Ausserordentliche Kündigung

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Freiheit
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Ausserordentliche Kündigung

Beitragvon Freiheit » 11.02.2019, 18:05

Hallo in die Runde,
ich bin in der AOK pflichtversichert und möchte im Herbst aus Deutschland wegziehen.
Wenn ich meine Abmeldebestätigung der Krankenkasse vorlege, kann ich dann außerordentlich kündigen?
Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
LG Freiheit

Czauderna
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Re: Ausserordentliche Kündigung

Beitragvon Czauderna » 11.02.2019, 19:40

Hallo und willkommen im Forum
grundsaetzlich ist die Kündigungsfrist einzuhalten, d.h. die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des übernächsten Monats nach Eingang der Kündigung.
Bei dir wird die Sachlage aber eine andere sein. Es kommt erst einmal darauf an, wann genau deine Pflichtversicherung endet und ab wann du nicht mehr in Deutschland gemeldet bist. Fallen die beiden Tage auf das gleiche Datum, dann wird die Sache einfacher - Du legst der Kasse deine Abmeldebestätigung des Einwohnermeldeamts vor und damit ist die Sache erledigt.
Etwas komplizierter kann es werden, wenn der Tag der Abmeldung später ist als das Ende deiner Pflichtversicherung. Hier gilt, wenn kein anderer Krankenversicherungsschutz nachgewiesen wird, muss dich die bisherige Kasse in die obligatorische Anschlussversicherung nehmen, eine "freiwillige" Zwangsversicherung, die dann auch Geld kostet, mindestens etwas 185,00 € pro Monat. Die Frage ist nun, ob die Kasse deine "freiwillige" Versicherung dann mit dem Tag der Abmeldung beendet - ich gehe davon aus, zumindest hatten wir hier vor Kurzem einen ähnlichen Fall, da hat die Kasse das so gemacht. Mein Rat - wenn das mit dem "Auswandern" in trockenen Tüchern ist, dann mit der Kasse den entsprechenden Kontakt aufnehmen.
Gruss
Czauderna

Freiheit
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Re: Ausserordentliche Kündigung

Beitragvon Freiheit » 12.02.2019, 18:18

Vielen Dank für die Antwort.
Gruss Freiheit

RHW
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Re: Ausserordentliche Kündigung

Beitragvon RHW » 16.02.2019, 08:11

Hallo,

wenn zwischen dem Ende der Pflichtversicherung und dem Wegzug maximal ein Monat liegt, kann man in dieser Zeit nach § 19 SGB V einen kostenlosen nachgehenden Leistungsanspruch nutzen. Wichtig ist, dass man eine Absicherung im Ausland der deutschen Krankenkasse nachweisen kann.

Wenn die Lücke mehr als einen Monat beträgt, sind für die gesamte Lücke Beiträge zu zahlen.

Gruß
RHW


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