Beitragsberechnung freiw. Versicherter ab 01.01.2018
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Beitragsberechnung freiw. Versicherter ab 01.01.2018
Hallo,
an versch. Stellen habe ich gehört und gelesen, dass sich die Beitragsberechnung für freiwillig Versicherte in der GKV ab 01.01.2018 ändert.
Wenn ich es richtig verstanden habe, dann werden die Beiträge ab 01.01.2018 vorläufig festgelegt und erst mit Vorlage des Einkommenssteuer-Bescheides für das Jahr 2018 rückwirkend endgültig für das Jahr 2018 abgerechnet. Dabei kann es zu Nachzahlungen, aber auch zu Erstattungen kommen.
Ist dies soweit richtig ?
Bisher wurde der jeweils aktuellste Steuerbescheid für die Festlegung der GKV-Beiträge ab dem Folgemonat des Bescheiddatums herangezogen.
Wenn jetzt z.B. der EkSt-Bescheid für das Jahr 2016 noch nicht vorliegt und der für das Jahr 2017 noch nicht vorliegen kann; und ab 2018 die oben beschriebene Neuregelung gilt, ist es dann korrekt, dass die EkSt 2016+2017 für die endgültige Festlegung von GKV-Beiträgen vollkommen unerheblich sind?
Gibt es dazu schon irgendwo etwas verbindliches Schriftliches?
Die Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes wurden bisher scheinbar nicht aktualisiert. Beim VGSD findet man ähnliche Fragen und den "Tipp", dass man wenn möglich Einnahmen ins Jahr 2017 vorziehen und Ausgaben ins Jahr 2018 verschieben sollte.
Auf den WebSeiten der AOK konnte ich bisher keinerlei vernünftige Infos finden. Ich habe den Eindruck, dass bisher niemand konkret weiß, was wie ab 01.01.2018 passieren wird bzw. wie die neue gesetzliche Regelung konkret in der Praxis umgesetzt wird.
Gruss
Paul
an versch. Stellen habe ich gehört und gelesen, dass sich die Beitragsberechnung für freiwillig Versicherte in der GKV ab 01.01.2018 ändert.
Wenn ich es richtig verstanden habe, dann werden die Beiträge ab 01.01.2018 vorläufig festgelegt und erst mit Vorlage des Einkommenssteuer-Bescheides für das Jahr 2018 rückwirkend endgültig für das Jahr 2018 abgerechnet. Dabei kann es zu Nachzahlungen, aber auch zu Erstattungen kommen.
Ist dies soweit richtig ?
Bisher wurde der jeweils aktuellste Steuerbescheid für die Festlegung der GKV-Beiträge ab dem Folgemonat des Bescheiddatums herangezogen.
Wenn jetzt z.B. der EkSt-Bescheid für das Jahr 2016 noch nicht vorliegt und der für das Jahr 2017 noch nicht vorliegen kann; und ab 2018 die oben beschriebene Neuregelung gilt, ist es dann korrekt, dass die EkSt 2016+2017 für die endgültige Festlegung von GKV-Beiträgen vollkommen unerheblich sind?
Gibt es dazu schon irgendwo etwas verbindliches Schriftliches?
Die Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes wurden bisher scheinbar nicht aktualisiert. Beim VGSD findet man ähnliche Fragen und den "Tipp", dass man wenn möglich Einnahmen ins Jahr 2017 vorziehen und Ausgaben ins Jahr 2018 verschieben sollte.
Auf den WebSeiten der AOK konnte ich bisher keinerlei vernünftige Infos finden. Ich habe den Eindruck, dass bisher niemand konkret weiß, was wie ab 01.01.2018 passieren wird bzw. wie die neue gesetzliche Regelung konkret in der Praxis umgesetzt wird.
Gruss
Paul
Re: Beitragsberechnung freiw. Versicherter ab 01.01.2018
Hallo,
es sollte dazu ein GKV-Rundschreiben geben - scheint aber noch zu dauern, auf der GKV-Seite habe ich dazu auch nichts gefunden - wichtig - es geht nicht um die freiwillig Versicherten als solches sondern um die hauptberuflich Selbständigen - so habe ich es jedenfalls gelesen und auch verstanden.
Gruss
Czauderna
es sollte dazu ein GKV-Rundschreiben geben - scheint aber noch zu dauern, auf der GKV-Seite habe ich dazu auch nichts gefunden - wichtig - es geht nicht um die freiwillig Versicherten als solches sondern um die hauptberuflich Selbständigen - so habe ich es jedenfalls gelesen und auch verstanden.
