Mindestbeitrag GKV nach Rentenauszahlung

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Bilbo66
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Mindestbeitrag GKV nach Rentenauszahlung

Beitragvon Bilbo66 » 18.01.2019, 16:46

Hallo, ich habe eine Frage zur GKV und privater Rente, vielleicht könnt ihr mir helfen.
Darf beim GKV-Beitrag eine private Rente mit einberechnet werden, die Mitte 2018 als Einmalzahlung ausgezahlt wurde?

Die handelt sich um eine „Aufgeschobene Rente“ (keine Direktversicherung) und sie lief von 1995 bis 2018, war also nicht steuerpflichtig.
Bisher wurde als freiwillig Versicherter der GKV-Mindestbeitrag von rund 270 € gezahlt. Die Kasse prüft nun eine Nachzahlung für 2018 ab dem Zeitpunkt der Auszahlung.

Ich habe leider nichts zu so einem Fall gefunden, vielleicht kennt sich jemand damit aus :shock:
LG

Czauderna
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Re: Mindestbeitrag GKV nach Rentenauszahlung

Beitragvon Czauderna » 18.01.2019, 17:06

Hallo und willkommen im Forum,
eigentlich mache ich das nicht, aber in diesem Fall passt es meiner Meinung nach ganz gut um einmal auf ein Nachbarforum zu verweisen, in dem zu diesem Thema eine ausführliche Antwort eines Experten dort (damit meine ich nicht mich selbst) gegeben wurde -https://www.krankenkassenforum.de/gesetzliche-krankenkassen-f12/ich-muss-will-mich-freiwillig-kranken-versichern-m-t10497.html -
viellecht hilft dir das weiter.
Gruss
Czauderna

Bilbo66
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Re: Mindestbeitrag GKV nach Rentenauszahlung

Beitragvon Bilbo66 » 20.02.2019, 15:58

Danke für die Antwort Czauderna. Ich will euch das Ergebnis nicht vorenthalten.

Die Kasse hat inzwischen den kompletten ausgezahlten Versicherungsbetrag zur Beitragsbemessung einberechnet. Das entspricht einer Doppelbemessung der Sozialabgaben ähnlich wie aktuell bei den Betriebsrenten.

Man bekommt Lohn oder Verdienst aus einer Selbständigen Tätigkeit, darauf werden Sozialabgaben wie der GKV-Beitrag fällig. Einen Teil dieses Lohns investiert man in eine Private Rentenversicherung, und nach Jahren, bei deren Auszahlung, wird auf den kompletten Versicherungswert nochmals der GKV Beitrag berechnet – nicht bloß auf den "Gewinn" aus der Rentenversicherung, wie man es logischerweise erwarten würde.

Der ausgezahlte Versicherungsbetrag (Einmalzahlung) wird durch 120 Monate bzw. 10 Jahre geteilt und daraus ein zusätzlicher Beitrag bemessen, den man dann 10 Jahre lang zahlen muss.
In dem Fall um den es mir geht bedeutet das, dass der Betroffene durch diese Bemessung rund 200 € mehr im Monat zahlt (zusätzlich, zu seinem normalen GKV-Beitrag). Nach diesen 10 Jahren wird nur durch die 200€ Zusatzzahlung, fast die komplette Rendite aus der privaten Rentenversicherung, in die er 25 Jahre eingezahlt hat, an die gesetzliche Krankenkasse geflossen sein. Um genau zu sein: 85%!
Man spart nicht für seine Rente, sondern um den Gewinn an die Krankenkasse abzutreten.

Wer dieses Geld für andere Zwecke (zum Bsp. Schuldentilgung) verplant, reinvestiert oder bereits ausgegeben hat, der hat ein großes Problem…
Wenn man diese Zahlen liest, muss man sich noch vor Augen halten, dass die Regierung die GKV's auffordert ihre Milliardenüberschüsse abzubauen, weil nicht "Geld horten", sondern "Beiträge umverteilen" deren Aufgabe ist, das scheint gut zu klappen.
Wie schon weiter oben erwähnt, es handelt sich um einen steuerfreien Altvertrag aus den 90gern. Neuere Verträge mit schlechteren Zinsen und voller Besteuerung dürften bei dieser Rechnung ein großes Minus am Ende stehen haben.

