Ex-Soldat: Aufnahme in GKV und rückwirkende Zahlung Pflegepflichtversicherung

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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gelöschter Nutzer

Ex-Soldat: Aufnahme in GKV und rückwirkende Zahlung Pflegepflichtversicherung

Beitragvon gelöschter Nutzer » 09.05.2018, 15:59

Grüß Euch,

folgende Situation:

[Details nachträglich entfernt, da Frage beantwortet wurde]

Meine beiden Fragen sind kurz und knackig:
1: Komme ich unter diesen Rahmenbedingungen über den §5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (Auffangpflichtversicherung) wieder in die GKV, bei der ich bis zum Abitur versichert war?
2: Falls ja, mit welchen Beiträgen muss ich zwischen Dienstzeitende und Aufnahme der ersten beruflichen Tätigkeit rechnen? Wird für die Berechnung die Höhe der Übergangsgebührnisse herangezogen?
3: Werde ich die Beiträge zur Pflegeversicherung nachzahlen müssen? Wenn ja, mit welchem Prozentsatz (2,55 oder 1,275%?) und für wie viele Jahre?

Vielen Dank!
Zuletzt geändert von gelöschter Nutzer am 01.03.2019, 22:05, insgesamt 1-mal geändert.

heinrich
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Re: Ex-Soldat: Aufnahme in GKV und rückwirkende Zahlung Pflegepflichtversicherung

Beitragvon heinrich » 09.05.2018, 19:06

Fall ist interessant, weil Du ja eigentlich etwas falsch gemacht hast.
So wie ich schätze, bist Du Zeitsoldat. Da muss man ja gegenüber der Bundeswehr nachweisen, dass
man pflegeversichert ist. Ok haste nicht gemacht. Und die B-Wehr hat wohl kein Bußgeld gegen Dich verhängt.


lustig ist, dass Du beide Fragen beantwortet haben willst. Dann 3 Fragen stellst (kleiner Scherz)

Hier die Antworten:
1: ja, weil Deine letzte Krankenkasse eine gesetzliche KK war.
In der Bundeswehrzeit schließen die meisten eine private
Pflegeversicherung und eine privat Anwartschaft (kleine oder große) ab , um danach restkostenabsichert die private Krankenversicherung
aktivieren zu können.
Da Du weder eine Pflege noch eine Anwartschaft in der privaten KV hast, bleibt es bei der Antwort: JA

2. Bruttoübergangsgebührnisse (und evt andere Einnahmen) multipliezren mit der
ermäßigten Beitragssatz 14,0 zur Krankenkasse sowie dem Zusatzubeitragssatz der jeweiligen Krankenkasse (hier mal angenommen 1,%)
sowie der hälftigen Beitragssatz zur Pflegeversicherung, 1,275 (evt. plus 0,25 %, wenn Du keine Kinder hat)

Bsp: 2500 Brutto
x 15,0 Krankenversicherung = 375 EUR
x 1,275 Pflegeversicherung = 31,88 EUR (hier bin in mal davon ausgegangen, dass Du mindestens ein Kind hast, sonst = 1,525 %)
gesamt= 406,88 EUR monatlich


3. wenn Du nicht privat pflegeversichert bist, bist Du eigentlich pflegepflichtvert in der gesetzlichen Pflegeversicherung
Verjährung 4 Jahre
Brutto x (derzeit) 1,275 plus evt. 0,25
Diese Nachzahlung musst Du aber nur machen, wenn zwei Voraussetzungen zusammen kommen
A) der Bearbeiter muss richtig was am dem Kasten haben und wissen, dass nach § 21 Nr. 6 SGB XI ein Pflegepflichtversicherung bestehen muss
B) der Bearbeiter muss auch noch fies sein, dass er dies wirklich durchsetzt

Ich habe noch niemals mitbekommen , dass beide Voraussetzungen vorliegen

gelöschter Nutzer

Re: Ex-Soldat: Aufnahme in GKV und rückwirkende Zahlung Pflegepflichtversicherung

Beitragvon gelöschter Nutzer » 09.05.2018, 20:48

Herzlichen Dank für die fundierte Antwort!