Gruss
Czauderna
Re: Beitragsberechnung freiw. Versicherter ab 01.01.2018
Hallo,
----------------
es sollte dazu ein GKV-Rundschreiben geben - scheint aber noch zu dauern, auf der GKV-Seite habe ich dazu auch nichts gefunden - wichtig - es geht nicht um die freiwillig Versicherten als solches sondern um die hauptberuflich Selbständigen - so habe ich es jedenfalls gelesen und auch verstanden.
----------------
Vielen Dank für die Info.
Woher weißt Du, dass es ein Rundschreiben geben sollte ? Irgendeine Idee wie man da dran kommen kann?
Gruss
Paul
----------------
es sollte dazu ein GKV-Rundschreiben geben - scheint aber noch zu dauern, auf der GKV-Seite habe ich dazu auch nichts gefunden - wichtig - es geht nicht um die freiwillig Versicherten als solches sondern um die hauptberuflich Selbständigen - so habe ich es jedenfalls gelesen und auch verstanden.
----------------
Vielen Dank für die Info.
Woher weißt Du, dass es ein Rundschreiben geben sollte ? Irgendeine Idee wie man da dran kommen kann?
Gruss
Paul
Re: Beitragsberechnung freiw. Versicherter ab 01.01.2018
paul
höchstest Kompliment. Alles richtig erkannt.
STB 2016 (wenn dieser nicht noch in diesem Jahr erstellt wird) und 2017 sind für eine endgültige Berechnung nicht relevant, falls
bisher schon eine endgültige 'Einstufung erfolgte (also bisher nichts mehr vorläufig eingestuft ist).
Durch das HHVG ist die Neuregelung des § 240 ab 1.1.2018 bereits beschlossene Sache.
Siehe hier:
https://www.buzer.de/1_HHVG.htm
hier die Passage
(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden."
Man braucht dazu ja eigentlich kein GKV-Rundschreiben. Es gibt ja ein Gesetz.
Da mit so einem Gesetz jedoch verschiedenste Mitarbeiter bei KK (wie auch ich) nicht etwas verschiedenes "rauslesen" würden, gibt es ein Rundschreiben.
Es erläutert das Gesetz, wie es denn gemeint ist.
Czauderna: es geht nicht nur um hauptberuflich Selbstständige. Sonder um Arbeitseinkommen. Dies kann auch
aus Nebenberuflich keit sein oder sogar aus einer Photovoltaik-Anlage.
Jetzt kommt meine Auffassung (30 Jahre bei KK arbeitend):
Auf den ersten Blick ist diese Neuregelung gerecht. Sie ist wirklich gerecht. Rückwirkend wird (so wie beim Finanzamt)
alles bezogen auf die tatsächlichen Einnahmen berichtigt.
Rückwirkend wird erstattet oder nachberechnet.
Diese neue Regelung ist A B E R N I C H T GUT.
Mit der alten Regelung (bis 31.12.2017) gab es im Rahmen der zeitversetzten Verbeitragung dann , wenn der Versicherte die
Einkommensteuerbescheide nach Erhalt unverzüglich einreichte
KEINE Erstattungen oder Nachberechnungen. Das war (Vergangenheit) gut.
Jetzt wird es Erstattungen oder Nachberechnungen geben.
Erstattungen sind schnell "verdisposniert" (also ausgegeben).
Nachberechnungen: tja. Erst einmal hat das Finanzamt (FA) nachberechnet. Dann will das FA eine höhere Vorauszahung haben.
Dann will die Krankenkasse laufend einen höheren Beitrag haben (im Rahmen einer vorläufigen Einstufung)
UND NEU: die KK will auch noch die NACHBERCHNUNG haben (regelmäßig für 12 Monate).
Die Kohle ist dann nicht vorhanden. Es kommen Probleme bei der Nichtzahlung.
Ich kann Euch sagen: das Gejammere der Versicherten wird (berechtigterweise) groß sein, wenn die ersten Nachberechnungen (in 2019 für 2018) kommen.
Meine Einschätzung: 1/3 muss nachzahlen, 1/3 bekommen ein Erstattung, 1/3 ist im Mindestsatz und bleibt dort.
Bislang musste nur ca. 1/100 (ok : höchstens 5/100) als Existenzgründer (war ja dort auch vorläufig) nachzahlen.
Das Geschrei und die Probleme bei diesen 1 bis 5 % sind dann immer riesig.
Demnächst werden diese Probleme auf 33 % anschwellen.
Wenn jemand bis 31.03.2023 selbstständig war und bislang den STB 2020 eingereicht hatte,
hat er bis wegen seiner Selbstständigkeit noch die Einkommensteuerbescheid 2021,2022 und 2023 einzureichen.
