Hallo!
Mein Bruder ist in einer total verzwickten Situation.
Als aller Erstes wusste er nicht - ich auch nicht - dass es eine Versicherungspflicht seit dem 01.04.2007 gibt.
Zum Zweiten ist er in der Wohlverhaltensphase einer privaten Insolvenz, sprich er darf keinerlei neue Schulden machen (sonst fliegt ihm die Insolvenz um die Ohren).
Er ist seit 01.05.2005 arbeitslos ohne jegliche Bezüge, er war nie arbeitslos gemeldet und hatte keinerlei Einkünfte (er wurde immer von irgendwelchen lieben netten Leuten für eine Zeit lang aufgefangen).
So nun wollen wir aber wieder Alles auf geregelte Bahnen bringen.
Das heisst, dass er wieder einen festen Wohnsatz hat (Untermietvertrag), dass er sich beim zuständigen Amt gemeldet hat (wegen Hartz IV, ALG II), dass er sich nun krankenversichern will (ja muss seit 01.04.2007).
Nun hat er aber folgendes Problem.
Die GKV, die ihn bis einschliesslich 30.04.2005 (GKV) versichert hatte nimmt ihn wieder, besteht jedoch auf eine Nachzahlung der Beiträge rückwirkend ab 01.04.2007. Er hat nie irgendwelche Leistungen bezüglich einer Krankenversicherung in der Zeit vom 01.05.2005 bis Heute in Anspruch genommen. Er war also nie krank und hat keinerlei Medikamente benötigt - zum Glück.
Er wird nun wohl Leistungen (ALG II) erhalten und dadurch auch ab dem Zeitpunkt der Meldung beim zuständigen Amt krankenversichert sein.
Kann mir bitte Jemand sagen, wie hoch sein Beitrag nun überhaupt sein wird??? Hab zwar Mal vor grauer Uhrzeit gelernt mit Gesetzestexten umzugehen, hab aber dazu Nichts konkretes finden können (ALG II Satz West).
Sein allergrößtes Problem ist nun die Nachforderung rückwirkend zum 01.04.2007 durch die Krankenversicherung. Egal in welcher Höhe, da er über keinerlei Gelder verfügt. Zudem darf er keine neuen Schulden machen wegen der privaten Insolvenz.
Ist es denn überhaupt zulässig, das die Krankenversicherung die Beiträge für diesen langen Zeitraum nachfordert? Ich würde es mir eingehen lassen, wenn diese für den gesamten September 2007 Anspruch auf Beitragszahlung hätte.
Hiiilfe, wir stehen sozusagen absolut im §§§-Wald.
Vielen Dank schon Mal für sachdienliche Hinweise.
amberle
Nachforderung der Beiträge für GKV???
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
hallo amberle.
Verzwickte Situation.
1. Um die Nachzahlung seit 1.4. kommt er nicht rum. Die Beitragspflicht seither hat ihm der Gesetzgeber eingebrockt. Allerdings: Woher nehmen?
Damit sind wir schon bei 2.
Diese neuen Schulden hat den Bruder nicht "gemacht", sondern sie sind ihm quasi verordnet worden. Wenn der Insolvenzverwalter das nicht kapiert, bleibt m. E. nur, ihn zu überzeugen. Vielleicht ist er ja einsichtig. Und vielleicht gibt es hier einen Sozialprofi, der sich auskennt. rossi wäre ein guter Tipp, glaube ich.
Zur Krankenversicherung. Auch solange dein Bruderherz die Beiträge nicht zahlen kann, ist er wenigstens für Notfälle versichert. Was das genau bedeutet, lässt er sich am zweitbesten von der Kasse - und am besten vorher von rossi? - erklären. Mit der Kasse muss er ohnehin reden.
Ohren steif halten.
Wird schon wieder.
Verzwickte Situation.
1. Um die Nachzahlung seit 1.4. kommt er nicht rum. Die Beitragspflicht seither hat ihm der Gesetzgeber eingebrockt. Allerdings: Woher nehmen?
Damit sind wir schon bei 2.