Zu den beiden Fragen ist während dem Tippen noch eine Dritte dazu gekommen. ;)

Es sind da tatsächlich mehrere Dinge falsch gelaufen. Mir haben jetzt auch schon mehrere Kollegen erzählt, dass bei Ihnen nach einer relativ kurzen Frist direkt der Kompaniefeldwebel auf der Matte stand, wenn sie noch keine abgeschlossene Pflegepflichtversicherung nachgewiesen haben. Bei mir ist das nie geschehen und so hab ich es schlichtweg vergessen, das nachzuholen. Auch später wurde es dann nie wieder thematisiert. Wenn meine Einheit das aufm Schirm gehabt hätte, dann wäre ich ja entsprechend belangt worden... wurde ich jedoch nie.

Noch zwei kurze Folgefragen:

Zu 2: Gehe ich richtig in der Annahme, dass ich bis zur Aufnahme der ersten Beschäftigung diese 14+x% ganz selber zahlen muss, oder ist da in irgendeiner Art und Weise schon das Arbeitsamt beteiligt?

Zu 3: Hast du vlt. eine Quelle für die Verjährungsfrist? Der ganze Sachverhalt befindet sich nämlich bereits in der Prüfung bei meiner alten Versicherung und die Bearbeiterin hat das Thema bereits aufgenommen.
Ich muss dazu sagen, dass ich das mit der fehlenden Pflegepflichtversicherung von mir aus direkt angesprochen habe. In dieser Situation wollte ich mit offenen Karten spielen und insbesondere nicht riskieren, dass irgendwann beim Vorliegen eines Pflegefalls die Versicherung meine Mitgliedschaft prüft und dann Leistungen verweigert, weil ich diese Informationen unterschlagen habe o.ä.

Viele Grüße!

heinrich
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Re: Ex-Soldat: Aufnahme in GKV und rückwirkende Zahlung Pflegepflichtversicherung

Beitragvon heinrich » 11.05.2018, 18:31

zu 2: ja , Du musste ALLEINE bezahlen.

z 3: § 25 SGB IV
§ 25 SGB IV Verjährung
Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.


Jetzt frag bitte nicht, ob Du die Beiträge vorsätzliche vorenthalten hast. Das hast Du nicht.

Helmut53
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Re: Ex-Soldat: Aufnahme in GKV und rückwirkende Zahlung Pflegepflichtversicherung

Beitragvon Helmut53 » 12.05.2018, 08:56

DerTommy86 hat geschrieben:- Mir stehen zwei Jahre Übergangsgebührnisse zu.
- Ich habe keine Anwartschaft für die PKV abgeschlossen und möchte es auch um jeden Preis vermeiden, in die PKV zu kommen. Gleichzeitigwäre ich jedoch zwei Jahre lang beihilfeberechtigt, es würde also eine private Restkostenversicherung ausreichen.



Für die Zeit, in der Beihilfeansprüche bestehen, ist die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ausgeschlossen.

§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V i. V. m. § 6 Abs. 3 SGB V

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__6.html

heinrich
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Re: Ex-Soldat: Aufnahme in GKV und rückwirkende Zahlung Pflegepflichtversicherung

Beitragvon heinrich » 12.05.2018, 09:43

Helmut:

Es geht hier um die Zeit ab 1.7.2018.

Deine Aussage, dass die Versicherungspflicht ausgeschlossen ist, ist so nicht richtig.

§ 6 Abs, 1 Nr. 2 SGB V bezieht sich auf (aktive) Zeitsoldaten. Genau dies ist er ab 1.7.2018 nicht mehr. Er wird nur bis 30.06.2018 Zeitsoldat sein.
Daher kann § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V auch nicht in Verb mit § 6 Abs. 3 SGB V zur Versicherungsfreiheit wirken.

Es besteht auch keine Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB V in Verbindung mit § 6 Abs. 3 SGB V.
Anbei ein schönes BSG-Urteil dazu:
https://openjur.de/u/169922.html

"Ein aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedener Soldat auf Zeit, dem Übergangsgebührnisse nach dem Soldatenversorgungsgesetz gewährt werden, ist nicht wegen Zuerkennung ruhegehaltähnlicher Bezüge in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei."

DerTommy86

Re: Ex-Soldat: Aufnahme in GKV und rückwirkende Zahlung Pflegepflichtversicherung

Beitragvon DerTommy86 » 29.05.2018, 14:04

So, eine erste Prüfung bei meiner alten gesetzlichen Versicherung hat folgendes ergeben:

"Eine Krankenversicherung bei der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Ende der Dienstpflicht ist nicht möglich,

wenn Sie nach der Entlassung als Zeitsoldat noch freie Heilfürsorge bzw. Beihilfe erhalten. Besteht nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr für die Dauer der Übergangsbeihilfe (Übergangsgebührnisse) noch freie Heilfürsorge bzw. ein Anspruch auf Beihilfe ist eine Versicherung bei der [NAME] nicht möglich. In diesem Falle besteht eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall. Auskunft über diese Ansprüche können beim Dienstherrn erfragt werden."


