Rückkehr in GKV für evt. weitere Elternzeit

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Sigi
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Rückkehr in GKV für evt. weitere Elternzeit

Beitragvon Sigi » 25.09.2007, 12:48

Hallo zusammen,

unsere Situation stellt sich wie folgt dar:

Ich bin privat krankenversichert.

Unser Sohn (1,5 Jahre) ebenfalls.

Meine Frau zahlt als freiwilliges Mitglied in die GKV auf Basis der Hälfte meines Einkommens, da sie vor der Geburt unseres Sohnes über der Beitragsbemessungsgrenze lag und somit freiwilliges Mitglied der GKV war. :cry:

Wir möchten diesen Fehler bei einem evt. weiteren Kind nicht wiederholen, d.h. meine Frau müßte zu diesem Anlaß pflichtversichert in der GKV sein.

Wie lange muß sie zum Erreichen dieses Zieles unterhalb der Versicherungspflichtgrenze gearbeitet haben?

1 Jahr, 1 Kalenderjahr etc.???

Zählen die 6 Wochen vor und die 8 Wochen nach der Geburt mit?

Wir haben keine Lust, wieder in die Fallen der Sozialgesetzgebung zu tappen, denn meine Frau war, auf Aussage vermeindlicher Versicherungsexperten in der GKV hin, genau für diesen Fall in der GKV geblieben. Auf die Tatsache, daß der Status "freiwillig versichert" i.V. mit "verheiratet" diese Wirkung erzeugt, hat uns leider keiner hingewiesen.

Wer weiß eine Antwort?

Viele Grüße

Sigi

Frank
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Beitragvon Frank » 26.09.2007, 12:01

Hallo Sigi,

sobald deine Frau einen Job > 400 EUR annimt ist sie pflichtversichert. Ich kenne hier keine Mindestdauer.
Nur wer später die Möglichkeit haben möchte sich freiwillig versichern zu können, muss 12 Monate pflichtversichert gewesen sein.

Gruß
Frank

Sigi
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Beitragvon Sigi » 26.09.2007, 16:23

Hallo Frank,

über die Zeit der sozialversichungspflichtigen Tätigkeit hinaus geht es uns um eine evt. erneute Elternzeit.

Nur durch die Tatsache, daß meine Frau den Status "freiwilliges Mitglied" hat, muß sie in der Elternzeit Beiträge zahlen.

Als Pflichtversicherte ist das nicht der Fall.

Nur wie erreicht sie diesen Status?

Ich habe gehört, daß dieses nach 1 Jahr Arbeit als Pflichtversicherte in der GKV der Fall ist.

Darauf basiert meine Frage, welche genauen Voraussetzungen zur Erlangung dieses Status und damit der Beitragsfreiheit während der Elternzeit gegeben sein müssen.

Viele Grüße

Sigi

Rossi
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Beitragvon Rossi » 30.09.2007, 00:09

Nun denn, wie war das noch einmal, ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.

Die entsprechende Grundlage ist in § 192 SGB V zu finden:

§ 192 Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger

1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange

1. sie sich in einem rechtmäßigen Arbeitskampf befinden,

2. Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird,


3. von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird oder

4. Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bezogen wird.



(2) Während der Schwangerschaft bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger auch erhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst oder das Mitglied unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt worden ist, es sei denn, es besteht eine Mitgliedschaft nach anderen Vorschriften.


Tja, das ist die gesetzliche Norm.

Es reicht also 1 Tag Pflichtversicherung aus!!!!


Stellt sich die Frage, wie Du das basteln willst?!?!?

Sigi
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Beitragvon Sigi » 01.10.2007, 09:40

Hallo Rossi,

mit dem einen Tag bin ich mir nicht so ganz sicher.

Der § 192 SGB V regelt ja nur, daß z.B. während der Elternzeit eine Pflichtmitgliedschaft fortbesteht.

In unserem Fall geht es m.M. nach aber um die Entstehung einer Pflichtmitgliedschaft nach einer Zeit der freiwilligen Mitgliedschaft.

Wo ist denn geregelt, ab welchem Zeitraum einer pflichtversicherten Tätigkeit der Status "Pflichtmitglied" entsteht?

Ich bin absolut kein Experte in Sozialversicherungsfragen, kann mich aber daran erinnern, daß bei der Frage meiner sog. "Versicherungsfreiheit" der Jahresverdienst entscheidend war.

Bei einem Tag Arbeit in der Grenzbetrachtung müßte meine Frau ja über 4.800,--€ verdienen, um über die 400,--€ zu kommen.

Andererseits: Fällt Sie bei einem unvollständigen Jahr versicherungspflichtiger Tätigkeit nicht in den Status der Vortätigkeit (=freiwilliges Mitglied) zurück?

Leider kann ich hierzu nichts sinnvolles finden.

Kannst Du helfen?

Viele Grüße

Sigi


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