Mitgliedsantrag kündigen oder abwarten?

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank

Melanny
Postrank4
Postrank4
Beiträge: 34
Registriert: 20.10.2017, 15:32

Mitgliedsantrag kündigen oder abwarten?

Beitragvon Melanny » 12.11.2019, 11:51

Hallo,

die Angelegenheit ist etwas verzwickt.

Mann eingereist aus Drittstaat und Antrag auf AE gestellt. Da gab es einige Probleme mit der ABH, weil man einen KV Nachweis bzw. wissen wollte, ob er aufgenommen wird (Pflichtversicherung/Auffangversicherung, § 5 Abs 1 Nr 13, 11 ).

Eigentlich war nach langem Hin-und Her alles mit meiner KK im Vorab geklärt. Dort angerufen, SB (arbeitet am Hauptsitz meiner KK) auf „unbestimmte Zeit“ nicht arbeitsfähig, Vertreterin von dort lehnte es ab, über den Antrag zu sprechen.

Wir gingen zu einer anderen gesetzlichen KV, durften Antrag stellen (mein Mann). Zwischendurch kam doch eine Bestätigung der ABH, dass dem Antrag (Nachzug zum deutschen Ehepartner) entsprochen wurde (AE-Karte muss noch gedruckt und geliefert werden).

Das Schreiben der ABH der „zweit gewählten“ KK geschickt. Danach kamen ein Brief und ein Anruf: Man möchte noch ein weiteres ausgefülltes Formular der ABH. Der Anruf war verwirrend, weil die Genehmigung vom LU-Nachweis abhängig gemacht werden sollte. Verwirrend, weil: ohne Nachweis – es keine Aufnahme, mit LU-Nachweis – würde Aufnahme genehmigt. Wie ich es verstehe, ist es umgekehrt.

Wieder angerufen, um den Irrtum zu klären. Ja, es sei umgekehrt: über 12 Monate und keine Verpflichtung, den LU nachzuweisen, aber trotzdem Formular ausfüllen lassen, denn ohne Formular könnte der Antrag nicht genehmigt werden. Für die ABH gibt es nun aber keinen Grund wegen der ihres ersten Schreibens ein weiteres auszufüllen.

Ich bin auf meine KK (Außenstelle vom Hauptsitz), dortige SB rief im Hauptsitz an, die längere Zeit nicht anwesende SB war/ist wieder da. Mein Mann hat dann seinen Antrag mit allen Unterlagen bei der KK gestellt, wo es ursprünglich geplant war.

Mein Problem: Theoretisch gibt es zwei Anträge, wobei der erste beim Nachreichen des Formulars nicht weiter bearbeitet wird.
Hätte nicht passieren dürfen, ist aber passiert durch das Hin-und her von zwei Behörden.
Wie gehen wir jetzt am besten vor? Abwarten?

Gruß Melanny

Czauderna
Moderator
Moderator
Beiträge: 4288
Registriert: 04.12.2008, 22:54

Re: Mitgliedsantrag kündigen oder abwarten?

Beitragvon Czauderna » 12.11.2019, 12:52

Hallo,
wann wurde denn der letzte Antrag gestellt - wenn das noch keine 14 Tage her ist, dann würde ich noch abwarten, ansonsten bei der Kasse nachhören, am besten telefonisch und schriftlich.
Gruss
Czauderna

Melanny
Postrank4
Postrank4
Beiträge: 34
Registriert: 20.10.2017, 15:32

Re: Mitgliedsantrag kündigen oder abwarten?

Beitragvon Melanny » 12.11.2019, 13:01

Am 1. November wurde der erste Antrag gestellt, dort, wo es nicht geplant war und wo das Formular noch verlangt wird.

Der zweite Antrag am 11.11., dort, wo es ursprünglich geplant war, aber Ende Oktober die Vertretung der SB uns abwies.

Czauderna
Moderator
Moderator
Beiträge: 4288
Registriert: 04.12.2008, 22:54

Re: Mitgliedsantrag kündigen oder abwarten?

