Freiwillige Krankenversicherung: ab welchem Betrag/Einkommensdifferenz muss der Ehepartner bezahlen?

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Freiwillige Krankenversicherung: ab welchem Betrag/Einkommensdifferenz muss der Ehepartner bezahlen?

Beitragvon Tiefseetaucher » 06.10.2017, 13:31

Hallo Zusammen, :D

ich bin berade dabei mich selbstständig zu machen (nur freiberuflich).
Beim Antrag auf die freiwillige Krankenversicherung muss ich mein jährliches Einkommen angeben. Was ich jetzt natürlich nur grob abschätzen kann. (also geschätzt: 1000,- bis 2000,- monatlich)

Ich möchte das natürlich so niedrig wie es geht angeben, falls es dann noch weniger sein sollte. Nachbezahlen kann/muss ich ja eh, wenn die Krankenkasse den Steuerbescheid sehen möchte.

Jetzt endlich zur eigentlichen Frage: Meine Ehepartner verdient monatlich/jährlich brutto etwas mehr als das Doppelte (verbeamtet). Auch das muss ich im Antrag angeben. Wie weit darunter darf denn mein Einkommen liegen um zu vermeiden, dass mein Ehepartner meine Krankenverischerung für mich mitbezahlen muss?

Herzlichen Dank schonmal fürs Durchlesen

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Re: Freiwillige Krankenversicherung: ab welchem Betrag/Einkommensdifferenz muss der Ehepartner bezahlen?

Beitragvon Tiefseetaucher » 07.10.2017, 02:06

Ich versuche meine etwas schlecht formulierte Frage noch einmal einfacher zu stellen.

Bei dem Antrag auf eine freiwillige Mitgliedschaft in der Krankenkasse in der ich bisher zwanzig Jahre lang pflichtversichert war muss ich mein zukünftiges jährliches Einkommen (ich fange an freiberuflich zu arbeiten) angeben. Genauso muss ich dort das jährliche Gehalt des Ehepartners angeben.

Ich muss natürlich schätzen, wenn ich also angebe pro Jahr nur 10.000, 15.000 oder 20.000 Euro zu verdienen mein Ehepartner aber etwa 45.000 Euro im Jahr in einer Festanstellung verdient. Muss er dann evtl. schon meinen monatlichen Krankenkassenbeitrag für mich übernehmen oder wie handeln Krankenkassen das in der Regel?

Ich stelle die Frage, weil ich meine Versicherung natürlich gerne selber bezahlen würde.

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Re: Freiwillige Krankenversicherung: ab welchem Betrag/Einkommensdifferenz muss der Ehepartner bezahlen?

Beitragvon Czauderna » 07.10.2017, 09:17

Hallo,
Wie ist denn der Ehepartner versichert - GKV oder PKV ?
Gruß
Czauderna

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Re: Freiwillige Krankenversicherung: ab welchem Betrag/Einkommensdifferenz muss der Ehepartner bezahlen?

Beitragvon Tiefseetaucher » 07.10.2017, 11:10

Diese wichtige Info hätte ich natürlich noch dazu geben sollen. Ehepartner ist privat krankenversichert, wegen Verbeamtung.

Czauderna
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Re: Freiwillige Krankenversicherung: ab welchem Betrag/Einkommensdifferenz muss der Ehepartner bezahlen?

Beitragvon Czauderna » 07.10.2017, 11:57

Hallo,
schau mal hier nach -https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/2014-12-10_Beitragsverfahrensgrundsaetze_Selbstzahler_sechste_Aenderung.pdf und dort unter § 2 - da ist es erklärt.
die halbe Beitragsbemessungsgrenze liegt in diesem Jahr bei 2175,00€.
Nur zur Info - nicht dein Ehegatte muesste ggf. mehr bezahlen sondern du.
Gruss
Czauderna

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Re: Freiwillige Krankenversicherung: ab welchem Betrag/Einkommensdifferenz muss der Ehepartner bezahlen?

Beitragvon PKV_Abwägender » 07.10.2017, 14:57

Hallo,

zumindest für Nicht-Selbständige wäre es also so, dass Du dann prozentual zu Deinem eigenen Einkommen betrachtet umso weniger Beitrag zahlen musst, je höher Dein eigenes Einkommen ist. Bis zur Grenze von 2175,- €.
Es ist aber immer Dein Beitrag, Dein Ehegatte zahlt unverändert seinen eigenen PKV-Beitrag.

