freiwillige Weiterversicherung oder Pflichtversicherung

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Lilliy
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freiwillige Weiterversicherung oder Pflichtversicherung

Beitragvon Lilliy » 17.09.2007, 13:28

Hallo liebe Forums-User,
ich habe seit 2000 ununterbrochen versicherungspflichtig gearbeitet (20 Stunden pro Woche). Zum 01.06.2006 bin ich arbeitslos geworden wegen Betriebsschließung. Ich habe bis einschließlich 23.08.2007 ALG I erhalten (so lange wegen Besuchs einer 1/2 jährigen Fortbildung). Seit 24.08.2007 habe ich nun keine Einnahmen mehr (außer ein paar Euro Zinsen und meinen Mini-Job) - ich lebe aber in einer eheähnlicher Gemeinschaft mit einem Selbständigen. Ab 1.10.2007 beginne ich wieder 20 Stunden versicherungspflichtig zu arbeiten.
Nun meine Fragen:
Vom 24.08.2007 bis 23.09.2007 bin ich doch aufgrund der 1monatigen Nachversicherungspflicht meiner Krankenkasse beitragsfrei krankenversichert ???
Aber was mache ich vom 24.09.2007 - 30.09.2007 ?
Versichere ich mich freiwillig als Hausfrau oder lasse ich eine Pflichtversicherung nach § 5 kraft Gesetzes durchführen?
Wie wird bei der einen Variante, wie bei der anderen der Beitrag berechnet?
Was wäre für mich günstiger oder ist der Beitrag gleich. Kann ich überhaupt wählen?
Es heißt hier im Forum immer, bei der Pflichtversicherung zahlt man ca. 130 EUR pro Monat - wie errechnet sich dieser Beitrag?
Meine Krankenkasse hat inzwischen mitbekommen, dass ich kein ALG I mehr bekomme und hat mir nun den Fragebogen: Klärung Versicherungsverhältnis geschickt und ich soll anrufen.
Ich freue mich schon auf Antworten!
Danke!
Doris

Rossi
Moderator
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Beiträge: 5904
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 17.09.2007, 16:44

Tja, wenn Du spätestens am 23.09.2007 keinen ausreichenden Verischerungsschutz hast, dann bist Du pflichtversichert im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.

Du kannst natürlich auch eine frewillige Krankenversicherung beantragen. Den Antrag kannst du innerhalb von 3 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem ALG I stellen.

Der Beitrag ist völlig identisch (freiwillige KV oder Pflichtversicherung § 5 (1) 13 SGB V.


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