Diese neuen Schulden hat den Bruder nicht "gemacht", sondern sie sind ihm quasi verordnet worden. Wenn der Insolvenzverwalter das nicht kapiert, bleibt m. E. nur, ihn zu überzeugen. Vielleicht ist er ja einsichtig. Und vielleicht gibt es hier einen Sozialprofi, der sich auskennt. rossi wäre ein guter Tipp, glaube ich.
Zur Krankenversicherung. Auch solange dein Bruderherz die Beiträge nicht zahlen kann, ist er wenigstens für Notfälle versichert. Was das genau bedeutet, lässt er sich am zweitbesten von der Kasse - und am besten vorher von rossi? - erklären. Mit der Kasse muss er ohnehin reden.
Ohren steif halten.
Wird schon wieder.
@GS
Vielen Dank für die schnelle Anwort.
Mmh, so hatte ich das schon befürchtet
.
Der Hinweis mit dem sozusagen vom Staat verursacht ist prima.
Vielleicht krieg ich auch noch einen Kommentar von rossi, wenn er/sie es gelesen hat.
Vielen Dank auch für die aufmunternden Worte.
Ist ganz schön hart, wenn Jemand so weit in den 'Keller' fällt.
Wir werden es schon wieder hinkriegen.
Grüße
amberle
Vielen Dank für die schnelle Anwort.
Mmh, so hatte ich das schon befürchtet

Der Hinweis mit dem sozusagen vom Staat verursacht ist prima.
Vielleicht krieg ich auch noch einen Kommentar von rossi, wenn er/sie es gelesen hat.
Vielen Dank auch für die aufmunternden Worte.
Ist ganz schön hart, wenn Jemand so weit in den 'Keller' fällt.
Wir werden es schon wieder hinkriegen.
Grüße
amberle
Sorry, es ist leider so, die Beiträge für die Pflichtversicherung ab dem 01.04.2007 sind zu löhnen. Es geht kein Weg dran vorbei!!!
Zahlt er nicht, dann ruht der Anspruch auf Krankenkassenleistungen solange bis alles gelöhnt wird. Unter alles sind auch die Säumniszuschläge zu verstehen, die entstehen werden. Tja und die sind sogar ziemlich hoch. Ach ja, in akuten Notfällen bekommst Du natürlich Leistungen.
Der monatliche Beitrag ab April 2007 beträgt ca. 130,00 Euronen zuzüglich Säumniszuschläge!!
Aha, woher kommt denn die Bauernweissheit. Etwa vom Insolvenzverwalter?!?!?
Frag doch mal den Insolvenzverwalter, wo es explizit steht, dass diese Klamotte schädlich ist?!?!? Die Insolvenzverwalter verklickern vielfach den Kunden, dass sie keine neue Schulden machen dürfen, da dieses für das gesamte Verfahren schädlich ist.
Aber ich habe mich mal etwas intensiver mit einer Schuldnerberatung darüber unterhalten. Ergebnis war, dass dieses den Leuten vielfach so erklärt wird um halt einen neuen Schuldenberg zu vermeiden. Aber letztendlich soll es eine entsprechende Grundlage - die dann das gesamte Insolvenzverfahren über den Haufen wirft - nicht geben.
Also, dann mal ganz ruhig bleiben und vernünftig den Sachverhalt aufklären!!!
Zahlt er nicht, dann ruht der Anspruch auf Krankenkassenleistungen solange bis alles gelöhnt wird. Unter alles sind auch die Säumniszuschläge zu verstehen, die entstehen werden. Tja und die sind sogar ziemlich hoch. Ach ja, in akuten Notfällen bekommst Du natürlich Leistungen.
Der monatliche Beitrag ab April 2007 beträgt ca. 130,00 Euronen zuzüglich Säumniszuschläge!!
Zudem darf er keine neuen Schulden machen wegen der privaten Insolvenz.
Aha, woher kommt denn die Bauernweissheit. Etwa vom Insolvenzverwalter?!?!?
Frag doch mal den Insolvenzverwalter, wo es explizit steht, dass diese Klamotte schädlich ist?!?!? Die Insolvenzverwalter verklickern vielfach den Kunden, dass sie keine neue Schulden machen dürfen, da dieses für das gesamte Verfahren schädlich ist.
