Hier ist mal wieder ein Ex-Soldat, der um Hilfe ersucht.
Es geht diesmal um §5 SGB V Abs. 1 Nr. 9:
9.
(1) Versicherungspflichtig sind
9. Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, [...] bis zum Abschluß des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Abschluß des vierzehnten Fachsemesters oder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen,
Folgende Ausgangslage:
[Details nachträglich entfernt, da Frage beantwortet]
Nun die Frage: Was erwartet mich mit Blick auf die GKV ab 08/18?
Ich falle ich ja nicht mehr "regulär" unter den §5 Abs. 1 SGB V. Aber wie genau habe ich den Passus mit der "Art der Ausbildung" zu verstehen? In meinem Fall handelt es sich um ein von der Bundeswehr gefördertes Zweitstudium zur Vorbereitung auf den Wechsel in den zivilen Arbeitsmarkt. Hilft mir das irgendwie weiter?
Falls nein, sehe ich das richtig, dass es dann auf einen Wechsel in die FKV hinaus läuft?
Danke im Voraus und viele Grüße!