Dies auch, wenn er längst die KK gewechselt hat, ins Ausland verzogen ist. Er weiß davon aber nichts.
Die KK schreibt ihn an. Praxis ist (und das sehe ich immer wieder bei Existenzgründern, die noch vorläufig eingestuft sind)
es erfolgt KEINE Antwort. Da kannst Du schreiben was Du willst.
Bei Nichtantwort kommen der Ex-Versicherte dann für 2021, dann für 2022 und dann für 2023 in die HÖCHSTSSTUFE.
Leute: da wird Freude aufkommen.
Mit der endgütligen Einstufung wäre der Fall am 31.03.2023 beendet gewesen. Jetzt muss der Fall nach dem Ende
der Mitgliedschaft als Selbstständiger bearbeitet werden.
Leute: da kommt Freude auf.
Ich könnte noch 30 Seiten schreiben. Mache jetzt aber Feierabend.
höchstest Kompliment. Alles richtig erkannt.
STB 2016 (wenn dieser nicht noch in diesem Jahr erstellt wird) und 2017 sind für eine endgültige Berechnung nicht relevant, falls
bisher schon eine endgültige 'Einstufung erfolgte (also bisher nichts mehr vorläufig eingestuft ist).
Durch das HHVG ist die Neuregelung des § 240 ab 1.1.2018 bereits beschlossene Sache.
Siehe hier:
https://www.buzer.de/1_HHVG.htm
hier die Passage
(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden."
Man braucht dazu ja eigentlich kein GKV-Rundschreiben. Es gibt ja ein Gesetz.
Da mit so einem Gesetz jedoch verschiedenste Mitarbeiter bei KK (wie auch ich) nicht etwas verschiedenes "rauslesen" würden, gibt es ein Rundschreiben.
Es erläutert das Gesetz, wie es denn gemeint ist.
Czauderna: es geht nicht nur um hauptberuflich Selbstständige. Sonder um Arbeitseinkommen. Dies kann auch
aus Nebenberuflich keit sein oder sogar aus einer Photovoltaik-Anlage.
Jetzt kommt meine Auffassung (30 Jahre bei KK arbeitend):
Auf den ersten Blick ist diese Neuregelung gerecht. Sie ist wirklich gerecht. Rückwirkend wird (so wie beim Finanzamt)
alles bezogen auf die tatsächlichen Einnahmen berichtigt.
Rückwirkend wird erstattet oder nachberechnet.
Diese neue Regelung ist A B E R N I C H T GUT.
Mit der alten Regelung (bis 31.12.2017) gab es im Rahmen der zeitversetzten Verbeitragung dann , wenn der Versicherte die
Einkommensteuerbescheide nach Erhalt unverzüglich einreichte
KEINE Erstattungen oder Nachberechnungen. Das war (Vergangenheit) gut.
Jetzt wird es Erstattungen oder Nachberechnungen geben.
Erstattungen sind schnell "verdisposniert" (also ausgegeben).
Nachberechnungen: tja. Erst einmal hat das Finanzamt (FA) nachberechnet. Dann will das FA eine höhere Vorauszahung haben.
Dann will die Krankenkasse laufend einen höheren Beitrag haben (im Rahmen einer vorläufigen Einstufung)
UND NEU: die KK will auch noch die NACHBERCHNUNG haben (regelmäßig für 12 Monate).
Die Kohle ist dann nicht vorhanden. Es kommen Probleme bei der Nichtzahlung.
Ich kann Euch sagen: das Gejammere der Versicherten wird (berechtigterweise) groß sein, wenn die ersten Nachberechnungen (in 2019 für 2018) kommen.
Meine Einschätzung: 1/3 muss nachzahlen, 1/3 bekommen ein Erstattung, 1/3 ist im Mindestsatz und bleibt dort.
Bislang musste nur ca. 1/100 (ok : höchstens 5/100) als Existenzgründer (war ja dort auch vorläufig) nachzahlen.
Das Geschrei und die Probleme bei diesen 1 bis 5 % sind dann immer riesig.
Demnächst werden diese Probleme auf 33 % anschwellen.
Wenn jemand bis 31.03.2023 selbstständig war und bislang den STB 2020 eingereicht hatte,
hat er bis wegen seiner Selbstständigkeit noch die Einkommensteuerbescheid 2021,2022 und 2023 einzureichen.
Dies auch, wenn er längst die KK gewechselt hat, ins Ausland verzogen ist. Er weiß davon aber nichts.
Die KK schreibt ihn an. Praxis ist (und das sehe ich immer wieder bei Existenzgründern, die noch vorläufig eingestuft sind)
es erfolgt KEINE Antwort. Da kannst Du schreiben was Du willst.
