Krankenakte bei der GKV löschen lassen (Befunde)

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Peter740
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Krankenakte bei der GKV löschen lassen (Befunde)

Beitragvon Peter740 » 20.07.2018, 20:55

Hallo Leute.

Ich habe eine kurze, wenn nicht aber auch komplizierte Frage.

Um es kurz zu halten.
Ich bin damals bei einer großen GKV gewesen, von 0- ca. mit 24 Jahren, dann bin ich in die PKV aufgrund meiner Arbeit gewechselt. Heute bin ich 26, der Wechsel erfolgte vor ungefähr 2 1/2 Jahren.

Nun zu meinem Problem.
Ich möchte das meine komplette Akte bei der GKV verschwindet, also sämtliche Befunde sowie sämtliche behandelnden Ärzte etc. pp. Ich weis das es aufgrund der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen aus dem Sozialgesetzbuch relativ schwierig wird, nur leider blicke ich bei dem Thema Sozialgesetzbuch nicht durch.

Ich habe gelesen das zb. die ärztlichen Befunde 10 bzw 4 Jahre aufgehoben werden und dann gelöscht werden, nur werde ich nicht schlau ob nun 4 oder 10 Jahre, außerdem gibt es ja noch Ausnahmen zu den Löschfristen etc. pp.

Hier ein kopierter Text von „Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit“.

Abschließend möchte ich noch sagen das ich mir im Klaren bin, dass KV keine Daten ohne mein Einverständis weiter geben dürfen. Ich habe allerdings für die betreffende Stelle bereits eine Schweigepflichtsentbindung unterschrieben die ich ohne Aufsehen nicht zurückrufen kann, wie auch immer, der Grund ist ja auch egal.
Ich möchte einfach das all diese Daten gelöscht werden :)

•Angaben über erbrachte Leistungen zur Prüfung der Voraussetzungen späterer Leistungsgewährung nach § 292 SGB V sind nach zehn Jahren zu löschen (§ 304 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V). Dies sind z. B. Diagnosen von Krankheiten, die zu Arbeitsunfähigkeit führen.

• Angaben zur Abrechnung ärztlicher Leistungen (Befunde für die Abrechnungsprüfung), Angaben nach § 295 Abs. Abs. 1b (Leistungen nach § 73b, 73c, 116b Abs. 2 und 140a SGB V) und Angaben in Bezug auf vertragsärztliche Leistungen und nichtärztliche Dialyseleistungen sowie Abrechnungsdaten für die Wirtschaftlichkeitsprüfung sind nach vier Jahren zu löschen (§ 304 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 1. Fall SGB V).

• Die Aufbewahrungs- und Löschfristen der erforderlichen Daten für die Durchführung des Risikostrukturausgleichs oder des Risikopools werden durch die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (RSAV) bestimmt (§ 304 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 2. Fall SGB V). Derzeit ist eine Aufbewahrungsfrist von neun Jahren vorgesehen (§ 3 Absatz 7 Satz 1 RSAV). In Einzelfällen sind diese Daten nach zwölf Jahren zu löschen (§ 3 Absatz 7 Satz 3 RSAV).

Die jeweilige Löschfrist beginnt am Ende des Geschäfts- d.h. Kalenderjahres, in dem die Leistung gewährt oder abgerechnet wurde. In der Regel folgt die Abrechnung der Leistungsgewährung nach, so dass dieser Zeitpunkt maßgeblich ist. Zu beachten ist, dass erst der vollständige Abschluss der Abrechnung die Frist in Gang setzt. Das heißt, im Falle eines Rechtsstreits beginnt die Frist erst mit einem rechtskräftigen Urteil zu laufen.


Ausnahmen von den Löschfristen:
Von den vorstehenden Löschfristen gelten jedoch Ausnahmen. Sofern ein Bezug der Leistungsdaten zum Arzt und Versicherten nicht mehr hergestellt werden kann, können die Krankenkassen (nicht die Kassenärztlichen Vereinigungen oder andere) diese Daten unbegrenzt aufbewahren (§ 304 Absatz 1 Satz 4 SGB V). Leistungsdaten sind solche, die für die Bewilligung und Gewährung einer Leistung nach dem SGB V erforderlich sind.

Für Kranken- und sonstige Berechtigungsscheine für die Inanspruchnahme von Leistungen gilt der allgemeine Grundsatz, dass diese Daten zu löschen sind, sobald der Grund für ihre Speicherung weggefallen ist und keine schutzwürdigen Interessen verletzt werden. Eine absolute Löschfrist existiert hier nicht.

Eine weitere Besonderheit gilt für Daten, welche bei der Durchführung von strukturierten Behandlungsprogrammen (§ 137 f SGB V) erforderlich sind. Gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses beträgt die Aufbewahrungspflicht hier 15 Jahre.




Danke an die, die mir sagen können ab wann ich, und Vorallem wie, die GKV auffordern kann meine Daten zu löschen, und ob es möglich ist der GKV mitzuteilen das meine Daten zu sperren sind bis die Fristen verstrichen sind. Also das auch keiner meine Daten (Befunde etc.) trotz schweigepflichtsentbindung anfordern kann.

Vielen Dank !

Czauderna
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Re: Krankenakte bei der GKV löschen lassen (Befunde)

Beitragvon Czauderna » 21.07.2018, 18:37

Hallo,
auch wenn es dir schwerfallen sollte, aber wir müssten da schon wissen wie die Entbindung von der Schweigepflicht konkret ausgesehen hat. Ich kann nur aus meiner Praxis sagen, dass wir Auskünfte, auch wenn eine Entbindung von der Schweigepflicht vorgelegen hat, nach Ende einer Versicherung (Mitgliedschaft) grundsätzlich nicht mehr gegeben haben, schon gar nicht an PKV oder ähnliche private Einrichtungen.
Gruss
Czauderna


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