Nachgehender Leistungsanspruch

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Matzkel
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Nachgehender Leistungsanspruch

Beitragvon Matzkel » 01.08.2018, 09:19

Hallo Zusammen,

folgender Fall:
Ich bin bei meinem Arbeitgeber noch bis 31.08.2018 beschäftigt. Ab Oktober 2018 beginne ich ein Studium, da ich bereits 30 Jahre alt bin, muss ich mich freiwillig versichern.
Im September 2018 bin ich arbeitssuchend gemeldet. Vermutlich aber gesperrt.

Wie bin ich nun in dieser Zeit versichert?

Das Arbeitsamt meinte, es besteht eine Nachversicherungspflicht der Krankenkasse, sprich ich bin im September über diese versichert.

Die Krankenkasse widerrum meint, das ist nicht korrekt, ich bin nicht versichert.

Wie ist nun hier die Lage? Muss ich mich versichern, oder nicht?

Danke

Czauderna
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Re: Nachgehender Leistungsanspruch

Beitragvon Czauderna » 01.08.2018, 11:33

Hallo,
wenn du als Student krankenversicherungspflichtig würdest, dann gäbe es diesen nachgehenden Leistungsanspruch. In deinem Fall beginnt aber keine neue Pflichtversicherung sondern eine freiwillige Versicherung als Student, demzufolge keinen nachgehenden Leistungsanspruch sondern du musst im Rahmen der obligatorischen Anschlussversicherung für den September Beiträge selbst an die Kasse zahlen.
Natürlich, wenn du Arbeitslosengeld erhalten würdest, dann wäre die Sachlage ggf. eine andere. Wenn wir mal davon ausgehen, dass das Arbeitsamt dir eine Sperre auferlegt, dann käme ja für dich die Sperrzeit-KV (Pflichtversicherung) zum Zuge und dann wärst du auch wieder raus aus der Nummer.
Vielleicht kann da ein anderer Experte noch etwas dazu schreiben - Antrag auf Arbeitslosengeld-1 zum 01.09. - Sperrzeit wegen Eigenkündigung - ab 01.10. dann Student - es kommt also nicht zu einer ALG-Zahlung - wie ist es da mit der Krankenversicherung für September ?.
Gruss
Czauderna

Matzkel
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Re: Nachgehender Leistungsanspruch

Beitragvon Matzkel » 01.08.2018, 13:04

Czauderna hat geschrieben:Vielleicht kann da ein anderer Experte noch etwas dazu schreiben - Antrag auf Arbeitslosengeld-1 zum 01.09. - Sperrzeit wegen Eigenkündigung - ab 01.10. dann Student - es kommt also nicht zu einer ALG-Zahlung - wie ist es da mit der Krankenversicherung für September ?.
Gruss
Czauderna


Danke schonmal. :) Gut zusammengefasst.
Was mich daran allein schon extrem stört, dass das Arbeitsamt etwas anderes sagt als die KV!
Sozusagen, die einen schimpfen über die Fehlinformationen der anderen... und irgendwer hat recht. Nur wer #-o

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Re: Nachgehender Leistungsanspruch

Beitragvon aldi110 » 02.08.2018, 07:29

moin,

hier ist das super erklärt:

https://www.arbeitsrechte.de/sperrzeit- ... losengeld/



gruß Aldi

heinrich
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Re: Nachgehender Leistungsanspruch

Beitragvon heinrich » 02.08.2018, 19:28

es bestünde ein nachgehender Anspruch, wenn ab 01.10.2018 ein Versicherungspflichttatbestand kommen würde.
Die Versicherungspflichttatbestand , hier als Student, kommt aber nicht, da der Fragesteller das 30. Lebensjahr vollendet hat.

Was kommt also dann.
Ab 1.9.2018 kommt eine beitragspflichtige freiwillige Mitgliedschaft.
Eine freiwillige Mitgliedschaft kann sich nur an die letzte Mitgliedschaft (bis 31.08.2018) NAHTLOS ANSCHLIEßEN.

Sie kann sich niemals an einen nachgehenden Leistungsanspruch (§ 19 SGB V) anschließen.

Das heißt: ab 01.09.2018 beitragspflichtige freiwillige Mitgliedschaft.
Diese freiwillige Mitgliedschaft "überlagert" dann den nachgehenden Leistungsanspruch, so dass dieser faktisch nicht besteht.

ABER; jetzt aufpassen.
Aldi: der Hinweis auf einen alten link bringt hier nichts. Die dort stehenden Hinweise zum nachgehenden Leistungsanspruch sind
für den Normalfall richtig. Denn im Normalfall bestand (bestand = Vergangenheit; Recht wurde Mitte 2017 geändert)ab dem 2. Monat der Sperrzeit eine
Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Dann hätte tatsächlich für einen Monat einer Mitgliedsschaftslücke eine nachgehender Leistungsanspruch bestanden.

Es war Mitte 2017 (ich glaube 1.8.2017), jedenfalls ist § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in der Art geändert worden
(JETZT GANZ GENAU AUFPASSEN),
dass die Krankenversicherungspflicht auch schon ab dem ersten Tag bei Vorliegen einer Sperrzeit besteht.

hier der neue ab Mitte 2017 gültige Gesetztestext:

1) Versicherungspflichtig sind
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,

Was heißt das jetzt (nach meiner nicht maßgeblichen Meinung und OHNE GEWÄHR):

Antrag auf Arbeitslosengeld stellen, auch wenn kein Arbeitslosengeld dabei rauskommt, sondern nur
eine Krankenversicherung während der Sperrzeit (Sperrzeit-KV für die Spezialisten).

Czauderna
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Re: Nachgehender Leistungsanspruch

Beitragvon Czauderna » 02.08.2018, 19:37

Hallo Heinrich,
super, damit kann er nun zum Arbeitsamt als auch zur Krankenkasse gehen und muss für den September keinen Beitrag zahlen.
Vielen Dank.
Gruss
Czauderna

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Re: Nachgehender Leistungsanspruch

Beitragvon Matzkel » 03.08.2018, 14:58

Danke Heinrich. Super beschrieben.

heinrich
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Re: Nachgehender Leistungsanspruch

Beitragvon heinrich » 03.08.2018, 17:20

danke für das Kompliment

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Re: Nachgehender Leistungsanspruch

Beitragvon Czauderna » 03.08.2018, 19:05

Hallo Heinrich,
gern geschehen - man kann gar nicht dankbar genug sein, solche Experten wie dich zu seinen Mitstreitern zählen zu dürfen. Wenn man, so wie ich, nun schon zwei Jahre raus aus der Praxis ist, dann fällt es nicht immer leicht die fachlich richtigen Antworten zu geben und die Antworten der Praktiker sind dann natürlich immer gerne gesehen. Lob, wem Lob gebührt.
Gruss
Czauderna


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