Bei Nichtantwort kommen der Ex-Versicherte dann für 2021, dann für 2022 und dann für 2023 in die HÖCHSTSSTUFE.
Leute: da wird Freude aufkommen.
Mit der endgütligen Einstufung wäre der Fall am 31.03.2023 beendet gewesen. Jetzt muss der Fall nach dem Ende
der Mitgliedschaft als Selbstständiger bearbeitet werden.
Leute: da kommt Freude auf.
Ich könnte noch 30 Seiten schreiben. Mache jetzt aber Feierabend.
Re: Beitragsberechnung freiw. Versicherter ab 01.01.2018
Hallo Heinrich,
Arbeitseinkommen, richtig, das betrifft dann auch die nicht hauptberuflich Selbstaendigen, habe ich nicht bedacht - danke fuer die Aufklaerung.
Gruß
Czauderna
Arbeitseinkommen, richtig, das betrifft dann auch die nicht hauptberuflich Selbstaendigen, habe ich nicht bedacht - danke fuer die Aufklaerung.
Gruß
Czauderna
Re: Beitragsberechnung freiw. Versicherter ab 01.01.2018
@heinrich:
Vielen Dank für die ausführliche Erläuterung. Vor diesem Hintergrund bin ich gespannt wie lange die Regelung in dieser Form bestand haben wird.
Der VGSD benennt auf seiner WebSite noch einige andere Problemfälle https://www.vgsd.de/neue-beitragsregelu ... staendige/ und setzt sich gleichzeitig für faire Beiträge ein https://www.vgsd.de/faire-beitraege .
Die Festsetzung der Höchststufe bei Nichtbeantwortung sollte nur so lange gelten bis ein Steuerbescheid vorgelegt wird.
Und im Zweifelsfall hat - soweit ich mich erinnere - die KK bereits heute das Recht Bescheide beim FA anzufordern.
Noch eine Frage:
Inwieweit siehst Du die Problematik, dass versch. KK-Mitarbeiter trotz Rundschreiben das Gesetz anders lesen und interpretieren und es so zu (gerichtlichen) Auseinandersetzungen bzgl. der Beitragshöhe kommen kann ?
Gerade, wenn man in 2016/2017 recht hohe Einkünfte hatte und in 2018 deutlich geringere könnte dies Begehrlichkeiten bei den KK wecken. Haben die KK irgendwelche denkbaren Möglichkeiten sich einen Vorteil zu verschaffen ?
Gruss
Paul
Vielen Dank für die ausführliche Erläuterung. Vor diesem Hintergrund bin ich gespannt wie lange die Regelung in dieser Form bestand haben wird.
Der VGSD benennt auf seiner WebSite noch einige andere Problemfälle https://www.vgsd.de/neue-beitragsregelu ... staendige/ und setzt sich gleichzeitig für faire Beiträge ein https://www.vgsd.de/faire-beitraege .
Die Festsetzung der Höchststufe bei Nichtbeantwortung sollte nur so lange gelten bis ein Steuerbescheid vorgelegt wird.
Und im Zweifelsfall hat - soweit ich mich erinnere - die KK bereits heute das Recht Bescheide beim FA anzufordern.
Noch eine Frage:
Inwieweit siehst Du die Problematik, dass versch. KK-Mitarbeiter trotz Rundschreiben das Gesetz anders lesen und interpretieren und es so zu (gerichtlichen) Auseinandersetzungen bzgl. der Beitragshöhe kommen kann ?
Gerade, wenn man in 2016/2017 recht hohe Einkünfte hatte und in 2018 deutlich geringere könnte dies Begehrlichkeiten bei den KK wecken. Haben die KK irgendwelche denkbaren Möglichkeiten sich einen Vorteil zu verschaffen ?
Gruss
Paul
Re: Beitragsberechnung freiw. Versicherter ab 01.01.2018
verschiedene Auslegung bei Mitarbeiter von KK
Da sehe ich kein Problem. Es ist sehr einfach.
Verschieden Auffassungen bekommst Du, wenn mit einer Krankheit zu ZWEI Ärtzen gehst. Da bekommst Du DREI Meinungen.
Begehrlichkeiten bei KK.
Mitarbeiter von KK arbeiten nach Gesetz. Da gibt es keine Begehrlichkeiten.
Wenn ich mir aber Deine links anschaue, dann sehe dort Tipps, die Begehrlichkeiten von Versicherten
sehe, wie man einen Vorteil ziehen kann.
Diese finde ich übrigens sehr gut. Mit so etwas habe ich als KK-Mitarbeiter überhaupt kein Problem (also keine Begehrlichkeit).
