Vorläu­fige Beitrags­fest­set­zung & Freiwillig gesetzlich Versicherte

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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bund
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Vorläu­fige Beitrags­fest­set­zung & Freiwillig gesetzlich Versicherte

Beitragvon bund » 25.10.2018, 12:18

Hallo,

ich habe eine Frage zu freiwillig gesetzlich Versicherten.
Bisher wurde die Beitragsfestsetzung für freiwillig gesetzlich Versicherte nach dem letzten Einkommenssteuer-Bescheid durchgeführt. Die Beitragsfestsetzung änderte sich erst in dem Folgemonat nach dem nächsten Einkommenssteuer-Bescheid.
Seit kurzem setzt meine Krankenkasse den Beitrag nur noch vorläufig fest und möchte die Beitragsfestsetzung nach dem Einkommenssteuer-Bescheid rückwirkend auch für das jeweilige Kalenderjahr ändern. Hierzu habe ich folgende Fragen:

Machen das jetzt alle GKVs so?
Wie läuft das im Wechsel der Krankenkasse? Dann besteht ja kein Vertragsverhältnis mehr und es kann ja mehrere Monate ggf. auch mal ein Jahr dauern, bis ein entsprechender Einkommenssteuer-Bescheid vorliegt...? Ist man dann verpflichtet der alten Krankenkasse den Bescheid zukommen zu lassen? Was passiert, wenn man das nicht macht?

Herzlichen Dank für Eure Unterstützung/Aufklärung!

Czauderna
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Re: Vorläu­fige Beitrags­fest­set­zung & Freiwillig gesetzlich Versicherte

Beitragvon Czauderna » 25.10.2018, 12:38

Hallo,
ja, das machen alle Kassen so. Da es sich eben um eine vorläufige Einstufung handelt gilt die Nachweispflicht auch dann, wenn die Kasse zwischenzeitlich gewechselt wurde. Legt man keine Einkommensnachweise, also den Steuerbescheid vor, dann wird die Kasse den Höchstsatz als endgültige Einstufung vornehmen - meine ich.
Gruss
Czauderna

heinrich
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Re: Vorläu­fige Beitrags­fest­set­zung & Freiwillig gesetzlich Versicherte

Beitragvon heinrich » 26.10.2018, 07:39

korrekt

Ab 1.1.2018 gibt es - wie beim Finanzamt (FA) - nur noch vorläufige Beitragsberechnungen (FA Vorauszahlungen oder wie Abschlagszahlugen)

Dann wird es bei bisher zu hohen Zahlungen eine Erstattung geben und bei bisher zu niedrigen Zahlungen eine Nachberechnung geben.
Na was macht der normal-Kunde
Das Guthaben wir ausgegeben. An die Nachzahlunge wird nicht gedacht. Die Nachzahung stellt ihn vor Problemen.

Das ALTE Verfahren der zeitversetzten Verbeitragung (ab Folgemonat nach Erstellung des ST-Bescheides) hatte (bei rechtzeitiger) Einreichung
keine Nachzahlungsverpflichtigen zur Folge.
Im Jahre 2019 / 2020 , wenn die ersten ST-Bescheide für 2018 eingehen , werden sich einigen WUNDERN, wenn sie eine Nachberechnung bekommen.

Wegen ST-Bescheid (auch bei Kassenwechsel) nicht eingereicht wird bis 3 Jahre nach Ende des Jahres
DANN: rückwirkend Höchstbeitrag

krankhaft
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Re: Vorläu­fige Beitrags­fest­set­zung & Freiwillig gesetzlich Versicherte

Beitragvon krankhaft » 26.10.2018, 20:43

heinrich hat geschrieben:korrekt

Ab 1.1.2018 gibt es - wie beim Finanzamt (FA) - nur noch vorläufige Beitragsberechnungen (FA Vorauszahlungen oder wie Abschlagszahlugen)

Dann wird es bei bisher zu hohen Zahlungen eine Erstattung geben und bei bisher zu niedrigen Zahlungen eine Nachberechnung geben.


