KK Beiträge GKV bei Witwenrente und Krankengeldbezug

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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aldi110
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KK Beiträge GKV bei Witwenrente und Krankengeldbezug

Beitragvon aldi110 » 14.04.2018, 10:16

moin,

komplizierte Frage, ich habe nix gefunden.

Arbeitnehmer erkrankt und bezieht ab 1.4.2018 Krankengeld (Pflichtversichert in GKV). Bei der Auflistung der Abzüge beim Bruttokrankengeld fällt auf das dort keine Krankenkassenbeiträge enthalten sind, lediglich Rente,Arbeitslosenvers. und Pflegevers. werden vom täglichen Krankengeld abgezogen.

Soweit so gut, nur...der kranke bezieht auch eine Witwenrente, hier sind dann weiterhin monatlich Beiträge zu leisten für Krankenversicherung, Zusatzbeitrag Krankenversicherung und Pflegeversicherung.

Wie kann das sein?

gruß aldi

heinrich
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Re: KK Beiträge GKV bei Witwenrente und Krankengeldbezug

Beitragvon heinrich » 15.04.2018, 19:58

wie kann was sein ?

was stört Dich denn.

Der fehlende Krankenkassenabzug beim Krankengeld

oder

der weiterhin vorgenomme Abzug der Beiträge aus der Ww-Rente

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Re: KK Beiträge GKV bei Witwenrente und Krankengeldbezug

Beitragvon Rossi » 15.04.2018, 21:29

Nun ja, es dürfte doch relativ einfach sein, da dies etwas mit dem komplizierten Beitragsrecht zu tun hat.

Während des Krankengeldbezuges ist die Mitgliedschaft beitragsfrei. Die Beitragsfreiheit bezieht sich ausschließlich auf das Krankengeld. Deswegen zieht man vom Krankengeld eben keine Beiträge ab,wohl aber von der Witwenrente. Denn die Witwenrente ist ja kein Krankengeld oder?

Rossi
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Re: KK Beiträge GKV bei Witwenrente und Krankengeldbezug

Beitragvon Rossi » 15.04.2018, 21:33

Ach ja, es gibt dafür natürlich auch eine gesetzliche Grundlage:

§ 224 SGB V Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Erziehungsgeld oder Elterngeld



(1) Beitragsfrei ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Elterngeld oder Betreuungsgeld. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen.


(2) Durch die Beitragsfreiheit wird ein Anspruch auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen oder gemindert.

GS
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Re: KK Beiträge GKV bei Witwenrente und Krankengeldbezug

Beitragvon GS » 15.04.2018, 22:53

Interessant, aber ausnahmsweise geht es hier mal nach den Gesetzen der Logik und gleichzeitig auch der Pietät.

Die Höhe der Witwerrente sollte nicht davon abhängen, ob der Empfänger gesund, krank oder sogar au ist. Darüber besteht wohl ein gewisser Konsens.

Demgegenüber ist das Arbeitsentgelt "netto" höher als das Netto-Krankengeld, auch weil letzteres um die Beitragsanteile zu Renten-, Pflege- und Aloversicherung gekürzt ist. Nicht auch noch um Beiträge zur Krankenversicherung, denn dann wäre es ja noch niedriger im Vergleich zum Netto - und könnte auch nicht mehr als "beitragsfrei" gepriesen werden.

Wenn jetzt der zufällig auch noch Witwerrente erhaltende Krankengeld-Empfänger erleben würde, dass in dieser Zeit seine Witwerrente höher ist als sonst - weil jetzt plötzlich kv-beitragsfrei - wo bliebe dann die Trauer um die Verflossene? Die käme erst wieder, wenn die AU ihrerseits verflossen ist.

Soweit darf es natürlich nicht kommen. Deshalb - und nur deshalb - ist es so, wie es ist. :mrgreen:

Grüße
von GS

aldi110
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Re: KK Beiträge GKV bei Witwenrente und Krankengeldbezug

Beitragvon aldi110 » 19.04.2018, 12:19

moin,

@ Heinrich, mich stört das weiterhin Beiträge gezahlt werden, obwohl ich erkrankt bin. Aus meiner Sicht widerspricht das dem was Rossi gepostet hat. Denn ich habe ein Anspruch auf Krankengeld und müsste so beitragsfrei versichert sein.

@ GS

was du da so von dir gibst ist ziemlich....fragwürdig. Es ist keinesfalls lustig wenn man seinen Ehepartner durch Tod verliert und sei gewiss, Trauer ist immer da. Falls es dir nicht bekannt ist, es ist in der Tat so das wenn sich das anzurechnende Einkommen um mehr als 10 % verringert, die Rente neu berechnet wird. In meinem Fall ist das auch so, die Rente muss neu berechnet werden und es wird sich der Auszahlbetrag erhöhen.

Und abschließen, es ist nicht immer alles so wie es scheint, und nur deshalb, sollte man immer skeptisch sein.

gruß aldi

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Re: KK Beiträge GKV bei Witwenrente und Krankengeldbezug

Beitragvon Czauderna » 19.04.2018, 16:43

Hallo,
ich meine nicht, dass sich das mit § 224 Abs. 1 (von Rossi genannt) widerspricht, denn die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf das Krankengeld, alle anderen laufenden Einnahmen (soweit sie grundsätzlich der Beitragspflicht unterliegen) sind weiterhin beitragspflichtig - in diesem Fall eben die Witwenrente. Ergänzend noch, bei einem freiwillig Versicherten Krankengeldbezieher (in der Regel wäre das ein Selbständiger) wären z.B. weitere Einnahmen, z.B. Miet- oder Pachtertraege auch weiterhin Beitragspflichtig , nur eben da Arbeitseinkommen nicht.
Gruss
Czauderna

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Re: KK Beiträge GKV bei Witwenrente und Krankengeldbezug

Beitragvon GS » 19.04.2018, 21:41

Hallo,

@aldi110
Zugegeben, das habe ich etwas überspitzt formuliert, und sollten sich persönlich Betroffene dadurch verletzt gefühlt haben, bitte ich, das zu entschulidigen. Natürlich ist die echte Trauer um den Verlust des Partners nicht davon abhängig, ob je nach Situation die Hinterbliebenenrente "netto" vorübergehend etwas höher wäre.

In der Sache bleibt es aber dabei: Der Auszahlbetrag der Witwerrente als "sonstige Einnahme" wie von Czauderna zutreffend beschrieben hängt nicht davon ab - und sollte es auch nicht -, ob der Empfänger nun vorübergehend arbeitsunfähig (au) ist oder nicht. Was wäre die Alternative? Dem Rentenversicherer müsste die ärztlich festgestellte AU angezeigt werden, damit der tätig würde, den KV-Beitragsabzug stoppen und ... warten, bis der Betreffende sich freiwillig meldet oder sich an die Krankenkasse hängen, die das Krankengeld "verwaltet" und und und ... Im Ergebnis bekämen alle Witwenrenter im Normalfall weniger, damit immer wieder einige - die gerade kürzer oder länger au sind - in genau dieser Zeit, taggenau abgegrenzt - etwas mehr bekommen und das Mehr an Bürokratie auch noch bezahlt wird. Von wem? Letzenendes vom Beitragszahler, wozu der Rentenempfänger ja ebenfalls zählt, wenn er nicht gerade au ist ...

Langer Schreibe kurzer Sinn: Die Renten würden anders verteilt, in der Summe maximal gleich bleiben, und das Ganze zu einem höheren Aufwand. Und diejenigen, die davon profitieren, würden sich noch nicht einmal freuen (letzter Satz ohne Ironie).

Grüße
von GS


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