Ablehnung Rentenantrag

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Antje
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Re: Ablehnung Rentenantrag

Beitragvon Antje » 27.01.2018, 11:28

Vielen Dank für deine Antworten und die Zeit, die du dir genommen hast.
Wenn er dann ein Betreuungsfall werden muss, muss ich das dann wohl so hinnehmen- ich will nur sicher gehen, dass ich nichts versäume bzw. falsch mache.
Rossi? Kannst du mir helfen? Einerseits bezüglich der Rechtslage andererseits bezüglich der tatsächlichen Handhabung? Das kann ja kein Einzelfall sein?
Ich habe auch in eine rechtsverbindliche Auskunft bei der TKK nachgefragt und kann, sofern die antworten, das gerne hier einstellen- wenn Interesse besteht.
Viele Grüße
Antje

Rossi
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Re: Ablehnung Rentenantrag

Beitragvon Rossi » 27.01.2018, 13:24

Antje, noch einmal, mache Dir keinen Kopf darüber. Du erklärst nach der rechtskräftigen Ablehnung des Rentenantrages den Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung. Und dann gucken wir mal, was die Kasse macht.

Du hast es schon richtig erkannt, dass die obligatorische Anschlussversicherung gem. § 188 Abs. 4 SGB V leider nicht für die SGB XII-Empfänger gilt, da dies ggf. ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall ist.

Aber man muss die Killervorschrift des Satz 3 des § 188 Abs. 4 SGB V sehr wörtlich lesen. Du bist ja Juristen. Die Killervorschrift gilt nur dann, wenn ein nachgehender Leistungsanspruch gem. § 19 Abs. 2 SGB V besteht und im Anschluss daran bspw. SGB XII-Leistungen empfangen werden.

Wenn aber gar kein nachgehender Leistungsanspruch besteht, dann gilt die Killervorschrift des Satzes 3 des § 188 Abs. 4 SGB V überhaupt nicht, es gelten die Sätze 1 und 2, nämlich obligatorischen Anschlussversicherung.

Genau dort muss man ggf. ansetzen; denn die Mitgliedschaft als Rentenantragsteller ist keine originäre Pflichtversicherung, sondern eine fingierte Mitgliedschaft.

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vertritt die Auffassung, dass Rentenantragsteller keinen nachgehenden Leistungsanspruch haben. Somit kommt die Killervorschrift des Satz 3 des § 188 Abs. 4 SGB V auch nicht zum tragen.

Antje
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Re: Ablehnung Rentenantrag

Beitragvon Antje » 27.01.2018, 16:18

Hallo Rossi,
Danke für deine Antwort und du hast Recht, ich muss es wohl darauf ankommen lassen.
Die Idee der formalen Mitgliedschaft ist mir bekannt- auch die Haltung des Spitzenverbands...wenn man es dann allerdings so genau nimmt, dann kommt der 188 SGB V gar nicht in Betracht, denn er verlangt ja das Ende einer Pflichtmitgliedschaft- da beißt sich die Katze in den Schwanz. Oder mache ich da gerade einen Denkfehler?
Viele Grüße
Antje

heinrich
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Re: Ablehnung Rentenantrag

Beitragvon heinrich » 28.01.2018, 20:36

Hallo Antje, RA= Rentenantrag

Du liegst mir Deiner Einschätzung, dass die KK KEINE Anschlussversicherung (dem Status nach ist dies eine freiwillige Mitgliedschaft) durchführt
, wahrscheinlich richtig. Obwohl man sicherlich über aaaalles streiten kann in der Juristerei.

§ 188 Abs. 4 Satz 3 SGB V. Wenn ein nachgehender Anspruch vorliegt ( § 19 SGB V) und im Anschluss daran ein
anderweitiger Anspruch auf Absicherung (= Sozialhilfe) vorliegt.
DANN: gilt Satz 1 des § 188 Abs. 4 SGB V eben NICHT. Das heißt, dass KEINE Anschlussversicherung nach § 188 SGB V möglich ist.

So wird die KK wahrscheinlich nach einem abgelehnten Rentenantrag mit endenter Rentenantragstellermitgliedschaft entscheiden.