Aber ich habe mich mal etwas intensiver mit einer Schuldnerberatung darüber unterhalten. Ergebnis war, dass dieses den Leuten vielfach so erklärt wird um halt einen neuen Schuldenberg zu vermeiden. Aber letztendlich soll es eine entsprechende Grundlage - die dann das gesamte Insolvenzverfahren über den Haufen wirft - nicht geben.
Also, dann mal ganz ruhig bleiben und vernünftig den Sachverhalt aufklären!!!
Danke für deine Antwort, ...
Rossi, und vor allem für Dein Engagement.
Gruß
Gerhard
Gruß
Gerhard
Danke für deine Antwort, ...
Rossi, und vor allem für Dein Engagement.
Gruß
Gerhard
Gruß
Gerhard
Hallo!
Entschuldigung, dass ich mich nicht früher gemeldet hab.
Bei mir ist einfach unheimlich viel los.
Mmh, äusserst interessant, dass von Seiten der Insolvenzverwalter da sozusagen Panik verbreitet wird.
Wir haben nun einfach Mal an alle 'beteiligten Stellen' genauere Unterlagen geschickt und haben leider bislang noch keinerlei Antwort erhalten.
Und vieeelen herzlichen Dank auch von meiner Seite.
Grüße
amberle
PS: Wir haben mittlerweilen Jemanden im weiteren Umfeld gefunden, der in fast der gleichen Situation ist bzw. war. Hier hat sich - auf welcher Grundlage auch immer - die Krankenversicherung 'bereit erklärt' auf rückständige Beiträge zu verzichten, ohne Nachteile für den Versicherten.
Entschuldigung, dass ich mich nicht früher gemeldet hab.
Bei mir ist einfach unheimlich viel los.
Mmh, äusserst interessant, dass von Seiten der Insolvenzverwalter da sozusagen Panik verbreitet wird.
Wir haben nun einfach Mal an alle 'beteiligten Stellen' genauere Unterlagen geschickt und haben leider bislang noch keinerlei Antwort erhalten.
Und vieeelen herzlichen Dank auch von meiner Seite.
Grüße
amberle
PS: Wir haben mittlerweilen Jemanden im weiteren Umfeld gefunden, der in fast der gleichen Situation ist bzw. war. Hier hat sich - auf welcher Grundlage auch immer - die Krankenversicherung 'bereit erklärt' auf rückständige Beiträge zu verzichten, ohne Nachteile für den Versicherten.
Zu den Säumniszuschlägen habe ich folgendes gefunden:
SGB IV - § 24
Säumniszuschlag
(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.
"Soweit er glaubhaft macht" ist natürlich eine Frechheit, aber immerhin.
SGB IV - § 24
Säumniszuschlag
(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.
"Soweit er glaubhaft macht" ist natürlich eine Frechheit, aber immerhin.
öhm amberle,
vielleicht solltet ihr die Bestimmungen des § 186 Abs. 11 SGB V etwas näher unter die Lupe nehmen.
Viele Krankenkassen führen mit dieser Bestimmung noch ein Schattendasein.
(11) Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflichtigen beginnt mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland. Die Mitgliedschaft von Ausländern, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, beginnt mit dem ersten Tag der Geltung der Niederlassungserlaubnis oder der Aufenthaltserlaubnis. Für Personen, die am 1. April 2007 keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, beginnt die Mitgliedschaft an diesem Tag.Zeigt der Versicherte aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach den in Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkten an, hat die Krankenkasse in ihrer Satzung vorzusehen, dass der für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlende Beitrag angemessen ermäßigt, gestundet oder von seiner Erhebung abgesehen werden kann.
Es grüsst der Rossi
vielleicht solltet ihr die Bestimmungen des § 186 Abs. 11 SGB V etwas näher unter die Lupe nehmen.
Viele Krankenkassen führen mit dieser Bestimmung noch ein Schattendasein.
(11) Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflichtigen beginnt mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland. Die Mitgliedschaft von Ausländern, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, beginnt mit dem ersten Tag der Geltung der Niederlassungserlaubnis oder der Aufenthaltserlaubnis. Für Personen, die am 1. April 2007 keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, beginnt die Mitgliedschaft an diesem Tag.Zeigt der Versicherte aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach den in Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkten an, hat die Krankenkasse in ihrer Satzung vorzusehen, dass der für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlende Beitrag angemessen ermäßigt, gestundet oder von seiner Erhebung abgesehen werden kann.
