Beitrags Höchstsatz durch Auslandsaufenthalt

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Ares
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Beitrags Höchstsatz durch Auslandsaufenthalt

Beitragvon Ares » 01.11.2017, 19:23

Hallo an alle,

Ende letzten Jahres bin ich aus privaten Gründen vorübergehend ins nicht-EU Ausland gezogen. Aus der Vergangenheit wusste ich, dass man auch unversichert sein kann. Über die Gesetzesänderung von 2009 war ich nicht unterrichtet.
Mein AGL-I lief aus und ich dachte dass bei Beendigung, und bei keinem sonstigen Einkommen, die GKV automatisch abgemeldet würde. Falls nicht, würde der Beitrag für Personen ohne Einkünfte berechnet werden.
Ich meldete mich nicht polizeilich ab, da ich meine Wohnung untervermieten wollte um sie zu behalten. Verdient habe ich dadurch nichts, die gesamte Wohnung wurde über eine entsprechende Agentur untervermietet wurde.

Nun bin ich nach gut 11 Monaten zurück, da auch mein Untermietvertrag ausgelaufen ist. Bei den wenigen Briefen las ich den der GKV und die Aufforderungen zur Selbstauskunft.
Bis dieser Stelle ist alles in Ordnung, dass ich so Blauäugig war und davon ausgegangen war mich von allen Behörden und Stellen abgemeldet zu haben und nun völlig Frei zu sein ohne Verpflichtungen zu sein, ist mein verschulden. Das Gesetz zur Versicherungspflicht, kann man als Freiheitsbegrenzend empfinden aber gut, Gesetz ist Gesetz.

Das Problem ist aber folgendes: Da die Aufforderung zur Selbstauskunft mich nie erreicht hat und entsprechend nicht getätigt wurde, will mir die GKV nun für diese 11 Monate den maximal für eine Person möglichen Beitragssatz berechnen, ohne eine Rückstufung zu tätigen. Die so berechnete Summe ist für jemanden ohne einkommen mit ~7000€ dementsprechend katastrophal.

Interessant ist dass ich bei der Selbstauskunft vor Ort meine Kontoauszüge dabei hatte um zu beweisen, dass ich kein Einkommen habe. Der Sachverständige sagte mir aber, dass dies gar nicht nötig sei, sie wissen das, da mich kein Arbeitgeber/AGL-II in dieser Zeit angemeldet habe...

Mein glauben an den Rechtsstaat verhindert bisher, dass ich glaube dass dieser Anspruch eines Topverdieners nur irgend möglich Gerechtfertigt ist.., um es nicht direkt als Versuch der dreiste Abzocke einer Person in offensichtlich schwerer Finanzlage zu bezeichnen.

Als Beweise für meine nicht-Anwesenheit und nicht-Erhalt der Briefe habe ich meine Flugtickets, den Untermietvertrag der kompletten Wohnung, eventuell wäre es auch möglich irgendwie meine Ein- und Ausreise Zeiträume über den Flughafen zu erfahren.
Die Briefe der AOK waren die einzigen Forderungen an mich während meines Auslandsaufenthalts, die sonstigen Verpflichtungen waren nur meine Wohnungsmiete und die Dauerüberweisungen an die GEZ.
Ich bin bereit die Beträge bei einer Rückstufung sofort mitsamt Strafzins zurück zu zahlen, die Pflichtversicherung ist Gesetz selbst, wenn in den 11 Monaten nicht einmal von den Leistungen der GKV Gebrauch gemacht wurde.

Aber 7000€ an Beiträge eines vermeintlichen Topverdieners ohne Rechtfertigung zu zahlen, das kann nicht mit rechten dingen zugehen.