ABER:
nach § 9 SGB V gibt es auch ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung auf ANTRAG. Diese muss, so wie ich die Sachschilderung verstehen, erfüllt sein.
Deine Betreuer ist ja derzeit f r e i w i l l i g versichert. Daher hat er DERZEIT ja schon einmal die Voraussetzungen erfüllt.
Er würde dann jetzt als RA-Steller nach § 189 SGB V Mitglied. Wenn er dann ausscheidet, und Du innerhalb von 3 Monaten nach Ende der
RA-Mitgliedschaft den Antrag (schriftlicher Antrag nach § 188 ABs. 3 SGB V) stellst, muss nur noch die Vorversicherungszeit nach § 9Abs. 1 SAtz 2 SGB V erfüllt sein (ohne die RA-Zeit).

Wenn man nun mal unterstellt, dass das RA-Verfahren höchstens 4 Jahre erfüllt, und diese RA-zeit nicht mit angerechnet wird, dann
ist die Vorversicherungszeit (1 Jahr unmittelbar, und dann hier unmittelbar VOR der RA-Zeit) erfüllt.

Wenn jetzt auch noch der Teufel auf den Haufen scheißt und die RA-Zeit mehr als 5 Jahre dauert, würde nach dem ersten Lesen des § 9 SGB V keine Vorversicherungszeit erfüllt sein. Dies ist aber nicht so. Hierzu gibt es Literatur, dass mann vom Beginn der RA-Zeit rückwirkend die Vorversicherung prüfen muss.

Bsp:
derzeit freiwillig versichert. Im letzten Jahr durchgehend gesetzlich versichert gewesen.
RA am 01.02.2018
RA-Verahren läuf mehr als 5 Jahre, z.B. bis 30.06.2023
KEIN Anschlussversicherung nach § 188 SGB V , weil anschließend weiter SGB XII-Sozialhilfe.
Antrag auf freiw. Versicherung: Frist für die Vorversicherung läuft nicht vom 01.07.2018 bis 30.06.2023,
sondern vom 01.02.2013 bis 31.01.2018 (in mehr als 30 Jahren habe ich diese Regelung, die ich theoretisch gelernt habe, noch nie anwenden müssen).


FAZIT: Die (obligatorische) Anschlussversicherung wird nicht gelingen. Die freiwillige Versicherung auf Antrag jedoch schon.

Rossi
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Re: Ablehnung Rentenantrag

Beitragvon Rossi » 28.01.2018, 21:50

Nun ja, Heinrich. So einen Fall habe ich letztens noch gehabt (Rentenantrag abgelehnt / kein fristgerechter Beitritt zur freiw. Kv. / SGB XII-Empfang).

Die Kasse ist im Widerspruchsverfahren eingeknickt und hat die Mitgliedschaft eingetragen, weil kein nachgehender Leistungsanspruch gem. § 19 Abs. 2 SGB V bestand. Es klappte relativ anstandslos.

Das Problem ist - da gebe ich dir recht - dass diese Mitgliedschaft eine Zwittermitgliedschaft ist. Nach dem Wortlaut besteht in dieser Konstellation noch nicht einmal ein Beitrittsrecht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (Ausscheiden aus der Pflichtversicherung).

Dies kann aber nicht so sein bzw, ist es ein völliger Schwachsinn!!!

Von daher Antje; ganz ruhig bleiben und abwarten!!!!

Antje
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Re: Ablehnung Rentenantrag

Beitragvon Antje » 07.02.2018, 18:21

Lieber Heinrich,
vielen Dank für deine Antwort- ich finde die Lösung recht pragmatisch, zumal ja das Ziel der Regelung in § 9 SGB V (Vermeidung des Erhalts von Vorversicherungszeiten und Beitrittsrecht allein durch die Rentenantragsstellung) so erreicht wird. Wird das in der Praxis bei den Krankenkassen so gehandhabt?
Danke auch nochmals an Rossi- du hast vollkommen Recht- das Ganze macht wenig Sinn- ich habe aber eben auch überhaupt nichts darüber gefunden, wie das in der Praxis gehandhabt wird.
Die Frage, ob mein Betreuter einen Anspruch auf Rente hat, wird davon abhängen, ab wann der Gutachter die Erwerbsunfähigkeit annimmt. Er ist schon seit 2010 immer wieder psychotisch und auch in stationärer Behandlung, hat aber 2015 noch ein Universitätsstudium mit Diplom abgeschlossen. Einen Rentenanspruch hat er jedoch nur, wenn er vor 2013 bereits erwerbsunfähig war.
Naja- ich warte jetzt mal die Antwort der TKK auf meine Anfrage ab und werde die Antwort dann hier posten.

Also, herzlichen Dank und viele Grüße

Antje


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