Antrag auf Rehabilitation

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Schneeflocke81
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Antrag auf Rehabilitation

Beitragvon Schneeflocke81 » 04.05.2018, 21:53

Liebe Forenmitglieder,

meine KK hat mir mit Datum vom 11.04.2018 ein Schreiben zum Antrag auf Rehabilitation geschickt.
Das genaue Schreiben hier einmal aufgeführt:

seit dem 29.08.2017 sind Sie arbeitsunfähig krankgeschrieben.

Nach einer mittlerweile über 7-monatigen AU ohne wesentliche Besserungstendenzen, ist nun zur Sicherung des Heilerfolges für Sie die Beantragung einer Rehabilitationsmaßnahme (Kurmaßnahme) im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflichten* angezeigt.

Ihre Genesung kann dadurch aktiv unterstützt werden. Auch Ihre Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit kann mit einer solchen Maßnahme wieder hergestellt werden.

Anbei erhalten Sie einen solchen Antrag über die Deutsche Renenversicherung. Der Befundbogen ist für Ihren Arzt bestimmt. Den ausgefüllten Antrag schicken Sie bitte baldmöglichst spätestens aber bis 30.04.2018 wieder an uns zurück. Wir leiten diesen dann an die Rentenversicherung weiter.

Beim Ausfüllen helfen wir Ihnen gerne. Rufen Sie uns einfach an oder kommen Sie in Ihrer Geschäftsstelle der *** vorbei.

Wir wünschen Ihnen gute Besserung!

*Hinweis: Fehlende Mitwirkungspflichten können ein Versagen des Krankengeldbezuges zur Folge haben![i]



Habe mich dann natürlich mit diesem Thema befasst und bin auf den § 51 SGB V gestoßen. Der im Schreiben hier (wie zu erwarten) nicht erwähnt wurde.

Am 30.04.2018 habe ich folgendes Fax an die KK geschickt:

Gegen die in der Betreffzeile genannte Aufforderung lege ich hiermit Wirderspruch ein.

Für meinen Widerspruch führe ich folgende Begründung an:

Einige gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen zur rechtmäßigen Aufforderung wurden Ihrerseits nicht erfüllt. (§ 51 SGB V)

Ebenso ist anzumerken, dass die Antragsstellung nicht zu den Mitwirkungspflichten des Versicherten gegeüber der Krankenkasse gehört. ( §§ 60 ff. SGB I)



Mit Schreiben vom 02.05.2018 erhielt ich folgende Antwort von der KK:

Hiermit bestäigen wir Ihnen den Eingang Ihres Widerspruchs gegen unser Schreiben vom 11.04.2018.

Eine Aufforderung zur Reha-Antragsstellung ist aufgrund des § 63 SGB I im Rahmen der Mitwirkungspflichten gerechtfertigt.

Eine Aufforderung gemäß § 51 SGB V ist nur bei einer Gefährdung Ihrer Erwerbsfähigkeit möglich, dies wurde aber durch Ihre behandelnde Ärztin nicht bestätigt.

Uns liegen leider keine neuen medizinischen Erkenntnisse vor, die unsere Entscheidung vom 11.04.2018 ändern könnte.

Lassen Sie uns daher noch neben Ihrem Widerspruch einen ärztlichen Einspruch zukommen.

Anschießend können wir über Ihren Widerspruch entscheiden.




So das war jetzt viel Text.

Habe nächste Woche mit der Ärztin wieder ein Gespräch in der ich die Sache mit Ihr besprechen. Die behandelnde Ärztin ist wie ich der Auffassung, dass eine Reha (egal ob ambulant oder stationär) meiner momentanen Situation nicht gut tun würde und eher eine Verschlechterung auftreten wird.

Meine Konkreten Fragen hierzu:

Die KK bestätigt mit das § 51 SGB V nicht anwendbar ist - hat die 10 Wochen Frist dann mit dem 13.04.2018 überhaupt begonnen?

Muss ich dann überhaupt innerhalb dieser 10 Wochen Frist den Antrag stellen oder drehen die mir dann einen Strick draus das Sie ja mich im April aufgefordert haben? (natürlich ohne rechtmäßige Voraussetzungen)

Meiner Meinung nach kann die KK den § 51 SGB V ja nicht einfach mit den allgemeinen Mitwirkungspflichten umgehen oder?

Reha Antrag nach § 63 SGB I ist doch nicht möglich oder?

Wie seht Ihr allgemein das Schreiben der KK? Ist das eine Form der Kreativität oder nur ein Einschüchterungsversuch nachdem § 51 nicht geht?

Vielen Dank schon einmal für die Antworten 8)

Czauderna
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Re: Antrag auf Rehabilitation

Beitragvon Czauderna » 05.05.2018, 20:30

Hallo,
kurz gesagt - wenn die Voraussetzungen des § 51 SGB V. nicht erfüllt sind, dann darf die Krankenkasse auch nicht zur Antragstellung auffordern und schon gar nicht eine Frist dafür setzen - das hat auch nix mit der Mitwirkungspflicht zu tun - denn eine Reha nach § 51 SGB V. hat nach Gesetzesgrundlage nichts damit zu tun, dass eine bestehende Arbeitsunfähigkeit verkürzt wird sondern befasst sich mit der nicht mehr vorhandenen oder bedrohten Erwerbsfähigkeit.
Die Kasse weiß das ganz genau, denn sie hat wohlweislich auf gesetzliche Grundlagen als auch auf eine Rechtsbehelfsbelehrung verzichtet, was schon alles aussagt.
Gruss
Czauderna

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Re: Antrag auf Rehabilitation

Beitragvon Schneeflocke81 » 05.05.2018, 21:47

Danke Czauderna für deine Antwort.

Warum bekomme ich dann als Antwort auf meinen Widerspruch die falsche Aussage mit der gerechtfertigten Antragsstellung nach § 63 SGB I?

Heißt also die 10 Wochen Frist gilt für mich nicht.

Und die Aufforderung zum Reha-Antrag ist damit nichtig?

Czauderna
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Re: Antrag auf Rehabilitation

Beitragvon Czauderna » 06.05.2018, 19:14

Hallo,
ja, so sehe ich das - die Kasse darf von die in dieser Form keinen Reha-Antrag verlangen und auch keine Konsequenzen ankündigen. Die 10-Wochen-Frist gilt nicht, weil ja auch keine Aufforderung nach § 51 SGB V. ergangen ist und die von der Kasse gesetzte Frist gilt natürlich auch nicht, weil die Aufforderung schon allein für sich gesehen nicht rechtsgültig war - ich denke, die Kasse hat es einfach mal versucht - warum soll man das ganze Procedere mit dem MDK und den 10 Wochen ablaufen lassen wenn es so auch geht. Wenn in 8 von 10 gleich gelagerten Fällen die Versicherten solchen Aufforderungen nachkommen, dann hat sich diese Vorgehensweise doch schon gelohnt, meine ich.
Gruss
Czauderna


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