Kennt vlt. jemand die Grundlage, nach welcher der Beihilfeanspruch von 30% als "vollwertige" anderweite Absicherung erachtet wird? Vorschläge für das weitere Vorgehen?

Das ist jetzt natürlich ein ziemlicher Dämpfer für mich...

Rossi
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Re: Ex-Soldat: Aufnahme in GKV und rückwirkende Zahlung Pflegepflichtversicherung

Beitragvon Rossi » 29.05.2018, 14:39

Ja, Du musst die Kasse ganz offensichtlich mit den eigenen Waffen schlagen.

Hierzu gibt es ein gemeinsames Rundschreiben.

Guckst Du hier:

https://www.tk.de/centaurus/servlet/con ... cherte.pdf

Dann auf Seite 17

Zitat:
2.3.1 Allgemeines
Insbesondere folgende Ansprüche auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall schließen sowohl die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V als auch die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b SGB V aus:
• Pflichtversicherung, Familienversicherung oder freiwillige Versicherung in der gesetzlichen
Krankenversicherung
• Private Krankenversicherung (Krankheitskostenversicherung, Krankentagegeldversicherung)
• Anspruch auf Hilfe bei Krankheit nach § 40 SGB VIII
• Bezug laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, unabhängig davon, ob die Leistungen nach
§ 264 SGB V (§ 51a KVLG 1989) auftragsweise von der Krankenkasse erbracht werden
• Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz oder auf sonstige
Gesundheitsfürsorge
Anspruch auf Beihilfe, soweit eine ergänzende Krankheitskostenversicherung besteht
• Anspruch auf freie Heilfürsorge
• Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz,
dem Bundesentschädigungsgesetz oder vergleichbaren gesetzlichen Regelungen
• Bezug laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (für Asylbewerber
besteht ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nach
§ 4 Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG)
• Anspruch auf Sachleistungen auf Grund über- und zwischenstaatlichen Rechts

D.h., dass die Bürgerversicherung nur dann ausgeschlossen ist, wenn Du Anspruch auf Beihilfe und zusätzlich eine private Restkostenversicherung hast.


Und genau diese private Restkostenversicherung hast Du eben nicht. Dies ist der Umkehrschluss vom logischen Denken!!!

heinrich
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Re: Ex-Soldat: Aufnahme in GKV und rückwirkende Zahlung Pflegepflichtversicherung

Beitragvon heinrich » 29.05.2018, 17:55

richtig:

Weise die KK darauf hin, dass in Ihrem eigenen Rundschreiben vom 20.03.2007 ,

dass nuuuur dann eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall besteht,
wenn man die 30 % privat restkostenverversichert hätte.

Da dies nicht der Fall ist, besteht keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall.

Den Punkt hat Her Rossi konkret benannt.

Solche Fälle kommen nicht oft vor. Bei jedem Sachbearbeiter nicht einmal jährlich.
Der Vorgesetzte (Abschnittsleiter, Gruppenleiter oder wie auch immer) dürfte
solche Fälle öfters zur Beurteilung gehört haben.
Sprich diesen Menschen doch mal an.

gelöschter Nutzer

Re: Ex-Soldat: Aufnahme in GKV und rückwirkende Zahlung Pflegepflichtversicherung

Beitragvon gelöschter Nutzer » 30.05.2018, 00:37

Und abermals vielen Dank Euch beiden für die Information!

Ich hätte noch ne Themenverwandte Frage: Nehmen wir an, die Versicherung stellt sich weiterhin quer und ich schaffe es nicht, in der Kürze der Zeit einen für mich positiven Ausgang zu erwirken (Die Mühlen der Bürokratie...). Als Folge muss ich den Weg über Beihilfe + private Restkostenversicherung wählen und fange irgendwann in der Zwischenzeit an, zivil zu arbeiten (ggf. auch mit einem Gehalt oberhalb der Einkommenshöchstgrenze). Nach zwei Jahren endet nun der Beihilfeanspruch.
Welche Optionen hätte ich unter dieser Konstellation, die ja so tatsächlich mit Ablauf des 30.06.2020 eintreten würde? Ich hätte ja dann im Vorfeld die bereits angesprochene "anderweitige Absicherung", allerdings stünde noch offen, was ab dem 01.07.2020 damit geschehen würde. Läuft die automatisch aus? Wird die Absicherung auf meinen Antrag hin von 30% auf 100% erhöht, womit es dann faktisch eine "vollwertige" PKV wäre? Oder würde gelten: Mit dem Ende des Beihilfeanspruchs wird auch die anderweitige Absicherung gekündigt, womit dann wieder der Fall vorliegen würde, wie im Rundschreiben beschrieben?

