Freiwillig versichert und KVdR

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Goldi
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Freiwillig versichert und KVdR

Beitragvon Goldi » 01.10.2017, 13:40

Hallo!

Mein Mann erhält seit dem 1. Juni 2017 - nach einem Schlaganfall - die volle Erwerbsminderungsrente. Die Rentenberaterin - die den Rentenantrag stellte - meinte, dass mein Mann in die KVdR komme. So wurde der Rentenbescheid ausgestellt und die Beiträge wurden von der RV an die KV seit dem 1. Juni abgeführt. Vor 4 Wochen erhielt mein Mann ein Schreiben der KV, dass er die Zeiten für die KVDR nicht erfülle und er sich freiwillig versichern muss. Leider stimmt es was die KV schreibt, nach meiner Recherche war mein Mann vor unserer Ehe eine Zeit privat versichert. Darauf hatte uns die Rentenberaterin nicht hingewiesen!
Nach Rücksprache mit der KV reichte ich alle geforderten Unterlagen ein, man teilte mir telefonisch mit, dass die Beiträge verrechnet werden. Nun erhielt mein Mann ein Schreiben der KV, er soll alle Beiträge rückwirkend vom 1. Juni an die KV nachzahlen und ab sofort jeden Monat 300 €. Das bedeutet nun, er zahlt seit dem 1. Juni alles doppelt.
Die Rentenberaterin, die ihr Geld bereits kassiert hat, will mit der ganzen Angelegenheit nichts mehr zu tun haben. Sie teilte mir lediglich mit, dass sie den Krankenkassenzuschuss zur Rente beantragt hat und sendete mit diesen in Kopie zu.

Vor 4 Wochen informierte ich schriftlich die RV und die betriebliche Zusatzversorgung über die freiwillige Versicherung, aber keiner wurde bisher offiziell von der KV informiert.

Müssen wir der Forderung der KV nachkommen? Reicht es aus wenn wir nur den Differenzbetrag an die KV überweisen? Wie bekommen wir das zu viel gezahlte Geld zurück? Wie kommen wir aus diesem Chaos wieder raus?

Leider bin ich selber gesundheitlich sehr schlecht dran und wäre für Tipps und Hinweise sehr dankbar!

Nette Grüße

Goldi

Czauderna
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Re: Freiwillig versichert und KVdR

Beitragvon Czauderna » 01.10.2017, 14:16

Hallo,
es gibt zwischen Rentenversicherung und Krankenkassen ein Meldeverfahren, d.h. als der Rentenantrag gestellt wurde musste die Krankenkasse schon da bestätigen, dass die Vorversicherungszeiten für die KVdR erfüllt sind oder eben nicht. Von daher frage ich mich wieso ein Rentenbescheid erstellt wurde
mit Beitragsabführung, was hat denn die Kasse da gemeldet ?. wenn sich nun herausstellt, dass das falsch war, dann muss die Kasse dies der Rentenversicherung entsprechend melden und diese nimmt dann eine Stornierung der Abmeldung vor. Selbstverständlich bekommst du die bereits abgeführten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurück und meines Wissens und Erinnerung nach von der Kasse, du musst also nicht doppelt zahlen. Der Beantragte Beitragszuschuss müsste es von der Rentenversicherung auch rückwirkend geben. Mein Rat - mit der Kasse die weitere Vorgehensweise abklären. Die Beitragsabführung für die Versorgungsbezüge sollte entsprechend auch storniert werden und die Beiträge zurückgezahlt, auch das sollterst du direkt mit der Kasse abklären. Nochmal zur Vorversicherungszeit - ab 01.08.2017 gibt dazu ein neues Recht, d.h. es werden pro Kind 3 Jahre angerechnet - habt ihr Kinder bzw. hat dein Mann Kinder ?.
Gruss
Czauderna

Goldi
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Re: Freiwillig versichert und KVdR

Beitragvon Goldi » 01.10.2017, 15:00

Hallo

und vielen Dank für die schnelle Rückmeldung. Was die KV gemeldet hat muss ich zuerst mal erfragen.

Ich habe einen Sohn (30) mein Mann hat keine eigenen Kinder! Das zählt wohl nicht?!

Wenn meine Recherche zur 9/10 Regelung stimmt hat er keine Chance ohne Kind in die KVdR zu kommen.