Das ist so nicht ganz korrekt bzw. vollständig.
Da ich mich gerade jetzt auch mit diesem Thema beschäftige hatte ich KKs angeschrieben.
Die Regelung der "vorläufigen Festsetzung" gilt für freiwillig Versicherte für die Einkünfte aus Selbstständigkeit, Vermietung/Verpachtung und aus Arbeitseinkommen.
Einkünfte aus Kapitalvermögen werden grundsätzlich weiterhin endgültig festgesetzt mit allen bekannten Nachteilen.
(Was haben die sich da wieder für einen Schwachsinn ausgedacht !! )

heinrich
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Re: Vorläu­fige Beitrags­fest­set­zung & Freiwillig gesetzlich Versicherte

Beitragvon heinrich » 27.10.2018, 11:51

hallo krankhaft,

aus der Frage des Fragesteller war ersichtlich, dass es sich um einen Selbstständigen handelt.
Dabei gilt die vorläufige Einstung.
Selbstständig = Arbeitseinkommen = zunächst vorläufige Einstufung
auch Vermietung/Verpachtung = zunächst vorläufige Einstufung

Du schreibst, dass meine Aussage falsch bzw. nicht vollständig war.

Meine Aussage war nur grundsätzlicher Art. Ich könnte Dir ca. 100 Seite schreiben bis meine Finger bluten, welche Ausnahme es noch gibt.
z.B. habe ich Fälle, die eine Pension aus Australien erhalten, weil sie dort in einer Mine gearbeitet haben. Es gibt tausende von Einnahmearten.

Daher kann die Aussage niemals vollständig , sonder nur grundsätzlicher Art gewesen sein.

Du hinterlässt jetzt zu der Frage vom Fragesteller, der ja SELBSTSTÄNDIGER ist = Arbeitseinkommen = zunächst vorläufige Einstufen
den Eindruck, dass Kapitalerträge direkt endgültig festzusetzen sind.

Die stimmt nicht.

Denn, wenn wie bei Fragesteller Arbeitseinkommen (und oder Verm/Verpachtung) vorliegt erfolgt die Verbeitragung auch der Kapitalerträge zunächst vorläufig

siehe hier:
https://www.ikkbb.de/fileadmin/user_upl ... age_01.PDF

krankhaft
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Re: Vorläu­fige Beitrags­fest­set­zung & Freiwillig gesetzlich Versicherte

Beitragvon krankhaft » 29.10.2018, 18:34

Hallo, danke für deine kompetente Aufklärung. Sorry wenn ich zu forsch war.
Ich habe mich auf diverse Antworten von KKs berufen auf die Frage: "Gilt die vorläufige Festsetzung des Beitrags eines freiwillig Versicherten auf alle Einkunfsarten,besonders auch auf Kapitaleinkünfte ?"
Eine der alle ähnlichen Antworten:
".....der aktuell vorliegende Einkommensteuerbescheid dient als Grundlage für die Beitragsberechnung bei den Einkommensarten „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“, „Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft“ und „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung". Auch die vorläufige Beitragsberechnung ist auf diese Einkommensarten begrenzt.
Ausnahme: Hat jemand neben einer der obigen Einkommensarten noch Einkünfte aus Kapitalvermögen, so müssen auch diese mit einem Einkommensteuerbescheid nachgewiesen werden. Die Beiträge aus dem Kapitalvermögen werden allerdings immer endgültig berechnet. .....

Hab mir die Info deines Links mal angetan. Schwere Kost.
Aber da stehts was du sagst !!