Was ich viel schlimmer finde, sind die Nachteile von enormen Nachzahlungen, die drohen, wenn höhere Einnahmen später festgestellt werden.
Da mach ich mich Sorgen. Wenn man Deine links liest, waren ALLE Praktiker gegen die Neuregelung, außer das Ministerium.
Da sehe ich kein Problem. Es ist sehr einfach.
Verschieden Auffassungen bekommst Du, wenn mit einer Krankheit zu ZWEI Ärtzen gehst. Da bekommst Du DREI Meinungen.
Begehrlichkeiten bei KK.
Mitarbeiter von KK arbeiten nach Gesetz. Da gibt es keine Begehrlichkeiten.
Wenn ich mir aber Deine links anschaue, dann sehe dort Tipps, die Begehrlichkeiten von Versicherten
sehe, wie man einen Vorteil ziehen kann.
Diese finde ich übrigens sehr gut. Mit so etwas habe ich als KK-Mitarbeiter überhaupt kein Problem (also keine Begehrlichkeit).
Was ich viel schlimmer finde, sind die Nachteile von enormen Nachzahlungen, die drohen, wenn höhere Einnahmen später festgestellt werden.
Da mach ich mich Sorgen. Wenn man Deine links liest, waren ALLE Praktiker gegen die Neuregelung, außer das Ministerium.
Re: Beitragsberechnung freiw. Versicherter ab 01.01.2018
@heinrich:
Vielen Dank für Deine Antworten und für das Lesen der verlinkten Seiten.
Die dort aufgezeigten Probleme unterstreichen zusätzlich was Du bereits beschrieben hast. Man kann nur hoffen, dass bald ein vernünftiger, praxisnaher Weg zur fairen Berechnung der Beiträge gefunden wird.
Ich nehme an, dass Du die weiteren Tipps des VGSD https://www.vgsd.de/was-gesetzlich-vers ... vermeiden/ dann ebenfalls als korrekt und hilfreich für den Versicherungsnehmer bestätigen kannst ?
Gruss
Paul
Vielen Dank für Deine Antworten und für das Lesen der verlinkten Seiten.
Die dort aufgezeigten Probleme unterstreichen zusätzlich was Du bereits beschrieben hast. Man kann nur hoffen, dass bald ein vernünftiger, praxisnaher Weg zur fairen Berechnung der Beiträge gefunden wird.
Ich nehme an, dass Du die weiteren Tipps des VGSD https://www.vgsd.de/was-gesetzlich-vers ... vermeiden/ dann ebenfalls als korrekt und hilfreich für den Versicherungsnehmer bestätigen kannst ?
Gruss
Paul
Re: Beitragsberechnung freiw. Versicherter ab 01.01.2018
Kleine Ergänzung:
Ich habe vom GKV-Spitzenverband erfahren, dass die Anpassung der Beitragsverfahrensgrundsätze (Selbstzahler) gerade in Vorbereitung ist und die Beschlussfassung für Mitte/Ende November geplant ist. Anfang Dezember wird die Änderung dann im elektronischen Bundesanzeiger bundesanzeiger.de veröffentlicht.
Obwohl das Gesetz schon eine ganze Weile bekannt ist scheint man es dort nicht sonderlich eilig zu haben klare Fakten zu schaffen.
Gruss
Paul
Ich habe vom GKV-Spitzenverband erfahren, dass die Anpassung der Beitragsverfahrensgrundsätze (Selbstzahler) gerade in Vorbereitung ist und die Beschlussfassung für Mitte/Ende November geplant ist. Anfang Dezember wird die Änderung dann im elektronischen Bundesanzeiger bundesanzeiger.de veröffentlicht.
Obwohl das Gesetz schon eine ganze Weile bekannt ist scheint man es dort nicht sonderlich eilig zu haben klare Fakten zu schaffen.
Gruss
Paul
Re: Beitragsberechnung freiw. Versicherter ab 01.01.2018
Weitere Ergänzung:
Die "Unabhängig Patientenberatung Deutschland" äussert sich bzgl. der Neuregelung recht vorsichtig. Man sagte mir, dass man zwar auch der Meinung sei, dass der Gesetzestext recht eindeutig sei, gab aber zu Bedenken, dass die Spitzenverbände bereits in der Vergangenheit durchaus Kreativität gezeigt haben, wenn es um die Interpretation und Umsetzung von Regelungen ging.
Die UPD gibt ja scheinbar keinerlei konkrete Ratschläge, aber durch die Blümchen konnte man zwischen den Zeilen lesen, dass eine entsprechende Rechtsschutzversicherung durchaus sinnvoll sein könnte - um sein Recht auch durchsetzen zu können.