Kann die KV die Versicherung verweigern, wenn wir die Doppelzahlung ablehnen?

Das erteilte Lastschriftmandat für die KV werde ich in jedem Fall zurückziehen und morgen werde ich versuchen Klarheit in das Chaos zu bringen.

Nette Grüße

Goldi

Czauderna
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Re: Freiwillig versichert und KVdR

Beitragvon Czauderna » 01.10.2017, 17:21

Hallo,
leider zählt in diesem Fall dein Sohn nicht, denn dein Ehemann hat ihn nicht erzogen ?? - grundsätzlich müssen es tatsächlich nicht die eigenen Kinder sein um eine Anrechnung zu erreichen, aber in dem Fall wird es wohl nicht gehen - ich nehme an, ihr seit noch nicht lange verheiratet ?.
Nein, kann sie nicht, denn (mein Rat) dein Ehemann stellt einen Antrag auf Rückzahlung der aus der Rente entrichteten Beiträge durch den Rentenversicherungsträger.
Gruss
Czauderna

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Re: Freiwillig versichert und KVdR

Beitragvon heinrich » 01.10.2017, 17:30

der Sohn von Dir ist das Stiefkind Deines Mannes,


Dieser Sohn ZÄHLT nach der Neuregelung ab 1.8.2017 zur Erfüllung der der
Vorversicherungszeit in der KVdR MIT.
Also: für den Stiefsohn zählen 3 Jahren zusätzlich.

Czauderna
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Re: Freiwillig versichert und KVdR

Beitragvon Czauderna » 01.10.2017, 17:40

Hallo Heinrich,
bist du in diesem Fall ganz sicher ? - dazu vielleicht ein Beispiel : Herr Mustermann ist 70, keine Kinder, nicht verheiratet, ist in der GKV-Kasse freiwillig versichert weil er die Vorversicherungszeit nicht erfüllt - er lernt Frau Müller kennen, eine Witwe, auch 70, die in der KVdR versichert ist aber selbst drei Kinder hat. Beide heiraten. Wenn ich dich richtig verstanden habe, kann Herr Mustermann ab dem Tag der Heirat in die KVdR. weil er sich ja nun 9 Jahre Vorversicherungszeit hinzurechnen lassen kann - er hat ja nun 3 Stiefkinder. Ist das wirklich so ??
Gruss
Czauderna

heinrich
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Re: Freiwillig versichert und KVdR

Beitragvon heinrich » 01.10.2017, 17:54

Hallo mein lieber Freund,

ja ich bin mir sicher.

Bei Goldi können drei Jahre hinzu gerechnet werden-

Bei Deinem Herrn Mustermann erfolgt aber keine Hinzurechnung.
Die "Ich-habe-Kinder-Eigenschaft muss bis zum Rentenantrag erfolgt sein.

Bei Goldi wäre zum Zeitpunkt des Rentenantrages die "Ich-habe-Kinder-Eigenschaft erfüllt.

Bei Deinem Herrn Mustermann, der 70 Jahre als ist und s c h o n Rentner ist und dann erst heiratet, ist daher eine
Hinzurechnung vn drei Jahren pro Kind nicht mehr möglich.

Czauderna
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Re: Freiwillig versichert und KVdR

Beitragvon Czauderna » 01.10.2017, 18:05

Hallo Heinrich,
ich hatte mich bei meiner Antwort von einem Rundschreiben der Rentenversicherung leiten lassen -
Ziel dieser Neureglung soll es nach der Gesetzesbegründung vor allem sein, den Zugang zur KVdR für Rentnerinnen und Rentner zu verbessern, die
wegen der Betreuung von Kindern zeitweilig nicht gesetzlich krankenversichert waren (insbesondere in den Fällen, in denen der Ehe- oder Lebenspartner des betreuenden Elternteils privat krankenversichert war) und insoweit die bisher bestehende Benachteiligung von Kinder erziehenden Ehegatten und Lebenspartnern bei der Berücksichtigung der Vorversicherungszeiten zu beseitigen.
Die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 3 SGB V tritt am 01.08.2017 in Kraft. Sie gilt nicht nur in Neufällen, sondern auch für Bestandsfälle.