Unter den 2175,- € gilt (für Dich lt. Deiner Einkommensschätzung zutreffend):
Dein Einkommen und das Einkommen Deines Ehegatten werden addiert und dieser Betrag halbiert (50 %). Daraus ergibt sich der Beitragssatz, den Du bezahlen musst. Wichtig ist, dass der so ermittelte Beitrag auf ein Maximum gedeckelt wird, der sich aus der Hälfte der Bemessungsgrenze ergibt (also aus 2175,- €, was einschl. Pflegevers. dann einen Beitragssatz von ca. 390 ,- € als Deckelung ergeben würde).
Lt. Deiner Zahlen ergäbe sich:
Beispiel 1: 0,5 x (2000 + 3750) = 2875. Somit würde die Deckelung greifen, da größer als 2175. Beitragssatz also ca. 390,- €.
Beispiel 2: 0,5 x (1000 + 3750) = 2375. Somit würde auch hier die Deckelung greifen. Beitragssatz wie zuvor ca. 390,- €.

Daher also bei höherem eigenen Einkommen anteilig weniger Beitragshöhe.
.
Über 2175,- € eigenes Einkommen gilt:
Das Einkommen Deines Ehegatten spielt keine Rolle; Dein Beitragssatz wird alleinig aus Deinem eigenen Einkommen ermittelt.

Evtl. Mieteinnahmen, Kinder sind in der Betrachtung nicht berücksichtigt.

Wie gesagt, zumindest für Nicht-Selbständige würde das so gelten. Möglicherweise gilt das für Dich aber nicht, denn es gibt für Selbständige auch Sonderregeln. Jedenfalls lese ich z. B. bei der TK:
"Selbstständige, die einen Gründungszuschuss von der Bundesagentur für Arbeit erhalten, profitieren von einer reduzierten Beitragsbemessungsgrundlage von 1487,50 Euro. Auf Antrag können Selbstständige ohne Gründungszuschuss unter Umständen die Beitragsbemessungsgrundlage auf 1487,50 Euro senken.". Zitat Ende.

Du musst Dich also bei Deiner (oder bei einer Alternativ-Kasse) nach dieser Regelung unbedingt erkundigen und evtl. den Antrag stellen. Bei einer Grundlage von 1487,50 € dürfte sich ein Beitrag von grob ca. 260,- € einschließlich Pflegevers. ergeben.
Ohne diese Möglichkeit würde von der Kasse einfach ein Mindesteinkommen von Dir angenommen, aus dem sich wieder wie oben schon für Nichtselbständige berechnet ein Betrag von ca. 390,- € ergeben würde.

Grüße

Czauderna
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Re: Freiwillige Krankenversicherung: ab welchem Betrag/Einkommensdifferenz muss der Ehepartner bezahlen?

Beitragvon Czauderna » 07.10.2017, 15:08

Hallo,
na ja bei der Einstufung für hauptberuflich Selbständige als Härtefall ohne Gründungszuschuss gibt es aber noch eine andere Hürde zu überspringen - da geht es um die Gesamtvermögensverhältnisse und so wie geschildert, wird es dafür nicht ausreichen.
Gruss
Czauderna

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Re: Freiwillige Krankenversicherung: ab welchem Betrag/Einkommensdifferenz muss der Ehepartner bezahlen?

Beitragvon PKV_Abwägender » 07.10.2017, 17:32

Ich gehe davon aus, Du siehst das zu pessimistisch.

Die Kassen sprechen für eine Einstufung auf der 1487,50 €-Basis (die sogenannte Mindestbemessung) auch nicht unbedingt von "Härtefall".
Nehmen wir daher ein anderes Kassenbeispiel, die Barmer. Hier wird von einem "hauptberuflich selbständigem Erwerbstätigen mit geringem Einkommen" gesprochen, um in diese Einstufung zu kommen (andere Bezeichnung: bedürftiger Selbständiger). Ich "erfinde" dies auch nicht, sondern mir liegt der entsprechende Einstufungsbescheid für einen Verwandten aus dem Jahr 2014 mit damaliger Mindestbemessung 1382,50 € genau so vor (mit Ehepartner, der recht gut verdient). Hatte ich oben noch nicht angegeben, da eben erst wiedergefunden, sorry.