Beitragvon Czauderna » 12.11.2019, 14:55

Hallo,
wie geschrieben, ich würde noch etwas abwarten - Postlaufwege, Bearbeitungszeit, Arbeitsbelastung und ggf. Personalsituation machen nicht immer in der Praxis eine Bearbeitung (Reaktion) innerhalb von Stunden oder wenigen Tagen möglich, selbst wenn auch der "Fehler" von der Kasse selbst gemacht wurde.
Gruss
Czauderna

Melanny
Postrank4
Postrank4
Beiträge: 34
Registriert: 20.10.2017, 15:32

Re: Mitgliedsantrag kündigen oder abwarten?

Beitragvon Melanny » 13.11.2019, 08:42

Danke für die Hinweise. Trotz längerem Nachdenken, muss ich zugeben, ich verstehe nicht alles. Das liegt wahrscheinlich auch daran, dass ich mich mit reichlich viel Paragraphen in den letzten Wochen beschäftigen musste (Zuzug meines Mannes, Mutter wurde Pflegefall) und im Moment an meine Grenzen gekommen bin.
Ich habe etwas über Wahlrecht und 14-Tage-Frist gelesen – verstehe es aber nicht richtig. Ich versuche, meine Fragen neu zu formulieren.

KK-1: Antrag wird am Freitag (15.11.)2 Wochen alt.

a)KK-1 laufen lassen und abwarten, ob KK-2 sich "eher"meldet oder
b)Freitag anrufen und widerrufen, damit nur noch ein Antrag bei KK-2 läuft
c) beide Anträge laufen lassen und warten, wer zuerst zusagt (fast wie a)
d) oder gibt es noch eine Bedenkzeit bzw. Widerspruchsrecht, wenn KK-1 dem Antrag entspricht und man auf die Antwort von KK-2 noch warten möchte

Sorry, aber bin wirklich mit dieser Problematik durch einiges Hin-und Her etwas überfordert.
Melanny

Czauderna
Moderator
Moderator
Beiträge: 4288
Registriert: 04.12.2008, 22:54

Re: Mitgliedsantrag kündigen oder abwarten?

Beitragvon Czauderna » 13.11.2019, 08:51

Hallo,
nach den gesetzlicheh Bestimmungen muss die Krankenkasse innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Antrags entweder eine Mitgliedsbescheinigung ausstellen oder den Antrag mit entsprechender Begründung ablehnen, d.h. wenn bis morgen keine Reaktion seitens der Kasse vorliegt würde ich dort anrufen und auch zeitgleich eine E-Mail versenden und nachfragen. Auchgwürde ich bei dieser Nachfrage auf diese 14-Tage-Frist hinweisen und ich würde auch fragen wie sich die Kasse das vorstellt, wenn ich heute zum Arzt muesste und dort keine Krankenversichertenkarte vorlegen könnte weil die Kasse meinen Antrag nicht fristgemäss bearbeitet hätte.
Gruss
Czauderna

Melanny
Postrank4
Postrank4
Beiträge: 34
Registriert: 20.10.2017, 15:32

Re: Mitgliedsantrag kündigen oder abwarten?

Beitragvon Melanny » 24.11.2019, 12:01

Hallo und danke für deine Antwort nebst Vorschlag.

Ich hatte mich entschlossen, nichts zu unternehmen. Ich war einfach davon ausgegangen: Es wurde nicht gefragt im Antrag, ob es schon eine Anmeldung gibt, sondern ob in Deutschland schon eine Versicherung besteht – nein und da war nur noch eine Woche bis die 2 Wochen ab Antragstellung bei KV2 "abgelaufen" waren.

Vielleicht war es ganz gut. Die KV2 hat sich vor Ablauf der 2 Wochen wieder bei uns gemeldet gemeldet und schickte wie KV1 ebenfalls solch Formular, in dem die ABH ausfüllen solle, wie lange Aufenthalt und ob ein LU-Verpflichtung besteht. Das Schreiben, das die ABH uns bereits mitgegeben hat, bescheinigt jedoch: 3 Jahre und den entsprechenden Titel.