Danke in Voraus für Hilfe in diesem Fall,

Ares

Frank1
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Re: Beitrags Höchstsatz durch Auslandsaufenthalt

Beitragvon Frank1 » 01.11.2017, 19:46

Man muss nicht in Deutschland anwesend sein um weiterhin Pflichtversichert zu sein. So lange man sich nicht beim Einwohnermeldeamt abmeldet,
bleibt man pflichtversichert.

aldi110
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Re: Beitrags Höchstsatz durch Auslandsaufenthalt

Beitragvon aldi110 » 01.11.2017, 19:55

moin,

vielleicht hilft das?

https://wirelesslife.de/gesetzliche-kra ... ufenthalt/

gruß Aldi

Czauderna
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Re: Beitrags Höchstsatz durch Auslandsaufenthalt

Beitragvon Czauderna » 01.11.2017, 21:57

Hallo,
wenn ich es richtig gelesen habe, dann bist du ins Ausland gegangen und hast deshalb nichts von der Anfrage der Kasse mitbekommen, erst nach 11 Monaten, also nach deiner Rückkehr - richtig ?.
Demnach hast du dich auch nicht beim Einwohnermeldeamt mit deinem 1. Wohnsitz abgemeldet - richtig ?.
Bei zweimal "ja" wäre schon mal grundsätzlich geklärt, dass die Kasse, nachdem sie von dir keine Rückmeldung erhalten hat die obligatorische Anschlussversicherung durchgeführt hat, wozu sie auch verpflichtet war.
Da sie auch keine Informationen über dein Einkommen hatte, wurde der Höchstbeitrag angesetzt, was dann zu den von dir genannten 7000,00 €
führte. Bis vor einigen Jahren war es tatsächlich so, dass in solchen Fällen da nix mehr zu machen war - einen niedrigeren Beitrag wurde da nur für die Zukunft zugestanden, aber heute, und das habe ich selbst noch in der Praxis so mitbekommen, kann, die Kasse bei entsprechenden Einkommensnachweisen die Beitragsforderungen entsprechend korrigieren, und zwar nach unten. Ob das jetzt nur in meinem "Umfeld" so war, das kann ich allerdings nicht sagen - was sagen die aktiven Kollegen hier im Forum ?.
Gruss
Czauderna

Ares
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Re: Beitrags Höchstsatz durch Auslandsaufenthalt

Beitragvon Ares » 02.11.2017, 10:27

Danke für den Link aldi110, folgende nützliche Informationen konnte ich daraus entnehmen:

Zitat aus dem Link: "Aufgrund der gesetzlichen Versicherungspflicht kannst du dich nicht einfach so aus der GKV abmelden. Du musst nachweisen, dass du nicht mehr in Deutschland wohnst, was in der Regel mit der Abmeldebescheinigung geschieht. Ob ein Flugticket oder ein Visum ausreicht, liegt in der Kulanz der Versicherer.

§ 190 Abs. 13 Nr. 2 SGB V: “Die Mitgliedschaft der in § 5 Abs. 1 Nr. 13 genannten Personen endet mit Ablauf des Vortages, an dem:
1. ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird oder
2. der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt wird.”

Das entscheidende Wort in diesem Gesetz ist das “oder” (nicht: und). Nach der offiziellen Abmeldung aus Deutschland ist der Ausstieg aus der GKV problemlos möglich. Aber auch dann, wenn du noch in Deutschland gemeldet bist, sich aber dein gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland befindet.

Das Problem mit dem gewöhnlichen Aufenthaltsort ist, dass dieser nicht immer klar zu bestimmen ist. Es gibt zwar die 183-Tage-Regelung, die aber alleine nicht zur Begründung reicht. Es ist also nicht nur wichtig, wo du dich mehr als 6 Monate im Jahr zusammenhängend aufhältst, sondern auch, wo du deine soziale und berufliche Bindung hast.

Madeleine: Es muss die behördliche Abmeldebestätigung aus Deutschland (über das Einwohnermeldeamt zu bekommen) vorliegen, weil die Person erst dann nicht mehr der Versicherungspflicht unterliegt. Manchmal reicht auch als Nachweis schon die Auslandskrankenversicherung über einen längeren Aufenthalt (nicht nur 6 Wochen Urlaub). Einige Kassen sträuben sich dagegen, eine gesetzlich versicherte Person wegen eines „vorübergehenden“ Auslandsaufenthaltes aus der GKV raus zulassen.



