Krankenversicherungspflichtigkeit bei Arbeitslosengeld 2 (AL 2) oberhalb von 55 Jahren
Verfasst: 09.06.2019, 00:12
Hallo Forum,
folgende Entwicklung zur Frage der Krankenversicherungspflichtigkeit:
Der Versicherungspflichtige VP hat bis einschließlich Oktober 2005 Arbeitslosengeld 1 bezogen.
Danach wurde kein Arbeitslosengeld 2 (AL2) bezogen, da eine Geldanlage weit über dem Schonvermögen für den Bezug von AL2 lag.
VP ging anschließend dem „Sonstigen Nichterwerb“ nach und versicherte sich bei der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) freiwillig.
Zum 15. Dezember 2006 wurde nach einem Jahr das Versicherungsverhältnis vonseiten der GKV wegen nicht geleisteter Beiträge beendet. Seitdem bestand keine Mitgliedschaft bei einer GKV.
Ab dem Stichtag des 01.03.2019 bezieht VP AL2 und ist damit versicherungspflichtig. Dem Kreisjobcenter (KJC) ist bei der Beantragung das Dokument mit der Kündigung vonseiten der GKV vorgelegt worden.
Das KJC lässt VP ein Formular zukommen, mit dem er seine GKV frei wählen soll. Es ist also keine Rückkehr in die alte Krankenversicherung zwingend, wenn in den letzten 18 Monaten keine GKV-Mitgliedschaft bestand und keine Kündigungsbestätigung gemäß § 175 Absatz 4 Satz 3 vorliegt.
Um die Antragsbearbeitung zu beschleunigen, verzichtet VP auf das Wahlrecht und lässt den Fallmanager die Versicherung wählen. Die reguläre 2-Wochen-Frist für das Einreichen einer Versicherungsbescheinigung durch VP war ohnehin bis auf einen Tag abgelaufen. Der Fallmanager meldet VP bei der alten GKV an.
Diese sendet VP nach 3 Wochen einen Mitgliedsantrag zu, den VP vervollständigen soll. Da VP keine Kündigungsbestätigung gemäß § 175 Absatz 4 Satz 3 vorliegen hat, hat VP keine Angabe zur Vorversicherung gemacht.
Nach Zusendung des Mitgliedsantrages fragt die GKV schriftlich nach, wie VP in den letzten 18 Monaten krankenversichert war und bei welcher Versicherung dies war. VP antwortet darauf, dass er nicht krankenversichert war. Die Versicherungspflicht tritt wegen des Bezugs von AL2 in Kraft. Wegen § 9 Abs. 1 SGB 5 war davor eine freiwillige Versicherung nicht möglich.
Die GKV antwortet VP, dass eine Versicherung nicht möglich sei, da er das Alter von 55 Jahren überschritten hat. Dies entspricht § 6 Abs. 3a SGB 5. Das Schreiben der GKV ist ein Wisch, der sich in Text anmaßt, ein Bescheid zu sein. Das Schreiben ist aber nicht als Bescheid überschrieben und trägt keine Unterschrift. § 6 Abs. 3a SGB 5 schließt die Fälle § 5 Abs. 1 Nr. 13 aus, welcher sich auf § 6 Abs. 1 oder 2 bezieht.
Wenn man die Dinge zu bis zum § 6 Abs. 1 oder 2 zu Ende verfolgt, dann ist VP doch versicherungspflichtig und die GKV muss den Antrag annehmen. Wie sieht das Forum diesen Fall?
Mit Grüßen
alphazentral
Quellen:
§ 5 SGB 5:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html
§ 6 SGB 5:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__6.html
§ 9 SGB 5:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__9.html
§ 175 SGB 5:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__175.html
folgende Entwicklung zur Frage der Krankenversicherungspflichtigkeit:
Der Versicherungspflichtige VP hat bis einschließlich Oktober 2005 Arbeitslosengeld 1 bezogen.
Danach wurde kein Arbeitslosengeld 2 (AL2) bezogen, da eine Geldanlage weit über dem Schonvermögen für den Bezug von AL2 lag.
VP ging anschließend dem „Sonstigen Nichterwerb“ nach und versicherte sich bei der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) freiwillig.
Zum 15. Dezember 2006 wurde nach einem Jahr das Versicherungsverhältnis vonseiten der GKV wegen nicht geleisteter Beiträge beendet. Seitdem bestand keine Mitgliedschaft bei einer GKV.
Ab dem Stichtag des 01.03.2019 bezieht VP AL2 und ist damit versicherungspflichtig. Dem Kreisjobcenter (KJC) ist bei der Beantragung das Dokument mit der Kündigung vonseiten der GKV vorgelegt worden.
Das KJC lässt VP ein Formular zukommen, mit dem er seine GKV frei wählen soll. Es ist also keine Rückkehr in die alte Krankenversicherung zwingend, wenn in den letzten 18 Monaten keine GKV-Mitgliedschaft bestand und keine Kündigungsbestätigung gemäß § 175 Absatz 4 Satz 3 vorliegt.
Um die Antragsbearbeitung zu beschleunigen, verzichtet VP auf das Wahlrecht und lässt den Fallmanager die Versicherung wählen. Die reguläre 2-Wochen-Frist für das Einreichen einer Versicherungsbescheinigung durch VP war ohnehin bis auf einen Tag abgelaufen. Der Fallmanager meldet VP bei der alten GKV an.
Diese sendet VP nach 3 Wochen einen Mitgliedsantrag zu, den VP vervollständigen soll. Da VP keine Kündigungsbestätigung gemäß § 175 Absatz 4 Satz 3 vorliegen hat, hat VP keine Angabe zur Vorversicherung gemacht.
Nach Zusendung des Mitgliedsantrages fragt die GKV schriftlich nach, wie VP in den letzten 18 Monaten krankenversichert war und bei welcher Versicherung dies war. VP antwortet darauf, dass er nicht krankenversichert war. Die Versicherungspflicht tritt wegen des Bezugs von AL2 in Kraft. Wegen § 9 Abs. 1 SGB 5 war davor eine freiwillige Versicherung nicht möglich.
Die GKV antwortet VP, dass eine Versicherung nicht möglich sei, da er das Alter von 55 Jahren überschritten hat. Dies entspricht § 6 Abs. 3a SGB 5. Das Schreiben der GKV ist ein Wisch, der sich in Text anmaßt, ein Bescheid zu sein. Das Schreiben ist aber nicht als Bescheid überschrieben und trägt keine Unterschrift. § 6 Abs. 3a SGB 5 schließt die Fälle § 5 Abs. 1 Nr. 13 aus, welcher sich auf § 6 Abs. 1 oder 2 bezieht.
Wenn man die Dinge zu bis zum § 6 Abs. 1 oder 2 zu Ende verfolgt, dann ist VP doch versicherungspflichtig und die GKV muss den Antrag annehmen. Wie sieht das Forum diesen Fall?
Mit Grüßen
alphazentral
Quellen:
§ 5 SGB 5:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html
§ 6 SGB 5:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__6.html
§ 9 SGB 5:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__9.html
§ 175 SGB 5:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__175.html