Es grüsst der Rossi
Hallo und sry, dass ich noch mal nachfrage.
Die Situation ist folgende:
Meine Freundin (23) war bis 2006 in einem Arbeitsverhältins und dadurch krankenversichert (bei der selben GKV, bei der sie davor familienversichert war).
Seitdem hatte sie keine feste Arbeit mehr, erhielt keinerlei Bezüge und war nicht krankenversichert.
Vor kurzem wurde sie aufgefordert, die Monatsbeiträge ab April diesen Jahres nachzuzahlen (>1000€). Sie wusste nicht, dass sie seit 1.4.07 versicherungspflichtig ist und hatte von ihrer KK auch nichts gehört.
Gibt es eine Möglichkeit, damit die KK die Nachzahlung reduziert oder ganz darauf verzichtet? Sie wusste, wie gesagt, nicht, dass sie überhaupt versichert war.
Vielen Dank schonmal für Eure Antworten.
Die Situation ist folgende:
Meine Freundin (23) war bis 2006 in einem Arbeitsverhältins und dadurch krankenversichert (bei der selben GKV, bei der sie davor familienversichert war).
Seitdem hatte sie keine feste Arbeit mehr, erhielt keinerlei Bezüge und war nicht krankenversichert.
Vor kurzem wurde sie aufgefordert, die Monatsbeiträge ab April diesen Jahres nachzuzahlen (>1000€). Sie wusste nicht, dass sie seit 1.4.07 versicherungspflichtig ist und hatte von ihrer KK auch nichts gehört.
Gibt es eine Möglichkeit, damit die KK die Nachzahlung reduziert oder ganz darauf verzichtet? Sie wusste, wie gesagt, nicht, dass sie überhaupt versichert war.
Vielen Dank schonmal für Eure Antworten.
Jooh, es gibt ne Möglichkeit.
Zunächst ist dieses in § 186 Abs. 11 SGB V (siehe oben) geregelt.
Darüber hinaus ist in der Regel in der Satzung der jeweiligen KV weiteres geregelt. Du musst jetzt also in die Satzung der entsprechende KV schauen.
Einige Krankenkasse verzichten sogar gänzlich auf den rückwirkenden Beitrag, wenn keine Leistungen in Anspruch genommen wurden.
Zunächst ist dieses in § 186 Abs. 11 SGB V (siehe oben) geregelt.
Darüber hinaus ist in der Regel in der Satzung der jeweiligen KV weiteres geregelt. Du musst jetzt also in die Satzung der entsprechende KV schauen.
Einige Krankenkasse verzichten sogar gänzlich auf den rückwirkenden Beitrag, wenn keine Leistungen in Anspruch genommen wurden.
rossi hat geschrieben:..., hat die Krankenkasse in ihrer Satzung vorzusehen, dass der für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlende Beitrag angemessen ermäßigt, gestundet oder von seiner Erhebung abgesehen werden kann.
hmm. Könnte wegen potentieller Ungleichbehandlung durch die Kassen verfassungswidrig sein.
Öhm, wobei, ich denke die Krankenkassen sind hier zunächst gefordert.
Sie müssen vernünftige Regelungen in der Satzung treffen. Sie haben Aussagen zu treffen, wann der Beitrag ermässigt wird, gestundet, oder ganz davon abgesehen wird.
Also müssen diese 3 Konstellationen zumindest in der Satzung geregelt werden. Denn der Gesetzgeber hat die Krankenkasse hierzu verdonnert. Regelt die KV nichts in der Satzung, dann ist es halt rechtswidrig und nicht deswegen verfassungswidrig. Ich denke dort sind Unterschiede!!!
Sie müssen vernünftige Regelungen in der Satzung treffen. Sie haben Aussagen zu treffen, wann der Beitrag ermässigt wird, gestundet, oder ganz davon abgesehen wird.
Also müssen diese 3 Konstellationen zumindest in der Satzung geregelt werden. Denn der Gesetzgeber hat die Krankenkasse hierzu verdonnert. Regelt die KV nichts in der Satzung, dann ist es halt rechtswidrig und nicht deswegen verfassungswidrig. Ich denke dort sind Unterschiede!!!
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