Angerufen: die 3 Jahre sind ok, aber der Titel stünde in der Liste der GKV, welcher der Fallgruppe 3 zugeordnet wird, d.h. die KV kann aus dem AT nicht genau ablesen, ob LU nachgewiesen werden musste oder nicht. (GKV Spitzenverband, Schreiben Dezember 2018)
In diesem Schreiben steht aber auch, dass in der Regel nachgeprüft wird und dass es wird Amtshilfe empfohlen. Amtshilfe wäre nicht möglich, da brächte man noch Bestätigungen von meinem Mann wegen des Datenschutzes. Jedenfalls, erklärte KV2 die Sache besser als KV1.

Merkwürdig war dennoch, als man erwähnte, dass alles mit §18 des Meldegesetzes zusammenhänge. Das habe ich nicht verstanden, denn da ich keinen gültigen Person habe und im Pass keine Anschrift steht, habe ich die gleiche Meldebescheinigung nach §18 wie mein Mann zum Nachweis meiner Meldeadresse ausdrucken. Der Ausdruck einer Meldebescheinigung ist immer nach §18 und der Zusammenhang zu AT bleibt für mich ein Rätsel.

Wir fahren nächste Woche zur ABH, auch wenn es telefonisch hieß, dass das, was mein Mann hat, reichen müsste. Es ist wie ein Witz, mein Mann erfüllt die Bedingungen der GKV, hat den richtigen AT von der ABH dafür und trotzdem hängt alles von diesem Formular ab, obwohl die Gesetze sagen: kein LU-Nachweis beim Nachzug zum deutschen Ehepartner. Mein Mann ist seit 4.11. „unversichert“, weil ab der AT gilt. (Aber den 2. Antrag bei der Wunsch-KV haben wir erst 11.11. gestellt, weil die SB krank war und die anderen SB es ablehnten.)

Er würde gern die Grippeschutzimpfung bekommen, da wir oft im Pflegeheim bei meiner Mutter sind.

Etwas Positives der KV2: Man hat meinen Mann der KVdR zugeordnet – auf Grund seiner Erwerbsbiographie in Kanada, seiner ständigen gesetzlichen KV dort, seiner gesetzliche kanadischen Rente und wegen des Rentenabkommens Deutschland-Kanada. Mich hat das gewundert, weil man die KVdR bisher immer ausgeschlossen hat. KV1 hat keinen Wert auf Lebenslauf und Versicherung bei der Antragstellung gelegt. (Der zweite Antrag war dann wohl doch eine gute Idee.)

Was ich annehme, wenn er endlich bei der KV aufgenommen wird, müssten dann die Beiträge wie bei einem deutschen Rentner (KVdR) berechnet werden – aber wahrscheinlich nicht 7%, sondern 14% - immer noch viel günstiger als der Basistarif von rund 180 Euro.

Wie dem auch sei - 14 nach Anmeldung Mitglied zu werden, das nicht einhaltbar, wenn alles reibungslos klappt, könnten es 4 Wochen werden.

Gruß Melanny

Melanny
Postrank4
Postrank4
Beiträge: 34
Registriert: 20.10.2017, 15:32

Re: Mitgliedsantrag kündigen oder abwarten?

Beitragvon Melanny » 18.12.2019, 10:22

Nach langem Hin und Her und fast 6 Wochen Bearbeitungszeit, weil man immer etwas Neues vorgab, was zu prüfen sei, uns das WAS aber nicht nannte, weil man es nicht dürfe wurde endlich eine positive Entscheidung getroffen. Nach Kontakt der UPV und Kontakt des Vorstandes der GKV, wurde uns das "Problem" genannt: Nachwirkung der kanadischen KV bei Wohnsitzaufgabe dort. Wie das funktioniert konnten, wir sehr schnell darlegen und innerhalb eines Tages war alles geklärt.

Mein Mann wurde mit Erhalt des Aufenthaltstitels Mitglied der AOK. Was mir beim Lesen der Gesetze jedoch noch nicht klar geworden ist: sind 7% Beiträge oder 14% ansetzbar? Meine Überlegungen gehen davon aus, dass es ein bestehendes Rentenabkommen zwischen Deutschland und Kanada gibt.

