KV-Verhältnis bei Auflösung des Arbeitsvertrages mit Abfindung

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Heiko-Gar
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KV-Verhältnis bei Auflösung des Arbeitsvertrages mit Abfindung

Beitragvon Heiko-Gar » 06.08.2019, 14:38

Guten Tag, mein Arbeitsverhältnis (KV-Pflicht liegt vor) endet aufgrund eines Aufhebungsvertrages am 31.12.2019. Aufgrund eines Maßnahme-Tarifvertrages erhalte ich eine Abfindung, die im Dezember 2019 ausbezahlt wird. Ab Januar 2020 bin ich dann nur noch geringfügig beschäftigt (Minijob).
Bin ich ab Januar 2020 automatisch bei meinem Gatten (freiw. in der GKV versichert) familienversichert oder muss ich mich aufgrund der Abfindung selbst freiwillig in der KV versichern.
Für die Beantwortung meiner Anfrage vorab schon vielen Dank.

Dipling
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Re: KV-Verhältnis bei Auflösung des Arbeitsvertrages mit Abfindung

Beitragvon Dipling » 06.08.2019, 17:49

Seit einer Gesetzesänderung vor wenigen Monaten wird die Abfindung verrechnet, so dass regelmäßig keine Familienversicherung mehr in Betracht kommt - und zwar solange, bis ein fiktiv weitergezahltes Gehalt der Abfindung entspricht. Das bedeutet, dass eine freiwillige Weiterversicherung erfolgt, sofern keine Pflichtversicherung (z.B. durch einen neuen sozialversicherungspflichtigen Job) eintritt. Ggf. kann es sich lohnen, aus dem Minijob einen Midijob mit mehr als 450 EUR Gehalt zu machen.

Siehe § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V:
"(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
.....
5.
kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 450 Euro."

Heiko-Gar
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Re: KV-Verhältnis bei Auflösung des Arbeitsvertrages mit Abfindung

Beitragvon Heiko-Gar » 06.08.2019, 21:48

Hallo Dipling, vielen Dank für die ausführliche und für mich verständliche Antwort.


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