Wozu bitte schön soll man private Altersvorsorge betreiben? Der Sinn erschließt sich mir nicht ganz!
Politiker und Abgeordnete fordern die Bürger beinahe täglich dazu auf... man kann es eigentlich nur als Verhöhnung der Wähler bezeichnen, und ein Großteil merkt es erst, wenn die Bescheide mit den Nachforderungen und Zusatzzahlungen bei Ihnen im Briefkasten landen.
Die, die solche Gesetze und Regelungen beschließen können sich natürlich entspannt zurücklehnen, da sie weder in das System einzahlen, noch in irgendeiner Form davon betroffen sind.

Es ist schon erstaunlich, wie in einem der reichsten Länder der Welt gerade die Altersvorsorge mit Vollgas vor die Wand gefahren wird. =D>

heinrich
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Re: Mindestbeitrag GKV nach Rentenauszahlung

Beitragvon heinrich » 20.02.2019, 21:41

hallo Fragesteller,

bezieht der Betroffene auch eine gesetzlich Rente.

Ist er noch selbstständig.

Ist es eine private RENTEenversicherung, die jetzt als Einmalzahlung ausgezahlt wurde
oder
eine private LEBENSversicherung, die jetzt als Einmalzahlung ausgezahlt wurde.

Ich müsste jetzt selbst in meinen Unterlagen auf der Arbeitsstelle mal nachlesen, wie RENTE oder LEBENSversicherung, die kapitalisiert wurde
zu verbeitragen sind.

Je nach Antwort, habe ich evt noch weitere Fragen

Bilbo66
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Re: Mindestbeitrag GKV nach Rentenauszahlung

Beitragvon Bilbo66 » 21.02.2019, 02:47

Hallo Heinrich,
der Betroffene ist hauptberuflich selbstständig und somit freiwillig GKV versichert, und das wird er auch nach seinem Renteneintritt vorerst bleiben müssen, da seine gesetzliche Rente, auf die er auch Anspruch hat, relativ klein ausfallen wird.

Es handelt sich um eine "Aufgeschobene Rentenversicherung" mit Kapitalwahlrecht, in dem Fall "Einmalauszahlung".

In etwa das gleiche Problem wie freiwillig versicherte haben Betriebsrentner. In der Sendung "Umschau" wurde neulich davon berichtet.
https://www.ardmediathek.de/ard/player/ ... ZmNjIwYzk/

heinrich
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Re: Mindestbeitrag GKV nach Rentenauszahlung

Beitragvon heinrich » 21.02.2019, 20:51

Das sieht nicht gut aus. Hier eine Entscheidung des Bundessozialgerichtes aus dem Jahre 2010.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=

19

Zutreffend hat die Beklagte den Betrag der ausgezahlten Kapitalleistung aus der privaten Rentenversicherung auf 120 Monate verteilt und für die Zeit nach der Auszahlung ab 1.7.2007 monatlich 138,52 Euro der Beitragsbemessung zugrunde gelegt. Als nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung, die keinem abgegrenzten Zeitraum zuzuordnen war, war der ausgezahlte Betrag aus der privaten Rentenversicherung gemäß § 19 Abs 1b Satz 3 der Satzung mit monatlich 1/120 zu berücksichtigen. An der Rechtmäßigkeit einer solchen Regelung bestehen - ebenso wie im Hinblick auf die entsprechende Vorschrift des § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V (vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 mwN) - keine Zweifel.