Eine Frage hab ich.
Wenn man hauptsächlich Einkünfte aus Kapitalvermögen hat und nebenbei eine untergeordnete Selbstständigkeit mit nur kleinem Gewinn: gilt dann auch die vorläufige Festsetung des Beitrags auf Kapitaleinkünfte ?
grüße k.

heinrich
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Re: Vorläu­fige Beitrags­fest­set­zung & Freiwillig gesetzlich Versicherte

Beitragvon heinrich » 29.10.2018, 22:30

ja, auch dann gilt die zunächst vorläufige Beitragseinstufung

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Re: Vorläu­fige Beitrags­fest­set­zung & Freiwillig gesetzlich Versicherte

Beitragvon osiris18 » 19.06.2019, 13:24

Hallo, ich habe gerade meine endgültige Beitragsfestsetzung meiner GKV bekommen für 2018 und für die Zeit meiner Selbständigkeit, also als freiwilliges Mitglied. In meine Fall wurde es anders gehandhabt als hier von Heinrich beschrieben.

Ich habe sowohl Kapitaleinkünfte als auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Jahre 2018.

Nun wurden meine Kapitaleinkünfte (aus dem Bescheid von 2016) als endgültig übernommen, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aber aber aus den neuen Bescheid aus dem Jahre 2018.

Ist das denn rechtens? Der Link oben von Heinrich funktioniert leider nicht mehr.

In meinem Fall ist das nun so:
Ich hatte 2016 hohe Kapitalerträge und negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Im Jahre 2018 geringe Kapitalerträge und höhere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Hintergrund: ich habe mir eine vermietete Immobilie gekauft und dafür Geldanlagen aufgelöst.

Die Krankenkasse pickt sich nun für die Beitragsberechnung die Rosinen raus: also die hohen Kapitalerträge aus dem Jahre 2016 als endgültig und die Mieteinkünfte aus 2018 als endgültig. Das 2018 kaum noch Kapitaleinkünfte vorhanden waren, interessiert die GKV nicht.

Das kann ja eigentlich nicht gerecht sein, oder?

heinrich
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Re: Vorläu­fige Beitrags­fest­set­zung & Freiwillig gesetzlich Versicherte

Beitragvon heinrich » 20.06.2019, 12:00

Einkommensteuerbescheid = ESTB
Arbeitseinkommen = Einkünfte aus der Selbstständigkeit

Gesetzestext ab 01.01.2018

§ 240 Abs. 4a SGB V
Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

meine Kurzfassung: Vorläufigkeit und Endgültigkeit ( mittels ESTB für das eweilige Jahr)
aus Arbeitseinkommen und Vermietung/Verpachtung


keine Sorge: gleich kommt noch, was Dich rettet

Neben dem Gesetz (§ 240 SGB V) gelten auch untergesetzlich Regelungen.
Als untergesetzlich Regelung gelten z. B. die Beitragsverfahrensgrundsätzlich Selbstzahler. Diese haben auch GESETZESWIRKUNG.

(https://www.gkv-spitzenverband.de/media ... zahler.pdf)

ich zitiere auszugsweise § 6 Abs. 2 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler

Das über den zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheid festgesetzte Arbeitseinkommen bleibt bis zur Erteilung des nächsten Einkommensteuerbescheides maßgebend. 2Der neue Einkommensteuerbescheid ist für die Beitrags-bemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen. 3Die Beiträge nach den Sätzen 1 und 2sind vorläufig festzusetzen; § 6 Abs.5 gilt entsprechend. 4Bei Aufnahme einer selbstständigenTätigkeit werden die Beiträge abweichend von Satz 1 bis zur Vorlage des ersten Einkommensteuerbescheides vorläufig nach den voraussichtlichen Einnahmen festgesetzt. 5Die nach den Sätzen 1 bis 4vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalen-derjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt.

meine Kurzfassung: Vorläufigkeit und Endgültigkeit bei Arbeitseinkommen
( mittels ESTB für das jeweilige Jahr)



J E T Z T AUFPASSEN

ich zitiere auszugsweise aus § 6 Abs. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze


Für die Berücksichtigung von Änderungen bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie bei weiteren neben dem Arbeitseinkommen oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielten beitragspflichtigen Einnahmen ist Absatz 2 sinngemäß anzuwenden


meine Kurzfassung (obwohl kurz hier schwer fällt)
bei Vermietung / Verpachtung gilt Abs. 2 sinngemäß
= zunächst Vorläufigkeit und dann Endgültigkeit
( mittels ESTB für das jeweilige Jahr)