Es bleibt nur die Frage, wie diese Einstufung erfolgen kann. Der TE hat nichts von Kapital- oder Mieteinkünften erwähnt, folglich sehe ich das Gesamteinkommen nicht unbedingt über dieser Grenze. Wo die Grenzen denn überhaupt liegen, hat der TE ja indirekt auch gefragt, und zu Beginn der Selbständigkeit kann er das voraussichtliche Einkommen durchaus im unteren Bereich seiner Angabe im Eingangspost einschätzen.

Die Barmer schreibt dazu:
"Sofern Sie Ihre selbstständige Tätigkeit beginnen und deshalb noch kein Einkommenssteuerbescheid mit Informationen zum Gewinn vorliegen kann, wird als Grundlage der Beitragsberechnung auf andere Unterlagen wie zum Beispiel.................oder auch eine gewissenhafte Schätzung des erwarteten Gewinns zurückgegriffen. Die Beiträge werden vorläufig festgesetzt. Eine Abrechnung findet statt, sobald der Einkommensteuerbescheid vorliegt."

Jedenfalls geht es für den TE am Anfang um eine Einstufung auf der niedrigen 1487,50 €-Basis oder aber es gibt gleich einen Sprung auf 2.231,25 €. Es wird also in Stufen bemessen. Dumm ist, wer 1600,- € einnehmen würde, denn dann würde folglich auf der viel höheren Stufe "abgerechnet" werden (mit den 390,- € Beitrag im Ergebnis).

Grüße

Czauderna
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Re: Freiwillige Krankenversicherung: ab welchem Betrag/Einkommensdifferenz muss der Ehepartner bezahlen?

Beitragvon Czauderna » 07.10.2017, 19:53

Hallo,
na ja, dann schau mal unter dem Link, den ich oben gesetzt habe unter § 7 - ich glaube nicht, dass ich da zu pessimistisch bin in diesem Fall was die Einstufung nach der niedrigeren Mindestbeitragsbemessungsgrenze betrifft - ich kann mir auch nicht vorstellen, dass, wenn er/sie eine neue Kasse sucht, diese vor Unterschrift eine verbindliche Aussage dazu trifft.
Gruss
Czauderna

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Re: Freiwillige Krankenversicherung: ab welchem Betrag/Einkommensdifferenz muss der Ehepartner bezahlen?

Beitragvon aldi110 » 07.10.2017, 22:19

moin,

ich kann aus eigener Erfahrung nur dazu raten das zu erwartende Einkommen so gering wie möglich zu schätzen. Die Aussage von PKV_Abwägender, "eine Abrechnung findet statt, sobald der Einkommenssteuerbescheid vorliegt" mag irgendwo stehen, die Praxis sieht aber so aus:

Der Unternehmer merkt das er zu viel an die Krankenkasse gezahlt hat, über Jahre. Er meldet das der Krankenkasse (zufällig auch die Barmer), nach langem hin und her gesteht die Kasse ein das der Unternehmer falsch eingestuft wurde. Dies war bei einer Kasse die von der Barmer geschluckt wurde (HZK), ist aber eigentlich egal, die Barmer ist Rechtsnachfolger. Dem Unternehmer wird ein drittel des Betrages angeboten mit dem Satz (am Telefon) sie können aber auch über Jahre gegen uns Klagen.

Das ist die Praxis, das habe ich erlebt...inzwischen bin ich nicht mehr selbstständig, werde es auch nie wieder sein.

gruß Aldi

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Re: Freiwillige Krankenversicherung: ab welchem Betrag/Einkommensdifferenz muss der Ehepartner bezahlen?

Beitragvon Czauderna » 07.10.2017, 23:25

Hallo,
gehört nur indirekt hierher, aber ab 01.01.2018 gibt es eine Änderung, was die Einstufung von Selbstaendigen angeht, zusammengefasst, es wird, wenn ich es richtig verstanden habe, nur noch vorläufig eingestuft und nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides ggf. zurueckgezahlt oder nachgefordert (bei Krankengeldzahlung wahrscheinlich nicht).
Gruß
Czauderna

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Re: Freiwillige Krankenversicherung: ab welchem Betrag/Einkommensdifferenz muss der Ehepartner bezahlen?