Die "Unabhängig Patientenberatung Deutschland" äussert sich bzgl. der Neuregelung recht vorsichtig. Man sagte mir, dass man zwar auch der Meinung sei, dass der Gesetzestext recht eindeutig sei, gab aber zu Bedenken, dass die Spitzenverbände bereits in der Vergangenheit durchaus Kreativität gezeigt haben, wenn es um die Interpretation und Umsetzung von Regelungen ging.
Die UPD gibt ja scheinbar keinerlei konkrete Ratschläge, aber durch die Blümchen konnte man zwischen den Zeilen lesen, dass eine entsprechende Rechtsschutzversicherung durchaus sinnvoll sein könnte - um sein Recht auch durchsetzen zu können.
Re: Beitragsberechnung freiw. Versicherter ab 01.01.2018
Ich hätte dazu ein Verständnisfrage:
"Arbeitseinkommen", sind da die bei der Beitragsberechnung relevanten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung enthalten, oder nicht?
Dann noch eine Problematik:
Ich hab als treuer Steuerbürger meine Einkommensteuererklärung 2016, im Mai 2017, abgegeben. Bis jetzt, also ein halbes Jahr später, noch nichts gehört davon. Bislang gibts noch keinen Bescheid.
Aufgrund irgendeiner Gesetzesänderung habe ich, ohne Zutun, die EKSt-Bescheide für 2011,-12,-13,-14 neu erstellt vom FA bekommen. Ergebnis: Einige Jahre Nachzahlung, einige Guthaben. Im Endeffekt hob sich das fast wieder auf. Was passiert mit sowas in Zukunft, wenn die KK daraus riesen Beitragsnachzahlungen generiert?
"Arbeitseinkommen", sind da die bei der Beitragsberechnung relevanten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung enthalten, oder nicht?
Dann noch eine Problematik:
Ich hab als treuer Steuerbürger meine Einkommensteuererklärung 2016, im Mai 2017, abgegeben. Bis jetzt, also ein halbes Jahr später, noch nichts gehört davon. Bislang gibts noch keinen Bescheid.
Aufgrund irgendeiner Gesetzesänderung habe ich, ohne Zutun, die EKSt-Bescheide für 2011,-12,-13,-14 neu erstellt vom FA bekommen. Ergebnis: Einige Jahre Nachzahlung, einige Guthaben. Im Endeffekt hob sich das fast wieder auf. Was passiert mit sowas in Zukunft, wenn die KK daraus riesen Beitragsnachzahlungen generiert?
Re: Beitragsberechnung freiw. Versicherter ab 01.01.2018
@matteo
Nach meinem bisherigen Kenntnisstand werden wie bisher alle Einkünfte - auch aus VuV - berücksichtigt.
Wie der von Dir genannte "Sonderfall" - Neuerstellung/Korrektur von EkSt-Bescheiden - in Zukunft gehandhabt wird kann Dir momentan vermutlich niemand konkret beantworten. Vielleicht wird man es im Dezember aus den Beitragsverfahrensgrundsätzen der Spitzenverbände rauslesen können.
Ich persönlich gehe davon aus, dass die GKV bei Kenntnis der neuen Bescheide die Berechnung der Beiträge entsprechend korrigieren wird und sich daraus wie beim FA Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben können.
Recht interessante Infos findet man auch bei Haufe https://www.haufe.de/sozialwesen/versic ... 21994.html
Nach meinem bisherigen Kenntnisstand werden wie bisher alle Einkünfte - auch aus VuV - berücksichtigt.
Wie der von Dir genannte "Sonderfall" - Neuerstellung/Korrektur von EkSt-Bescheiden - in Zukunft gehandhabt wird kann Dir momentan vermutlich niemand konkret beantworten. Vielleicht wird man es im Dezember aus den Beitragsverfahrensgrundsätzen der Spitzenverbände rauslesen können.
Ich persönlich gehe davon aus, dass die GKV bei Kenntnis der neuen Bescheide die Berechnung der Beiträge entsprechend korrigieren wird und sich daraus wie beim FA Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben können.