Übrigens wollte auch mir als Krankenkassenmitarbeiter vor ein paar Jahren ein Versicherungsvertrter für mit Frau eine Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsoge "anbieten".
Ich habe ihn dann gefragt, ob er wisse, dass darauf später Beiträge (Kranken- und Pflege von 18- 19 %)fällig werden; und zwar nicht nur auf den Ertrag, sondern auf die Auszahlung.
Sollte sich im Lauf der Zeit der eingezahlte Betrag (angenommen 12000 EUR) auf 24.000 EUR verdoppeln
und später dann auf die 24.000 ein Betrag zu zahlen sein von 18-19 %, bedeutet dies eine Schmälerung der Rendite von 36-38 %.

Der Versicherungsverteter wusste es NICHT (zumindest tat er so).

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Re: Mindestbeitrag GKV nach Rentenauszahlung

Beitragvon Bilbo66 » 21.02.2019, 22:51

Danke für die Mühe Heinrich. Das mit den angeblich unwissenden Versicherungsvertretern kann ich leider bestätigen.

Besitzen denn diejenigen, die bei den Krankenkassen solche Bescheide berechnen grundsätzlich einen Ermessensspielraum, wenn sie Beiträge für solche Fälle berechnen? (Vor dem Hintergrund, dass die Gesetzlichen Kassen Überschüsse abbauen sollen und mit der Maximalforderung bei den Beiträgen das genau Gegenteil tun.)

RHW
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Re: Mindestbeitrag GKV nach Rentenauszahlung

Beitragvon RHW » 23.02.2019, 10:05

Hallo bilbo66,

die Krankenkasse besitzt da keinen Ermessensspielraum, da die rechtliche Beurteilung eindeutig ist.

Der Versicherte besitzt Spielräume: wenn er seine selbständige Tätigkeit so reduziert, dass sie nur noch nebenberuflich ist, dann entfällt die Beitragspflicht für die Zahlung(en) der Nicht-Direktversicherung.

Am besten nach dieser Quelle suchen: "Grundsätzliche Hinweise zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit" vom 23.7.2015

Gruß
RHW

heinrich
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Re: Mindestbeitrag GKV nach Rentenauszahlung

Beitragvon heinrich » 23.02.2019, 10:19

Hallo RHW,

ich würde gerne nachvollziehen, was Du meinst.
Warum entfällt denn die Beitragspflicht, wenn keine hauptberufliche Selbstständigkeit mehr bestheht.

sorry, ich verstehe es gerade nicht.

Wenn weiter ein freiw. Versicherung besteht, dann bestünde die Beitragspflicht doch weiter.
Dies wäre nicht der Fall, wenn ein Status der VERSICHERUNGSPFLICHT eintritt.
Diese sah ich beim Fragesteller aber nicht.

habe ich was übersehen ?

RHW
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Re: Mindestbeitrag GKV nach Rentenauszahlung

Beitragvon RHW » 23.02.2019, 22:17

Hallo "heinrich",

ich habe diesen Satz
der Betroffene ist hauptberuflich selbstständig und somit freiwillig GKV versichert, und das wird er auch nach seinem Renteneintritt vorerst bleiben müssen, da seine gesetzliche Rente, auf die er auch Anspruch hat, relativ klein ausfallen wird.
(Hervorhebung durch mich)
so verstanden, dass die KVdR-Voraussetzungen erfüllt sind.

Da die Aussage aber nicht 100% eindeutig ist, möchte ich meine Aussage präzisieren:
1) Wenn die KVdR-Voraussetzungen (= in der 2. Hälfte des Berufslebens mindestens 90% GKV-versichert) erfüllt sind und keine hauptberufliche Selbständigkeit mehr vorliegt, tritt Versicherungspflicht in der KVdR ein. Die Beitragspflicht der privaten Rentenauszahlung endet dann mit Eintritt der Versicherungspflicht.

2) Wenn die KVdR-Voraussetzungen (= in der 2. Hälfte des Berufslebens mindestens 90% GKV-versichert) nicht erfüllt sind und keine hauptberufliche Selbständigkeit mehr vorliegt, besteht weiterhin eine freiwillige Versicherung. Die Beitragspflicht der privaten Rentenauszahlung bleibt dann weiterhin bestehen.

Gruß
RHW


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