Beitragvon Tiefseetaucher » 08.10.2017, 14:35

Erstmal herzlichen Dank für die zahlreichen und ausführlich Antworten. :)
Sehr schön wie man richtig merkt wie viel mühe sich manche hier gegeben haben etwas besonders verständlich zu erklären.

Ich war schon mal freiberuflich und hatte damals etwa 500,- Euro monatlich an die Krankenkasse bezahlt. Eine PKV wäre zu der Zeit auf jeden Fall viel günstiger gewesen, aber ich wusste damals schon, dass ich nur eine Zeit mit der freiberuflichen Tätigkeit überbrücke und danach früher oder später wieder in die Pflichtversicherung möchte.

Czauderna hat geschrieben:...ab 01.01.2018 gibt es eine Änderung, was die Einstufung von Selbstaendigen angeht, zusammengefasst, es wird, wenn ich es richtig verstanden habe, nur noch vorläufig eingestuft und nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides ggf. zurueckgezahlt oder nachgefordert (bei Krankengeldzahlung wahrscheinlich nicht).


Auf jeden Fall eine interessante Info. Ich dachte irgendwie das wäre schon immer so gemacht worden. #-o


Czauderna hat geschrieben:https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/2014-12-10_Beitragsverfahrensgrundsaetze_Selbstzahler_sechste_Aenderung.pdf und dort unter § 2 - da ist es erklärt.
die halbe Beitragsbemessungsgrenze liegt in diesem Jahr bei 2175,00€.
Nur zur Info - nicht dein Ehegatte muesste ggf. mehr bezahlen sondern du.


PKV_Abwägender hat geschrieben:zumindest für Nicht-Selbständige wäre es also so, dass Du dann prozentual zu Deinem eigenen Einkommen betrachtet umso weniger Beitrag zahlen musst, je höher Dein eigenes Einkommen ist. Bis zur Grenze von 2175,- €.
Es ist aber immer Dein Beitrag, Dein Ehegatte zahlt unverändert seinen eigenen PKV-Beitrag.

Das ist schonmal eine wichtige Info, die ich bis jetzt falsch im Kopf hatte.


Meine Krankenkasse sagt zu dem Thema:

SKD BKK hat geschrieben:Wenn Sie hauptberuflich selbständig sind, dann können Sie sich bei der SKD BKK freiwillig versichern. Sie haben dabei die Wahl, ob Sie sich mit oder ohne Anspruch auf Krankengeld versichern möchten – und diese Entscheidung ist maßgeblich für den Beitragssatz, den Sie zu zahlen haben:

Versicherung ohne Anspruch auf Krankengeld
► ermäßigter Beitragssatz 14,0 %
Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld
► allgemeiner Beitragssatz 14,6 %
Hinzu kommt:
Der Individuelle Zusatzbeitrag der SKD BKK
► gilt für alle Mitglieder der SKD BKK 0,7 %


Als Beitragsbemessungsgrundlage gilt grundsätzlich die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze von 4.237,50 Euro im Monat (2016). Der monatliche Krankenversicherungsbeitrag beträgt demnach bei der SKD BKK (inklusive dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag von nur 0,7 Prozent):

- ohne Anspruch auf Krankengeld ► 639,45 €/Monat
- mit Anspruch auf Krankengeld ► 665,55 €/Monat

Beide Beträge stellen zugleich auch den maximal möglichen Krankenversicherungsbeitrag dar, den Sie als Selbständiger bei der SKD BKK zu zahlen hätten.

Wenn Sie nachweisen, dass Ihre monatlichen Einkünfte niedriger sind, dann kann die SDK BKK Ihre Krankenversicherungsbeiträge – je nach tatsächlicher Höhe Ihrer Einkünfte – auch niedriger ansetzen. Dies geht allerdings nur bis zur Mindestbemessungsgrenze von 2.231,25 Euro im Monat (2017), die der Gesetzgeber vorgegeben hat. Das bedeutet, dass Sie aus dieser Mindestbemessungsgrenze Beiträge zu zahlen haben, auch wenn die von Ihnen nachgewiesenen monatlichen Einnahmen tatsächlich niedriger sind.