Viele Grüße!

heinrich
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Re: Ex-Soldat: Aufnahme in GKV und rückwirkende Zahlung Pflegepflichtversicherung

Beitragvon heinrich » 30.05.2018, 07:01

bei Aufnahme einer Beschäftigung mit mehr als 450 EUR / Monat
aber uuunterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) (4950 EUR/Monat)

wirst Du sofort krankenversicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Üüüüber der JAE-Grenze wirst Du NICHT krankenversicherungspflichtig.

Die private Krankenversicherung sollte daher von 30 auf 100 % erhöht werden.
Machst Du dies nicht würde dies keine Grund sein, aufgrund dessen Du Dich gesetzlich versichern könntest.

gelöschter Nutzer

Re: Ex-Soldat: Aufnahme in GKV und rückwirkende Zahlung Pflegepflichtversicherung

Beitragvon gelöschter Nutzer » 20.06.2018, 16:01

Hallo Leute, ich wieder!

Also, die Situation stellt sich so dar, dass die Krankenversicherung in der verbleibenden Woche (ab dem 1.7. brauche ich die Versicherung) kein Ergebnis der internen Prüfung des Sachverhalts liefern kann - aus welchen Gründen auch immer. :roll:

Um jetzt irgendwelche Scherereien zu vermeiden, bietet sich die Option ein, ab dem 1.7. eine Beschäftigung im Betrieb meiner Partnerin aufzunehmen. In dieser Zeit bin ich zwar noch als Student immatrikuliert, aber die Präsenzphase wird vorbei sein und somit kann ich diese Leerlaufzeit mit Freizeit, Praktika oder sonstigen Tätigkeiten füllen. Nun wäre es eben nicht die geplante Freizeit, sondern ne vorübergehende (mehrmonatige) Anstellung im familiären Betrieb.

Meine Frage: Welche Voraussetzungen muss das Beschäftigungsverhältnis mindestens erfüllen, um zu einer Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung zu führen und was sollte hierbei beachtet werden? Kann die Tatsache, dass ich bei meiner Frau angestellt wäre, zu Komplikationen führen?

Czauderna
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Re: Ex-Soldat: Aufnahme in GKV und rückwirkende Zahlung Pflegepflichtversicherung

Beitragvon Czauderna » 20.06.2018, 16:46

Hallo,
ist es jetzt "nur" die Partnerin oder seit ihr verheiratet ?.
Gruss
Czauderna

gelöschter Nutzer

Re: Ex-Soldat: Aufnahme in GKV und rückwirkende Zahlung Pflegepflichtversicherung

Beitragvon gelöschter Nutzer » 20.06.2018, 17:06

Hallo!

Gemeint ist die Ehepartnerin.

Gruß!

Czauderna
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Re: Ex-Soldat: Aufnahme in GKV und rückwirkende Zahlung Pflegepflichtversicherung

Beitragvon Czauderna » 20.06.2018, 21:53

Hallo,
beispielsweise gilt, dass die Beschäftigung anstelle einer fremden Arbeitskraft erfolgen muss, d.h. es muss tatsächlich auch Arbeit vorhanden sein. Es muss Lohn/Gehalt tatsächlich fließen, nicht in bar sondern auf das Konto des Arbeitnehmers. Weisungsgebundenheit muss vorliegen. Bei der Anmeldung nach der DEUEVO durch den Arbeitgeber muss die Angehörigenbeschaeftigung mitgeteilt werden. Eine eventuelle Überprüfung erfolgt durch die Rentenversicherung oder die Krankenkasse durch einen entsprechenden Fragebogen, den meines Wissens nach Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausfüllen müssen . Wenn das alles okay ist, dann passt das schon- mein Rat, erst mal bei der Krankenkasse noch mal nachfragen.
Gruss
Czauderna


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