Danke für die Hilfen
Melanny

Czauderna
Moderator
Moderator
Beiträge: 4288
Registriert: 04.12.2008, 22:54

Re: Mitgliedsantrag kündigen oder abwarten?

Beitragvon Czauderna » 18.12.2019, 12:16

Hallo,
kommt auf den Status an, den er jetzt bei der AOK hat - Pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner oder freiwillig versichert.
Gruss
Czauderna

Melanny
Postrank4
Postrank4
Beiträge: 34
Registriert: 20.10.2017, 15:32

Re: Mitgliedsantrag kündigen oder abwarten?

Beitragvon Melanny » 18.12.2019, 13:47

Hallo,

den Status können wir nicht herauslesen aus dem Beitragsbescheid:

Die Beiträge richten sich nach dem beitragspflichtigen Einnahmen. Dabei gelten die gesetzlichen Mindest--bzw. Höchstbeitragseinnahmegrenzen.
Die Mind.grenze von 1.038,33 für das Jahr 2019 haben wir zur Berechnung ihrer Beiträge herangezogen, da Ihre Einkünfte diesen Betrag nicht erreichen.

Pflicht-und Pflege-VS= 141,07 Euro (Als Einkommen haben wir umgerechnet rund
900,00 Euro Bruttorente angegeben (mit Nachweis).

Da uns im Vorfeld einmal gesagt wurde, dass mind. ca. 180,00 zu zahlen sind, egal wie weit man unter der Mind. grenze liegt, passt der festgesetzte Beitrag nicht dazu.
Das müsste sich dann bei meinem Mann um die Zuordnung zur freiwilligen VS der KVdR der Rentner handeln? Uns irritiert aber dabei der Bezug zur Beitragsbemessungsgrenze.
Es wäre schön, gäbe es eine Berechnungs-Aufschlüsselung im Bescheid.

Czauderna
Moderator
Moderator
Beiträge: 4288
Registriert: 04.12.2008, 22:54

Re: Mitgliedsantrag kündigen oder abwarten?

Beitragvon Czauderna » 18.12.2019, 14:24

Hallo,
es handelt sich dann um die freiwillige Versicherung und deshalb kommt hier die Mindestbeitragsbemessungsgrenze (1.038,33 €) zum Zuge.
Für den Krankenversicherungsbeitrag gilt der ermässigste Beitragssatz (ohne Krankengeldanspruch), der kann von Kasse zu Kasse etwas unterschiedlich sein, kommt auf den Zusatzbeitrag an, den die jeweilige Kasse fordert. Wenn wir mal davon ausgehen, dass dieser Beitragssatz insgesamt bei 15,5 % liegt, dann ergibt sich ein Krankenversicherungsbeitrag von 160,94 €, dazu kommen dann noch 3,05 % Pflegeversicherung in Höhe von 32,38 € was einen Gesamtbeitrag von 193,32 € mtl.ergäbe. Eine freiwllige Versicherung innerhalb der KVdR gibt es nicht.
Du hast vollkommen recht, der Beitragsbescheid muesste zumindest nach Kranken- und Pflegeversicherung aufgeteilt sein.
Gruss
Czauderna

Melanny
Postrank4
Postrank4
Beiträge: 34
Registriert: 20.10.2017, 15:32

Re: Mitgliedsantrag kündigen oder abwarten?

Beitragvon Melanny » 18.12.2019, 18:02

Danke Dir.
Mit der Aufschlüsselung meinte ich die %-Verteilung.

Ich glaube, da muss eine andere Berechnung stattgefunden haben. Für KV werden knapp 107 Euro berechnet, für Pflege rund 34 Euro, so kommt man auf die rund 141 Gesamtbeiträge. Ein Teil der Auslandsrente für die KV ist wohl doch mit 7,3 berechnet und ein Teil (ähnlich wie VBL hier) mit 14,6. Anders lässt sich die Abweichung von Deiner Beispielrechnung, wovon ich auch anfangs ausging nicht erklären.
Habe jetzt auf einer AOK-Seite - unter "Freiwillige Versicherung: Anschnitt: Beitragssatz und Einkommen, Rentner" - gelesen: Auslandsrente - 7,3 Prozent.


