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Auffang-Versicherungspflicht für Ausländer nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (Drittstaat)

Verfasst: 02.07.2019, 00:10
von Melanny
Hallo,

mein Mann reist im September zur Familienzusammenführung ein. Er wird einen Antrag zur Aufnahme für die Auffang-Versicherungspflicht bei einer GKV stellen.
Zwischen Einreise und Erhalt des Aufenthaltstitels (§28 Absatz 1) schließt er in Deutschland eine Reiseversicherung für Gäste in Deutschland ab.
Schließt so eine Versicherung die Aufnahme in die Auffang-Versicherungspflicht aus, da sie über 42 Tage sein wird und als anderweitige Absicherung gelten könnte?
Falls Ja, kann er nach Ablauf der Reiseversicherung seinen Antrag stellen?
Darf die GKV (AOK) die Reiseversicherung der PKV zuordnen?
Meine Krankenkasse konnte mir keine meiner Fragen beantworten und meinte, er solle erst einmal kommen.

Melanny

Re: Auffang-Versicherungspflicht für Ausländer nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (Drittstaat)

Verfasst: 02.07.2019, 07:52
von Rossi
Gucke mal hier:

https://www.vdek.com/vertragspartner/mi ... 2.2018.pdf

Ab Seite 11 findest Du dort etwas!

Eine Reisekrankenversicherung ist nicht schädlich.

Wichtig: Die Gültigkeit bzw. Befristung der Aufenthaltserlaubnis muss mehr als 12 Monate betragen!!!

Re: Auffang-Versicherungspflicht für Ausländer nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (Drittstaat)

Verfasst: 03.07.2019, 19:48
von heinrich
ist die AOK

und "meine" Krankenkasse

die gleiche Krankenkasse.

Oder bist bei einer anderen gesetzlichen KK versichert oder privat versichert ?

Re: Auffang-Versicherungspflicht für Ausländer nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (Drittstaat)

Verfasst: 06.07.2019, 11:03
von Melanny
Es handelt sich um dieselbe GKV-AOK, bei der auch ich versichert bin - demnächst als Rentnerin.

@Rossi - danke. Ich habe das gesamte Dokument gelesen und auch die AOK darauf hingewiesen mit dem Ergebnis, man kannte es bisher nicht, man werde sich aber damit beschäftigen.

Die Reiseversicherung für Gäste beabsichtige ich nächste Woche abzuschließen (Nachweis seiner Einreise durch gebuchtes Flugticket abwarten, Visum nicht erforderlich). Bedingungen u.a. bis 70 Jahre möglich (Mein Mann ist 66.), Höchstdauer 1 Jahr, gewählte Abschlusszeit innerhalb des Jahres kann nicht verlängert werden, vorzeitige Kündigung ist ausgeschlossen.

Ich werde einen Zeitraum von 6 Monaten wählen. Sollte der AE bereits vorher da sein, wovon ich ausgehe, bleibt eine Restlaufzeit, da nicht vorzeitig gekündigt werden kann - deshalb die Frage mit den 42 Tagen bzw. ob die VS noch eine anderweitige Absicherung bis zu ihrem Ablaufdatum wäre.

Re: Auffang-Versicherungspflicht für Ausländer nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (Drittstaat)

Verfasst: 06.07.2019, 11:12
von ratte1
Hallo,

warum wird der Mann nicht familienversichert sondern strebt eine eigene Mitgliedschaft an?

MfG

ratte1

Re: Auffang-Versicherungspflicht für Ausländer nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (Drittstaat)

Verfasst: 06.07.2019, 11:27
von Melanny
@ ratte1: Hängt mit seinem Einkommen (Rente) zusammen - übersteigt die Einkommensgrenze für eine Familienversicherung.

Re: Auffang-Versicherungspflicht für Ausländer nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (Drittstaat)

Verfasst: 17.07.2019, 08:36
von Melanny
Danke an alle für die Hinweise. Problem mit der AOK konnte nach x-Monaten endlich geklärt werden.
Man Mann kann in die GKV aufgenommen werden, wenn er die Bedingungen der Auffang-Pflichtversicherung erfüllt. Antrag wurde bereits zugeschickt. Beiträge werden erst mit Erhalt des Aufenthaltstitels fällig.
Die Reiseversicherung wird nicht zur PKV gezählt.
Endlich auch einen festen Ansprechpartner diesbezüglich bekommen.

LG Melanny