Wer kann mir ...

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank

Fami
Postrank1
Postrank1
Beiträge: 7
Registriert: 14.01.2018, 14:03

Wer kann mir ...

Beitragvon Fami » 27.05.2018, 22:10

... die gesetzliche Grundlage zeigen für folgenden Sachverhalt.

Gesetzliche Krankenkasse A betriebt Mobbing gegen den versicherten.

Versicherter kündigt, bekommt nach langen hin und her seine Kündigungsbestätigung.

Nun such sich der Herr eine neue Krankenversicherung und diese will wissen wo der Herr vorher war.
Der Herr will aber auf Grund der Mobbingvorfälle nicht, das die alte Kasse weis, wo er nun versichert ist.

Wer sagt denn, wo steht denn, das ich angeben muss, wo ich versichert war !?

Fami
Postrank1
Postrank1
Beiträge: 7
Registriert: 14.01.2018, 14:03

Re: Wer kann mir ...

Beitragvon Fami » 28.05.2018, 08:47

Niemand ?

Dipling
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 1005
Registriert: 13.02.2009, 16:24

Re: Wer kann mir ...

Beitragvon Dipling » 28.05.2018, 12:21

Siehe § 175 SGB V:

"(2) Die gewählte Krankenkasse hat nach Ausübung des Wahlrechts unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung auszustellen. Hat innerhalb der letzten 18 Monate vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse bestanden, kann die Mitgliedsbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn die Kündigungsbestätigung nach Absatz 4 Satz 3 vorgelegt wird. Eine Mitgliedsbescheinigung ist zum Zweck der Vorlage bei der zur Meldung verpflichteten Stelle auch bei Eintritt einer Versicherungspflicht unverzüglich auszustellen.

(4) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die Wahl der Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Die Krankenkasse hat dem Mitglied unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist. "

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__175.html


Zurück zu „Allgemeines GKV“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 15 Gäste