Recht interessante Infos findet man auch bei Haufe https://www.haufe.de/sozialwesen/versic ... 21994.html
Re: Beitragsberechnung freiw. Versicherter ab 01.01.2018
Der VGSD hat ein kleines, nettes Rechentool zur Kranken- und Pflegeversicherung online gestellt :
So viel zahlen Selbstständige und Angestellte im Vergleich
https://www.vgsd.de/kv-rechentool/
So viel zahlen Selbstständige und Angestellte im Vergleich
https://www.vgsd.de/kv-rechentool/
Re: Beitragsberechnung freiw. Versicherter ab 01.01.2018
[quote="paul75"]
Ich persönlich gehe davon aus, dass die GKV bei Kenntnis der neuen Bescheide die Berechnung der Beiträge entsprechend korrigieren wird und sich daraus wie beim FA Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben können[/quote]
Mit 3 Punkten hab ich da ein Problem:
1. Bearbeitungsdauer Finanzamt
Das ist ja etwas worauf der Steuerbürger so gut wie keinen Einfluss hat. Gelegentlich hört man was von Personalmangel beim Finanzamt?
Aber wenn eine höhere Einkommenteuer, und eine höhere Vorauszahlung, ins Haus steht. geht der Bescheid recht fix. Eigene Erfahrung: 4 bis 6 Wochen.
Wenn alles bleibt wie es ist, oder eine Rückzahlung ansteht, dauert die Verbescheidung mal gut 1 Jahr, oder länger. Heute werden ja die meisten Freiberufler dazu genötigt die EKSt per Internet beim Finanzamt abzugeben, sonst werden keine IT-Kosten anerkannt, und anderes. Kurzum, das Finanzamt sucht sich per Knopfdruck im System aus, wo es sich lohnt das gleich zu erledigen, und was auf die lange Bank kommt.
Deshalb halte ich an dieses System des Finanzamts angebundene Krankenkassenbeitragsermittlung für sehr ungerecht.
Es gibt ja beim Finanzamt eher selten Gutschriften. Das wird beim Freiberufler auf spätere Steuerzahlungen oder auf die fällig Umsatzzsteuer oder auf was auch immer umgebucht. Das heißt, auch die Krankenkasse wird eher selten ein Guthaben ausreichen müssen.
2. Mindestbeitrag
Wer unter dem Mindestbeitrag von monatlich 2.231,25 Euro liegt, und das sind nicht wenige, zahlt trotzdem Krankenkassenbeitrag auf dieses fiktiv angesetzte, doch recht hohe Einkommmen, auch wenn er das nicht hat. Meiner Meinung nach ist das einfach unsozial, diese Geringverdiener solchermaßen abzuzocken.
3. Gerade bei Freiberuflern liegt die Verbescheidung der Einkommensteuer oft mehrere Jahre zurück. Auf die Gründe einzugehen würde den Rahmen dieses Forums sprengen. Also was passiert, wenn ein höherer Bescheid meinetwegen aus 2013 kommt: Die Krankenkasse wird eine locker 5-stellige und sofort zahlbare Beitrags-Nachforderung aufmachen, die den Freiberufler um sein Vermögen bringt und ihm die Zahlungsunfähigkeit.
Buch zum Thema:
Renate Hartwig - Der goldene Skalp: Wie uns die mafiösen Machenschaften der Gesundheitsindustrie das Fell abziehen
ISBN-13: 978-3765520266
Da sind die Details dieser Quasi-Behörde und Lobbyorganisation namens "GKV-Spitzenverband" recht gut beschrieben.
Ich persönlich gehe davon aus, dass die GKV bei Kenntnis der neuen Bescheide die Berechnung der Beiträge entsprechend korrigieren wird und sich daraus wie beim FA Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben können[/quote]
Mit 3 Punkten hab ich da ein Problem:
1. Bearbeitungsdauer Finanzamt
Das ist ja etwas worauf der Steuerbürger so gut wie keinen Einfluss hat. Gelegentlich hört man was von Personalmangel beim Finanzamt?
Aber wenn eine höhere Einkommenteuer, und eine höhere Vorauszahlung, ins Haus steht. geht der Bescheid recht fix. Eigene Erfahrung: 4 bis 6 Wochen.
Wenn alles bleibt wie es ist, oder eine Rückzahlung ansteht, dauert die Verbescheidung mal gut 1 Jahr, oder länger. Heute werden ja die meisten Freiberufler dazu genötigt die EKSt per Internet beim Finanzamt abzugeben, sonst werden keine IT-Kosten anerkannt, und anderes. Kurzum, das Finanzamt sucht sich per Knopfdruck im System aus, wo es sich lohnt das gleich zu erledigen, und was auf die lange Bank kommt.
Deshalb halte ich an dieses System des Finanzamts angebundene Krankenkassenbeitragsermittlung für sehr ungerecht.
Es gibt ja beim Finanzamt eher selten Gutschriften. Das wird beim Freiberufler auf spätere Steuerzahlungen oder auf die fällig Umsatzzsteuer oder auf was auch immer umgebucht. Das heißt, auch die Krankenkasse wird eher selten ein Guthaben ausreichen müssen.