GLEICHES gilt auch bei WEITEREN
neben Arbeitseinkommen oder Vermietung / Verpachtung
erzielten Einnahmen

ALSO: weitere Einnahmen = Kapitalerträge und weil
Einnahmen aus Vermietung / Verpachtung (oder Arbeitseinkommen)
vorliegen, GILT auch für die Kapitalerträge
= zunächst Vorläufigkeit und dann Endgültigkeit
( mittels ESTB für das jeweilige Jahr)


Der UMGEDREHTE Fall ergibt sich aus § 6 Abs. 5
hier wird die Behandlung von Kapitalerträgen beschrieben,
wenn Arbeitseinkommen oder Vermietung / Verpachtung NICHT vorliegen

hier § 6 Abs. 5
Änderungen bei laufenden Einnahmen aus Kapitalvermögen, die nicht neben dem Arbeitseinkommen oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung er-zielt werden, sind ab Beginn des auf das Ausstellungsdatum des Nachweises, bei mehreren Nachweisen des letzten Nachweises, folgenden Monats zu be-rücksichtigen.

Dieser § 6 Abs. 5 gilt für Dich aber NICHT,
weil Du ja Einkünfte aus Arbeitseinkommen oder Vermietung/Verpachtung hast



Der GKV-Spitzenverband hat zu dem Thema in derr


Ergebnisniederschrift über die Sitzung der Fachkonferenz Beiträge am 13. Juni 2017
des GKV Spitzenverbandes etwas geschrieben

https://www.aok-business.de/fileadmin/u ... 13_fkb.pdf


siehe Seite 25 im 2. Absatz, dort im 2. Satz


(Lediglich) bei Mitgliedern, die über Arbeitseinkommen und/oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verfügen, „strahlt“ das Verfahren der vorläufigen Beitragsfestsetzung auf alle beitragspflichtigen Einnahmen „aus“, und somit auch auf Einkünfte aus Kapitalvermögen (vgl. unter Punkt 1 der Niederschrift).



Was solltest Du tun:
anrufen (evt. mit dem Vorgesetzen) und sagen, dass bei Einkünfte aus Kapitalerträgen (weil ja AUCH Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung und/oder Arbeitseinkommen vorliegen
AUCH die Kapitalerträge für die ENDGÜLTIGKEITSBERECHNUNG des Jahres 2018
INSGESAMT aus dem ESTB 2018 zu entnehmen sind.
und dabei , falls nötig auf § 6 Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Beitragsverfahrensgrundsätze sowie auf die Ergebnisniederschrift über die Sitzung der Fachkonferenz Beiträge am 13. Juni 2017 des GKV Spitzenverbandes
Seite 25 ,2 Abs. , 2. Satz hinweisen.

Solltest Du dann noch in einem Widerspruch schreiben müssen: wie folgt:

Nach § 6 Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Beitragsverfahrensgrundsätze sowie der
Ergebnisniederschrift über die Sitzung der Fachkonferenz Beiträge am 13. Juni 2017
des GKV Spitzenverbandes (Seite 25, 2. Absatz, 2. Satz)

gilt bei Einkünften aus Kapitalerträgen, dass
diese bei Vorhandensein von Arbeitseinkommen oder
Vermietung und Verpachtung (was ja bei mir vorliegt)
die ENDGÜTLIGE Beitragsberechnung INSGESAMT
(also auch für die Kapitalerträge) mittels des
Einkommensteuerbescheides 2018 für das Beitragsjahr 2018
erfolgen muss


puuuuh:
ich habe jetzt viel geschrieben. Ich meinem Team haben wir diese Fälle täglich.
Wir machen es so, wie ich gerade beschrieben habe.
So ist es rechtlich auch richtig.
Wie Deine Krankenkasse es machte, ist viel aufwändiger.
Die mischen ja für einen Zeitraum Einkünfte aus mehreren Einkommensteuerbescheiden.
Die müssen echt viel Zeit haben.

