Anpassung des Beitrags freiwillig gesetzlich Versicherter

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank

Hallo-R
Beiträge: 1
Registriert: 07.05.2018, 16:36

Anpassung des Beitrags freiwillig gesetzlich Versicherter

Beitragvon Hallo-R » 07.05.2018, 16:45

Eine Krankenkasse stellt im April 18 eine Einkommensanfrage.
Zu diesem Zeitpunkt ist der letzte Steuerbescheid vom Oktober 17

- Die Krankenkasse berechnet daraufhin die Beiträge neu.

Der gemeinsame Steuerbescheid vom Okt. 17 von Frau und Man

führt bei einer Person zur Korrektur ab 01.11.17 (zu Gunsten der KK)
bei der zweiten Person zur Korrektur ab 01.01.18 (zu Gunsten des Versicherten)

Warum werden nicht beide Beiträge zum selben Zeitpunkt geändert?

Czauderna
Moderator
Moderator
Beiträge: 4279
Registriert: 04.12.2008, 22:54

Re: Anpassung des Beitrags freiwillig gesetzlich Versicherter

Beitragvon Czauderna » 07.05.2018, 17:38

Hallo,
ja, seltsam - zumal aufgrund der verspäteten Vorlage bei zu Gunsten des Versicherten erst ab April hätte wirken dürfen - der andere (zu Gunsten der Kasse) geht mit November in Ordnung. Wie sind denn Mann und Frau bei der Kasse selbst versichert - als Selbständige oder sonstig, freiwillig Versicherte ? - Was hat denn die Kasse selbst dazu gesagt.
Gruss
Czauderna

heinrich
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 1197
Registriert: 17.10.2009, 09:02

Re: Anpassung des Beitrags freiwillig gesetzlich Versicherter

Beitragvon heinrich » 08.05.2018, 06:50

KK = Krankenkassen, STB = Einkommensteuerbescheid

die KK hat mit Sicherheit beides richtig gemacht.

Da der Sachverhalt nicht ausführlich geschildert wurde , muss ich hier unterstellen, dass bei beiden Personen Einkünfte aus Selbstständigkeit oder/und aus Vermietung und Verpachtung vorliegen.

Ohne Zahlen ist das etwas schwer zu erklären. Zumal beide Sachverhalte differieren und es ab 1.1.2018 noch eine Gesetztesänderung gab.


Bei der ersten Person, die den Beitrags zum 1.11.2017 (ausgehend vom STB , der in 10/2017 erstellt wurde)
ERHÖHT bekommen hat, lagen sicherlich im d a v o r erstellten STB GERINGERE Einkünfte vor.
Nach dem bis 31.12.2017 gültigen Recht sind höhere Einnahmen ab Folgemonat nach ERSTELLUNG des STB anzusetzen, also hier ab 01.11.2017.
Im Beitragsbescheid müsste es so formuliert sein, dass der Beitrag ab 01.11.2017 XXX,XX EUR beträgt und ab 1.1.2018 VORLÄUFIG xxx,xx EUR.
Vorläufig ab 1.1.2018, weil ab 1.1.2018 durch eine Gesetzesänderung der Beitrag aus Selbstständigkeit/Vermietung/Verpachtung erst dann endgültig berechnet wird, wenn der STB für das jeweilige Jahre eingereicht wird (also z.B. im Jahr 2019 wird der STB 2018 eingereicht; dieser 2018er STB wird dann rückwirkend für das ganze Jahr 2018 angesetzt wobei 2018 dann berichtigt wird).


Bei der zweiten Person, handelte es wohl um GERINGEN Einkünfte in diesem STB gegenüber zuletzt davor erstellen STB.
Nach dem bis 31.12.2017 gültigen Recht sind geringere Einkünfte ab Folgemonat nach EINGANG (nicht Erstellung) des STB bei der KK anzusetzen.
Da der STB , erstellt 10/2017 (mit GERINGEREN Einnahmen) erst im April 2018 bei der KK eingereicht wurde, kann dieser nach dem bis 31.12.2017 Recht auch nicht ab 1.11.2017 beitragsmindernd angesetzt werden.
Dieser STB müsste, wenn sich das Gesetz nicht geändert hätte , ab 1.5.2018 mindern angesetzt werden.
ABER: Das Gesetz hat sich ja ab 1.1.2018 (keinen Tag früher) geändert.
Aufgrund dieser Gesetzesänderung wird ein neu eingehender STB ab Folgemonat nach Erstellung (geringer oder höhere Einnahmen sind hier egal,
der Eingang ist auch egal), angesetzt.
Folgemonat nach Erstellung "wäre" der 01.11.2017. Da das neue Gesetz aber erst ab 1.1.2018 wirkt und gilt, wird bei der zweiten Person
der gesenkte Beitrag folglich ab 1.1.2018 angesetzt. Und dies im Rahmen einer VORLÄUFIGEN Berechnung.
Diese ab 1.1.2018 vorgenommene vorläufige Berechnung wird dann z.B. im Jahr 2019 , wenn der STB 2018 eingeht gänzlich für 2018 berichtigt.

Wenn dann der STB 2018 im Mai 2019 erstellt wird und erst im Juli 2019 bei der KK eingereicht wird , wird außer der Berichtigung für 2018
ab Folgemonat nach Erstellung des STB, also ab 1.6.2019 ein neue vorläufige Berechnung stattfinden.


Vielen Dank an den Gesetzgeber. Ich wusste vor lauter Langeweile nicht mehr, was ich tun sollte.


Zurück zu „Allgemeines GKV“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 9 Gäste