2. Mindestbeitrag
Wer unter dem Mindestbeitrag von monatlich 2.231,25 Euro liegt, und das sind nicht wenige, zahlt trotzdem Krankenkassenbeitrag auf dieses fiktiv angesetzte, doch recht hohe Einkommmen, auch wenn er das nicht hat. Meiner Meinung nach ist das einfach unsozial, diese Geringverdiener solchermaßen abzuzocken.
3. Gerade bei Freiberuflern liegt die Verbescheidung der Einkommensteuer oft mehrere Jahre zurück. Auf die Gründe einzugehen würde den Rahmen dieses Forums sprengen. Also was passiert, wenn ein höherer Bescheid meinetwegen aus 2013 kommt: Die Krankenkasse wird eine locker 5-stellige und sofort zahlbare Beitrags-Nachforderung aufmachen, die den Freiberufler um sein Vermögen bringt und ihm die Zahlungsunfähigkeit.
Buch zum Thema:
Renate Hartwig - Der goldene Skalp: Wie uns die mafiösen Machenschaften der Gesundheitsindustrie das Fell abziehen
ISBN-13: 978-3765520266
Da sind die Details dieser Quasi-Behörde und Lobbyorganisation namens "GKV-Spitzenverband" recht gut beschrieben.
Re: Beitragsberechnung freiw. Versicherter ab 01.01.2018
@matteo:
Zu 1: Sehe ich in Teilen anders. Die Verrechnungen die das FA macht / machen kann haben keine Auswirkungen auf den Bescheid und nur der Bescheid ist mMn für die GKV relevant. Wenn es beim FA zu regelmäßigen Nachzahlungen kommt, dann wird regelmäßig zu wenig vorausbezahlt - was in der Regel bedeutet, dass man ein steigendes Einkommen hat. Hat man ein schwankendes Einkommen, dann wird es mMn zu Erstattungen und Nachzahlungen kommen. Die neue Regelung wird zwar fairer, aber in einigen Fällen mit heftigen Schwierigkeiten verbunden sein. Siehe dazu z.B. den Link zum VGSD.
Zu 2: Ich stimme Dir zu. Deshalb wäre es mMn gut, wenn möglichst Viele die Petition und die Bemühungen des VGSD unterstützen: https://www.vgsd.de/faire-beitraege
Zu 3: Die neue Regelung betrifft nur Bescheide ab einschließlich dem Jahr 2018. Ältere Bescheide werden mMn maximal als Grundlage für die Höhe der Vorauszahlungen herangezogen. Abgerechnet wird anhand des EkSt-Bescheides für das jew. Jahr.
Den Buchtitel kenne ich - hatte aber leider noch keine Zeit es zu lesen - schliesslich muss man auch noch arbeiten, damit die Einkünfte über der Mindestbemessungsgrundlage liegen
Disclaimer: Ich bin kein GKV-Profi und gebe nur meine Meinung bzw. meinen Kenntnisstand weiter. Die Angaben können durchaus falsch sein!
Zu 1: Sehe ich in Teilen anders. Die Verrechnungen die das FA macht / machen kann haben keine Auswirkungen auf den Bescheid und nur der Bescheid ist mMn für die GKV relevant. Wenn es beim FA zu regelmäßigen Nachzahlungen kommt, dann wird regelmäßig zu wenig vorausbezahlt - was in der Regel bedeutet, dass man ein steigendes Einkommen hat. Hat man ein schwankendes Einkommen, dann wird es mMn zu Erstattungen und Nachzahlungen kommen. Die neue Regelung wird zwar fairer, aber in einigen Fällen mit heftigen Schwierigkeiten verbunden sein. Siehe dazu z.B. den Link zum VGSD.
Zu 2: Ich stimme Dir zu. Deshalb wäre es mMn gut, wenn möglichst Viele die Petition und die Bemühungen des VGSD unterstützen: https://www.vgsd.de/faire-beitraege
Zu 3: Die neue Regelung betrifft nur Bescheide ab einschließlich dem Jahr 2018. Ältere Bescheide werden mMn maximal als Grundlage für die Höhe der Vorauszahlungen herangezogen. Abgerechnet wird anhand des EkSt-Bescheides für das jew. Jahr.
Den Buchtitel kenne ich - hatte aber leider noch keine Zeit es zu lesen - schliesslich muss man auch noch arbeiten, damit die Einkünfte über der Mindestbemessungsgrundlage liegen
Disclaimer: Ich bin kein GKV-Profi und gebe nur meine Meinung bzw. meinen Kenntnisstand weiter. Die Angaben können durchaus falsch sein!
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: Bing [Bot] und 6 Gäste