So rum , wie ich es jetzt begründet habe, musste ich es noch nie begründen.

Ein Rechtsanwalt würde sich jetzt wohl ein paar Hunderter dafür fragen.
Haste kostenlos von mir.

osiris18
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Re: Vorläu­fige Beitrags­fest­set­zung & Freiwillig gesetzlich Versicherte

Beitragvon osiris18 » 21.06.2019, 15:57

Wow, das ist ja eine sehr gut nachvollziebare und ausführliche Erläuterung. Ich weiß garnicht, wie ich dafür genug danken kann.

Ich bin heute gleich in der Geschäftsstelle gewesen und habe dort alles erläutert.

Die Mitarbeiterin konnte auch nicht verstehen, warum in meiner Berechnung zwei Jahre für die Verbeitragung gemischt wurden, schon bevor ich anfing zu erläutern, was ich durch Heinrich gelernt habe. Da der Kollege, der meine Beitragrechnung erstellt hat, nicht da war, muss ich auf eine endgültige Entscheidung noch warten, aber ich sehe gute Chancen, dass es korrigiert wird.

Ich berichte dann über die Antwort.

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Re: Vorläu­fige Beitrags­fest­set­zung & Freiwillig gesetzlich Versicherte

Beitragvon osiris18 » 24.06.2019, 19:48

So, eine mündliche Zwischeninformation am Telefon habe ich bereits bekommen. Der zuständige MA entschuldigte sich und teilte mit, dass die Beitragsberechnung falsch war und korrigiert wird. Es lohnt sich also, sich die Berechnungen genau anzusehen, insbesondere wenn man freiwilliges Mitglied ist.

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Re: Vorläu­fige Beitrags­fest­set­zung & Freiwillig gesetzlich Versicherte

Beitragvon Czauderna » 25.06.2019, 14:33

Hallo,
Dem kann man nur zustimmen.
Gruß
Czauderna

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Re: Vorläu­fige Beitrags­fest­set­zung & Freiwillig gesetzlich Versicherte

Beitragvon osiris18 » 09.07.2019, 20:10

So, mittlerweile habe ich eine korrigierte Beitragsberechnung für 2018 bekommen. Hier wurden nun tatsächlich korrekt Mieteinkünfte aus 2018 und Kapitaleinkünfte ebenso aus 2018 herangezogen.

Erstaunt war ich nun, dass nicht die Mindestbemessungsgrundlage für Selbständige in Höhe von 2200 EUR/Monat herangezogen wurde. Ich liege zwar tatsächlich drunter, dachte aber, das greift erst ab 2019.

Mir scheint, die Mitarbeiter sind bei den gesetzlichen Kassen mit der neuen Beitragsberechnung ganz schön überfordert :-)

Czauderna
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Re: Vorläu­fige Beitrags­fest­set­zung & Freiwillig gesetzlich Versicherte

Beitragvon Czauderna » 09.07.2019, 21:28

Hallo,
ich denke nicht "die" Mitarbeiter sondern vielleicht der Eine oder andere.
Gruss
Czauderna

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Re: Vorläu­fige Beitrags­fest­set­zung & Freiwillig gesetzlich Versicherte

Beitragvon osiris18 » 09.07.2019, 22:36

Hallo Czauderna,

ja stimmt, so pauschal sollte man das nicht sagen und in der Tat meinte ich ja auch nur den für mich zuständigen Sachbearbeiter. Es gibt ja natürlich Menschen wie Heinrich bei der GKV, die die Gesetzestexte nicht nur an den richtigen Stellen zitieren, sondern auch noch korrekt anwenden. Ich war nur überrascht, dass ein Sachverhalt, den sogar ich als Versicherungslaie weiß, eben dass 2018 noch die Mindestbeitragsbemessung von 2200 EUR gilt, dort nicht bekannt war.


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