Achtung: Wenn Sie Existenzgründer sind und Sie deshalb einen Gründungszuschuss von der Agentur für Arbeit bekommen, dann sinkt die Mindestbemessungsgrenze für Sie auf 1.487,50 Euro im Monat.



Also ist es dort eh so, dass es wohl egal ist ob ich unter 2.231,25 Euro weil das die Beitragsbemessungsgrenze ist. #-o

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Re: Freiwillige Krankenversicherung: ab welchem Betrag/Einkommensdifferenz muss der Ehepartner bezahlen?

Beitragvon PKV_Abwägender » 08.10.2017, 15:57

aldi hat geschrieben:
Dem Unternehmer wird ein drittel des Betrages angeboten..........

Also warst Du wohl zunächst fälschlich auf der vollen Beitragsbemessungsgrenze (jetzt 4350,-) eingestuft, und dann geht auf einmal die Mindestbemessung (1487,50). Krass, zeigt aber wohl, wie leicht die Einstufungen auch daneben liegen können. :shock:

Tiefseetaucher hat geschrieben:
Also ist es dort eh so, dass es wohl egal ist ob ich unter 2.231,25 Euro liege, weil das die Beitragsbemessungsgrenze ist.
Richtig, so ist es also in Deinem Fall (mit Nachweis oder "gewissenhafter Vorab-Schätzung" des Einkommens).

Es wäre aber nicht grundsätzlich so, denn die Mindestbemessung 1487,50 € nur für die "Bedürftigen" gibt es wie zuvor schon dargelegt schon.
Nützt Dir aber nichts, denn Czauderna ist nicht pessimistisch, sondern hat Wissen. :wink:

#Czauderna:
Die etwas verschachtelten Ausführungen zu den Selbständigen unter dem § 7 habe ich nun mit den entscheidenden Zahlen zu übersetzen versucht.
Zunächst geht es um eine mtl. Bezugsgröße, die bei 2975,- € liegt (Durchschnittsgehalt der Rentenvers. 2 Kalenderjahre zuvor).
Davon 1/40 Tageseinnahme wieder auf den 30 Tage-Monat hochgerechnet wären 2231,25 €. Für 1/60 wären es 1487,50 € (die Mindestbemessung).

Für eine Einstufung des Selbständigen auf dieser 1487,50 €-Mindestbemessung wird das Einkommen des Ehepartners mit berücksichtigt. Beide Einkommen zusammen (Bedarfsgemeinschaft) dürfen mtl. 4462,50 € nicht überschreiten (das Doppelte von 2231,25 €).
Auf das Beispiel Tiefseetaucher bezogen mit ca. 3750,-€ mtl. des Ehepartners dürfte Tiefseetaucher also nur mtl. max. 712,- € einnehmen, um auf Antrag in der Mindestbemessung eingestuft zu werden (evtl. Kinder und evtl. Mieteinnahmen nicht berücksichtigt).
Weiterhin dürfte als Zusatzbedingung das Vermögen beider Ehegatten jeweils 11.900,- € nicht übersteigen (4 x mtl. Bezugsgröße 2975,- €).
Du liegst mit Deiner Einschätzung also richtig. :)

Auf meinen Verwandten bezogen, bei dem die niedrige Einstufung möglich war, waren die Einnahme-Bedingungen gerade so erfüllt (zumal noch Kinder im Haushalt sind); Vermögen keines.

Grüße

aldi110
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Re: Freiwillige Krankenversicherung: ab welchem Betrag/Einkommensdifferenz muss der Ehepartner bezahlen?

Beitragvon aldi110 » 08.10.2017, 17:34

moin,

@ PKV_ Abwägender, um das richtig zu stellen, es hatte sich damals bei mir eine Überzahlung in Höhe von ca. 3000 € angesammelt, zurückbehkommen habe ich dann 1000 €.

Was hätte ich machen sollen, ich hatte mein letztes Geld in Klagen gegen nicht zahlende Kunden gesteckt, die Kasse hat meine Not ausgenutzt.

gruß Aldi


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