Rundschreiben Nr. 1/2017 Seite 13 von 21

Insofern lag doch bei ihm keine "Benachteiligung" vor ??. Also du bist der Meinung, er sollte seine Vorversicherungszeit von seiner Krankenkasse aufgrund seines 30jaehrigen Stiefsohns, der seit der Heirat und vor der Rentenantragstellung schon hatte neu prüfen lassen ?.
@Goldi - wenn der Heinrich das so schreibt, er ist der Praktiker und muss es besser wissen - dann rate ich natürlich auch dazu.
Gruss
Czauderna

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Re: Freiwillig versichert und KVdR

Beitragvon Goldi » 01.10.2017, 20:02

Euch ganz herzlichen Dank :)

Rossi
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Re: Freiwillig versichert und KVdR

Beitragvon Rossi » 03.10.2017, 19:03

Nun ja, das Problem ist mir mittlerweile mehr als bekannt.

Stiefkinder werden von den Kassen bei der KVdR-Berechnung nur dann anerkannt, wenn diese bis zum Erreichen der Altersgrenze in der Familienversicherung im Haushalt der Stiefeltern aufgenommen worden sind.

Es geht in Richtung des Zuschlages der Pflegeversicherung, der explizit in § 55 Abs. 3a SGB XI geregelt ist. Czauderna war ja auch so drauf.

Leider mit dem kleinen und feinen Unterschied, dass es in § 5 Abs. 2 SGB V (Anerkennung von Kindern) eine Beschränkung analog des § 55 Abs. 3a SGB XI nicht gibt.

Just heute habe ich noch eine E-Mail an den Spitzenverband Bund der Kassen losgelassen. Es geht genau um diese Problematik.

Ich kopiere meinen Text mal hier herein:



An: 'kontakt@gkv-spitzenverband.de' <kontakt@gkv-spitzenverband.de>
Betreff: Umsetzung der Neuregelungen im § 5 Abs. 2 SGB V ab 1.8.2017 (VVZ für die KVdR)

Sehr geehrte Damen und Herren,

mir liegt Ihr Rundschreiben 2017/185 vom 10.04.2017 vor. Hiermit informieren Sie allen Kasse in Deutschland über die Änderungen zur KVdR zum 01.08.2017.

Unter Pkt. 2.2 (Pauschale Anrechnung von drei Jahren) halten Sie unter anderem fest, dass sowohl der Gesetzestext als auch die Begründung zum Gesetzentwurf deutlich machen, dass bei Berechnung der KVdR pauschal für jedes Kind 3 Jahre anzurechnen sind.

Ferner führen Sie aus, dass die Kindeseigenschaft nach der neuen Regelung damit inhaltlich – mit anderen Vorzeichen – nach § 55 Abs. 3 SGB XI gleichgesetzt werden kann. Die Bestimmungen bzw. Einschränkungen des § 55 Abs. 3a SGB XI für die Adoptiv- und Stiefeltern finden jedoch keine Anwendung.

Genau um diese Einschränkungen (§ 55 Abs. 3a SGB XI) geht es mir. Denn hier werden unter anderem Stiefkinder nur dann berücksichtigt, wenn diese zum Zeitpunkt der Eheschließung eine bestimmte Altersgrenze noch nicht erreicht haben oder bis zum Erreichen der Altersgrenze in dem gemeinsamen Haushalt aufgenommen worden sind.

Hat sich etwas an dieser Rechtsauffassung geändert, dass nunmehr sehr wohl die Bestimmungen bzw. Einschränkungen des § 55 Abs. 3a SGB XI zu berücksichtigen sind? Gibt es hierzu ggf. ein neues Rundschreiben? Wenn dies der Fall sein sollte (neues Rundschreiben), so bitte ich mir dies im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) zu übersenden.

Der Grund für meine Nachfrage: Die AOK Nordwest, insbesondere die KVdR-Abteilung im Münsterland, fordert bei der Berücksichtigung der Stiefkinder einen gemeinsamen Haushalt bis zu einer bestimmten Altersgrenze. Also analog nach § 55 Abs. 3a SGB V, was aber der Gesetzestext offensichtlich nicht hergibt und auch sehr deutlich in dem Rundschreiben 2017/185 vom 10.04.2017 festgehalten wurde.

Herzlichen Dank.

Mit einem freundlichen Gruß aus Paris verbleibt

der Rossi

@Heinrich
Nicht alle Kasse sehen es relativ sportlich. Es kommt immer wieder der Gedankengang: Och , jenes kann und darf doch wohl nicht wahr sein.


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