

Beitragvon Gast100 » 13.09.2007, 13:35

Hallo

Dass Rückkehrer nach D der Krankenversicherungspflicht unterliegen ist mir aus den Kommentaren schon klar geworden. Was mir nicht klar ist, ob die Versicherungspflicht nicht schon vorher gilt, wenn ich sonst keinen Anspruch auf Versicherungsschutz im Ausland habe und nicht versichert bin.

Deshalb frage ich diejenigen, die das Gesetz besser kennen.

Durch welche Vorschrift (in § 5 SGB V) wird bestimmt, dass ich als Nicht-Versicherter im Ausland lebender in die alte KV eintreten muss bzw. davon befreit bin? Ich bräuchte das für die mögliche Auseinandersetzung mit meiner KK.

Dank im Voraus.

Gast100

Beitragvon Gast100 » 13.09.2007, 15:27

Ich füge noch hinzu, dass ich selbstständig bin.

Somit müsste m.E. für mich gelten.

(1) Versicherungspflichtig sind

13. Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und

a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b) bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

Gemäß diesem Gesetz wäre ich im Ausland versicherungspflichtig. Einleuchten tut mir das aber nicht, da ich gemäß
----
§ 16 Ruhen des Anspruchs
(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte

1. sich im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthalts erkranken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist,
----
keine Leistungen beziehen kann, also dann sowieso nicht versichert bin. #-o :^o :shock:

Also ich blick da echt nicht durch.

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5904
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 13.09.2007, 16:11

Man muss ja auch die allgemeinen gesetzlichen Grundlagen beachten. Insbesondere das SGB IV.

Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gilt gemäß § 3 Nr. 2 SGB IV für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs haben. Die Definition dieser beiden Begriffe findet sich in § 30 Abs. 3 SGB I
vorbehaltlich abweichender Regelungen (§ 37 SGB I)

Gast100

Beitragvon Gast100 » 13.09.2007, 19:55

Achso. Ich brauch halt meine Zeit zum Kapieren. Danke.


In SGB 1 § 30 (3) heißt es:
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Demnach wäre auch eine Zweitwohnung ein Wohnsitz und würde zur Versicherungspflicht führen.

:?:

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5904
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 13.09.2007, 22:59

Na ja, ganz so einfach ist das - meines Erachtens - nicht.

Na klar, man kann mehrere Wohnsitze haben, auf Malle in Tinbuktu und wat weiss ich sonst noch!!!

Es kommt dann darauf an, wo ich meinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Den gewöhnlichen Aufenthalt habe ich dort, wo ich bis auf weiteres nicht nur vorübergehend meinen Lebensmittelpunkt habe.

Tja, wenn du 200 Tage im Jahr auf Malle bist, dann hast Du dort den gewöhnlichen Aufenthalt, da dieser Aufenthalt überwiegend ist.

Aber versuche es mal bei der KV, viel Spass. Wenn Du mich fragst, dann wird es nicht laufen. Sorry!!

Gast100

Beitragvon Gast100 » 16.09.2007, 12:55

Rossi,

Ich meinte, dass die KK die Zweitwohnung gesetzlich als Merkmal hernehmen darf, dass ich versicherungspflichtgig sei.

Wie gemein die KKen sind, weiß ich natürlich nicht. Allerdings kann ich mir vorstellen, dass die in Bezug auf ihre Beiträge unerbärmlich sind und da sie vom Gesetzgeber in diesen Fragen auch noch mit mehr Befugnis ausgestattet sind als normalerweise die Polizei, kann es ganz schön gefährlich sein, sich be der KK zu melden.


Zurück zu „Allgemeines GKV“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 23 Gäste