Rechte und Pflichten

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Steffen1
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Rechte und Pflichten

Beitragvon Steffen1 » 31.05.2018, 08:04

Hallo,

ich lebe seit ueber 25 Jahren in Asien. Davor war ich in Deutschland, mit Ausnahme von Ausbildungszeiten, privat versichert. Obwohl bereits ganzjaehrig im Ausland lebend bezahlte ich anfangs meine bestehende PKV weiter, da diese auch meinen Auslandsaufenthalt abdeckte. Mit Einfuehrung der Pflegeversicherung wurde es obligatorisch fuer bestehende PKV’s auch diese Beitraege zu zahlen. Ich meldete mich damals in Deutschland ab und aenderte das Versicherungsverhaeltnis mit der PKV auf Anwartschaft und war nicht mehr verpflichtet die Pflegeversicherung zu bezahlen. Da laengst in der neuen Heimat krankenversichert, kuendigte ich die Anwartschaft vor ca. 15 Jahren. Unterlagen ueber die alten PKV Vertraege habe ich keine mehr. Ich weiss nicht einmal mehr genau, welchen Versicherer ich damals hatte. Unsere aelteste Tochter (16 J./auch deutsche Staatsangehoerige) moechte nach Abschluss der Schule im naechsten Jahr ein Studium oder eine Ausbildung in Deutschland beginnen. Ich werde sie bis zu einem Jahr begleiten und wir werden beide auch wieder in Deutschland gemeldet sein. Sie besuchte bereits mit 12 Jahren fuer ein Jahr eine deutsche Schule, war in Deutschland gemeldet und hatte fuer den Zeitraum eine im Ausland abgeschlossene Krankenversicherung. Nun zu meinen Fragen: Es besteht seit einigen Jahren fuer in Deutschland gemeldete Personen Versicherungspflicht. Hat die Tochter u. Umst. dagegen verstossen, da sie in Deutschland damals zwar gemeldet war aber “nur” eine auslaendische Versicherung abgeschlossen hat? Und wie geht es weiter, wenn wir dann in Deutschland gemeldet sind, aber in der Uebergangszeit die Tochter und ich fuer ein halbes Jahr oder laenger weder einem Studium noch einer sozialversicherungspflichtigen Taetigkeit nachgehen? Natuerlich koennen fuer den Aufenthalt Auslandskrankenversicherungen abgeschlossen werden, aber die decken keine Behandlung von Vorerkrankungen ab. Welcher Versicherer ist fuer uns Ansprechpartner, wenn wir auch dieses Risiko geregelt haben moechten. Haben wir eventuell sogar Anspruch auf eine entsprechende Versicherung?

Ich bedanke mich im Voraus fuer ein Feedback

Czauderna
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Re: Rechte und Pflichten

Beitragvon Czauderna » 31.05.2018, 10:24

Hallo,
wenn die Tochter ein Studium beginnt, dann unterliegt sie der Krankenversicherungspflicht und muss in der GKV versichert werden. Sie kann sich allerdings von dieser Krankenversicherungspflicht befreien lassen, muss aber dann einen entsprechenden Krankenversicherungsschutz bei einer PKV. nachweisen. Auch wenn sie eine Ausbildung bei einer deutschen Firma beginnt, unterliegt sie grundsaetzlich der Krankenversicherungspflicht und muss deshalb in die GKV. Konkret auf die Frage - ich sehe kein Versäumnis von Euch.
Wenn allerdings keine Krankenversicherungspflicht eintritt, dann kann es durchaus sein, dass die eine oder andere GKV-Kasse sich mit einer Aufnahme ziert.
Gruss
Czauderna

Steffen1
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Re: Rechte und Pflichten

Beitragvon Steffen1 » 31.05.2018, 13:48

Danke fuer die Rueckmeldung. Die allerdings fuer uns wichtigste Frage habe ich im nachfolgenden Text noch einmal markiert.

Gruss
Steffen1



Und wie geht es weiter, wenn wir dann in Deutschland gemeldet sind, aber in der Uebergangszeit die Tochter und ich fuer ein halbes Jahr oder laenger weder einem Studium noch einer sozialversicherungspflichtigen Taetigkeit nachgehen? Natuerlich koennen fuer den Aufenthalt Auslandskrankenversicherungen abgeschlossen werden, aber die decken keine Behandlung von Vorerkrankungen ab. Welcher Versicherer ist fuer uns Ansprechpartner, wenn wir auch dieses Risiko geregelt haben moechten. Haben wir eventuell sogar Anspruch auf eine entsprechende Versicherung?

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Re: Rechte und Pflichten

Beitragvon Czauderna » 31.05.2018, 15:04

Hallo,
Wenn allerdings keine Krankenversicherungspflicht eintritt, dann kann es durchaus sein, dass die eine oder andere GKV-Kasse sich mit einer Aufnahme ziert. - ich zitiere mich mal selbst. In diesem Fall kann es entweder so sein, dass die gewählte GKV-Kasse sagt - ja, nach § 5 Abs. 13 SGB V. nehmen wir dich/Euch ab 1. Wohnsitznahme in Deutschland auf oder eben sagt, nein - Eure/deine letzte Krankenversicherung in Deutschland war eine PKV, deshalb ist die bis zum Eintritt der Krankenversicherungspflicht zuständig. Mein Rat - entweder erst mal abwarten, ob sich hierzu noch ein anderer Experte meldet oder einfach mal die eine oder anderer GKV-Kasse anfragen und den Fall schildern.
Fest steht auf jeden Fall, dass es eine Pflicht zur Versicherung gibt.
Gruss
Czauderna

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Re: Rechte und Pflichten

Beitragvon ratte1 » 31.05.2018, 19:13

Hallo czauderna,

m.E. kann eine gesetzliche Krankenversicherung gar nicht in Frage kommen. Die letzte Krankenversicherung in Deutschland war nach der Schilderung des TE eine private KV, damit ist auch die private KV bei der Wohnsitznahme in DE zuständig.

MfG

ratte1

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Re: Rechte und Pflichten

Beitragvon Czauderna » 31.05.2018, 19:34

Hallo Ratte1
vielen Dank für die Meldung - sehe ich eigentlich auch so, aber man weiß ja nun wirklich nicht, was da bei den diversen Kassen so abläuft.
Nehmen wir mal, die Wohnsitznahme erfolgt zum 01.07.2018 und ab 01.10. tritt Krankenversicherungspflicht als Studentin oder Auszubildende ein, ob da wirklich jede Krankenkasse für die drei Monate an die PKV verweisen wird - wer will diese "Entscheidung" und wann und warum und mit welchen Folgen dann in der Praxis beanstanden ?.
Aber, ich bin bei dir, zuständig wäre da doch die PKV.
Gruss
Czauderna

Steffen1
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Re: Rechte und Pflichten

Beitragvon Steffen1 » 02.06.2018, 01:30

Ich bedanke mich fuer die Antworten


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