Wenn dein gewöhnlicher Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland ist, dann muss dich die GKV aus der Mitgliedschaft herauslassen. Wie weist du nun also trotz nicht vorhandener Abmeldebescheinigung nach, dass sich dein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht mehr in Deutschland befindet? Folgende Unterlagen

Beurlaubung durch den Arbeitgeber
Police der Reise-/Auslandskrankenversicherung
Reiseunterlagen wie Flugtickets und Hotelbuchungen
Meldebescheinigungen oder Mietverträge im Ausland
Visa oder Aufenthaltsgenehmigungen für Drittländer"
Zitat ende

Das ist zwar gut aber in meinen Fall kam es zu keiner Kündigung der GKV von meiner Seite. Da ich nicht über die Gesetzesänderung der Pflichtversicherung informiert war, ging ich wie bereit erwähnt davon aus, dass sobald die Beitragszahlungen vom AGL-I an die GKV eingestellt werden würden, ich nicht mehr versichert sein würde.
Somit kann ich die Informationen aus dem Link nur dafür nutzen um zu beweisen, dass ich nie die Aufforderungen zur Selbsterklärung erhalten hatte. Da die Sachbearbeiterin trotz meiner ersten Erklärung nicht kooperativ erscheint und im Link gesagt wird, dass dies von der Kulanz der GKV abhängt, habe ich zweifel ob dies erfolgreich sein wird. Vielleicht kann ich darum bitten meine Sachbearbeiterin zu wechseln.




Hallo Czauderna,

Zitat: "wenn ich es richtig gelesen habe, dann bist du ins Ausland gegangen und hast deshalb nichts von der Anfrage der Kasse mitbekommen, erst nach 11 Monaten, also nach deiner Rückkehr - richtig ?" Zitat ende

Richtig

Zitat: "Demnach hast du dich auch nicht beim Einwohnermeldeamt mit deinem 1. Wohnsitz abgemeldet - richtig ?" Zitat ende

Richtig

Zitat: "Bei zweimal "ja" wäre schon mal grundsätzlich geklärt, dass die Kasse, nachdem sie von dir keine Rückmeldung erhalten hat die obligatorische Anschlussversicherung durchgeführt hat, wozu sie auch verpflichtet war." Zitat ende

Ja, dies hab ich jetzt nach meiner Rückkehr erfahren und soweit ist auch alles in Ordnung.

Zitat: "Bis vor einigen Jahren war es tatsächlich so, dass in solchen Fällen da nix mehr zu machen war - einen niedrigeren Beitrag wurde da nur für die Zukunft zugestanden, aber heute, und das habe ich selbst noch in der Praxis so mitbekommen, kann, die Kasse bei entsprechenden Einkommensnachweisen die Beitragsforderungen entsprechend korrigieren, und zwar nach unten. Ob das jetzt nur in meinem "Umfeld" so war, das kann ich allerdings nicht sagen - was sagen die aktiven Kollegen hier im Forum ?" Zitat ende

Darauf hoffe ich. Leider scheint die GKV dies nach meiner ersten Erklärung nicht einsehen zu wollen und antwortet das Rückwirkend grundsätzlich nichts zu machen sei.
Perfide an dieser Aussage ist, dass sie wussten, dass ich über keine Arbeitsstelle oder sonstige Übernahme meiner Beiträge verfügte und sie wie bereits erwähnt mir direkt sagten, dass keine Beweise über mein Einkommen nötig seien da in Ihrem System dies bereits entsprechend (kein Einkommen) erfasst war.
Sie wollten also nur ein persönliches/schriftliches "Nein kein Einkommen" von mir hören, obwohl es zu mindestens indirekt bereits klar und in ihrem System entsprechend erfasst war. Diese Aufforderung hat mich jedoch nie erreicht da der Postfach aufgrund der Untervermietung mir nicht zur Verfügung stand und ich überhaupt Physikalisch nicht im Lande war.

Meine Unwissenheit soll mich nicht vor den Konsequenzen schützen, aber die Konsequenzen müssen irgendwie rational zu erklären sein. Es wäre sehr traurig wenn die GKV, dies mit Bürgern meiner Situation in der Vergangenheit so machen konnte. Ich kann also nur hoffen, dass diese Lücke irgendwie erkannt wurde und das Gesetz auf meiner Seite steht.

Danke für die Antworten,

Ares

Edit: Die Quote Funktion und BBCode erzeugt einen Fehler, deswegen direkte Zitate


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