Wahrscheinlich ist es egal, ob ein Deutsche sie hier erhält oder ein der Ausländer sie mitbringt. (Auslandsrente ist Auslandsrente)
Wir ärgern uns dennoch nicht, dass wir 50 Euro weniger zahlen – mit rund 200 hatten wir gerechnet.

Gruß Melanny

Czauderna
Moderator
Moderator
Beiträge: 4288
Registriert: 04.12.2008, 22:54

Re: Mitgliedsantrag kündigen oder abwarten?

Beitragvon Czauderna » 18.12.2019, 18:16

Hallo,
jetzt bin ich aber auch etwas irritiert - ich habe noch einmal deinen Beitrag gelesen - dort schreibst du, dass dein Ehemann von der Kasse doch der KVdR zugeordnet wurde - also trifft meine Beispielrechnung nicht zu, denn es handelt sich demnach nicht um eine freiwillige Versicherung sondern um eine Pflichtversicherung.
Die von dir genannten 900,00 € Bruttorente - wie setzt die sich zusammen - deutsche und ausländische Rente oder nur Auslandsrente ?.
Gruss
Czauderna

Melanny
Postrank4
Postrank4
Beiträge: 34
Registriert: 20.10.2017, 15:32

Re: Mitgliedsantrag kündigen oder abwarten?

Beitragvon Melanny » 18.12.2019, 19:57

Ja, wir bekamen Post von der KVdR, die die Prüfung durchführte. Bevor es dorthin ging war von den rund 180 Euro die Rede, KVdR käme nicht in Frage. Dann landete die Anmeldung doch dort. Pflichtversicherung.
Die 900 Brutto sind nur die Ausländische Rente (gesetzlich + eine Art VBL - im Vergleich zu hier). Brutto wurde von uns geschätzt, weil der Auszug im Oktober (umgerechnet) nur etwa rund 800 Euro aufzeigten.

Die Beitragskosten kommen von der AOK. Mich wunderte eben, dass dort der Satz von der Mindest.grenze steht. Der hat doch mit der KVdR, wenn es so ist, nichts zu tun. (Ich liege z.B. über der Grenze und werde mit 7,3 berechnet, nur meine VBL ist höher)

Czauderna
Moderator
Moderator
Beiträge: 4288
Registriert: 04.12.2008, 22:54

Re: Mitgliedsantrag kündigen oder abwarten?

Beitragvon Czauderna » 18.12.2019, 21:55

Hallo,
richtig, so wie es bei dir ist kenne ich es auch und so ist es auch bei mir selbst (Rentner in der KVdR und Betriebrente).Wenn aber doch die gesamte Rente aus dem Ausland kommt, dann muesste doch 7,3% von 900,00 €, also nur 65,70 € nur für die Krankenversicherung angesetzt werden und wenn wir dann noch die Pflegeversicherung dazurechnen (27,45 €) dann ergäbe sich nach dieser Rechnung nur ein Beitrag von 93,15 €.
Wenn wir jetzt noch die Differenz zur Mindestbeitragsbemessungsgrenze einfach nur mal so dazunehmen, also 138,33 € und setzen die mit 14,6% an, dann ergäbe das für die Krankenversicherung 20,19 € und für die Pflegeversicherung 4,21 € - das wöären dann insgesamt 117,55 €.
Also, ich blicke da nicht durch - mein Rat - lasst euch mal von der Krankenkasse genau die Beitragsberechnung erläutern.
Ich lasse mich auch gerne von den anderen Experten korrigieren, aber ich kenne keinen Fall aus meiner Praxis, die aufgrund einer Auslandsrente und keiner Rente aus dem deutschen Rentensystem in der KVdR pflichtversichert waren.
Gruss
Czauderna


Zurück zu „Allgemeines GKV“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 15 Gäste