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Wechsel der Versicherung – ausstehende Beiträge

Verfasst: 26.01.2019, 17:02
von alleszuteuer
Hallo!

Seit 2019 gibt es günstigere Krankenversicherungen.
Ist der Wechsel von der alten zur neuen (intern oder Anbieterwechsel) möglich, obwohl noch Beiträge ausstehen (nicht zurückzahlbare Schulden)?
Die Krankenkasse wird sich ja vermutlich wundern, wieso die alten Beiträge nicht zurückgezahlt werden, aber ein neuer Versicherungsvertrag gewünscht ist. Die Vermögensauskunft wurde bereits erbracht (Gerichtsvollzieher). Geregeltes Einkommen ist nicht vorhanden. Sozialhilfe wird nicht bezogen.

Danke für die Hilfe.

Re: Wechsel der Versicherung – ausstehende Beiträge

Verfasst: 26.01.2019, 20:16
von Czauderna
Hallo,
du willst deine Krankenkasse wechseln - du hast bei deiner jetzigen Krankenkasse Schulden - natürlich kannst du die Kasse wechseln. Allerdings, wenn die bisherige Kasse dir deinen Leistungsanspruch nur auf die Notfallversorgung reduziert hat, dann wird das auch bei der neuen Kasse der Fall sein.
Wenn nicht, alles okay - du kannst wechseln. Das deine Schulden bei der alten Kassen bestehen bleiben, ich denke, das weisst du auch selbst.
Gruss
Czauderna

Re: Wechsel der Versicherung – ausstehende Beiträge

Verfasst: 26.01.2019, 22:48
von aldi110
moin,

auch hier noch mal der hinweis, sollte die Notfallversorgung eingetreten sein, gehe in die Privatinsolvenz, dann gibt es wieder die volle Versorgung.

gruß Aldi

Re: Wechsel der Versicherung – ausstehende Beiträge

Verfasst: 28.01.2019, 16:44
von alleszuteuer
Danke für die Antworten.
Ich dachte, es wäre vielleicht möglich, einen neuen Vertrag mit Vollversorgung (Standard) abzuschließen. Dass die Schulden bleiben, ist klar. Aber es ist ja – zumindest für mich – ein Unterschied, ob ich für einen neuen Versicherungsvertrag zahle oder für einen alten, der zu teuer ist und keine vernünftigen Leistungen bringt.
Also geht es laut den Antworten nicht. Warum ist durch eine Privatinsolvenz die "volle Versorgung" gegeben?

Re: Wechsel der Versicherung – ausstehende Beiträge

Verfasst: 28.01.2019, 16:49
von Czauderna
Hallo,
um es mal vereinfacht auszudrücken, weil es dann wieder bei Null beginnt und weil es so geregelt ist - du würdest z.B. auch wieder sofort den vollen Leistungsansruch haben wenn du ALG-2 bekommen würdest oder wenn es mit der Vollstreckungsstelle/Kasse eine Ratenzahlungsvereinbarung geben würde.
Gruss
Czauderna