Mich will keine Krankenkasse aufnehmen

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nabilo
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Mich will keine Krankenkasse aufnehmen

Beitragvon nabilo » 25.12.2019, 12:38

Hallo zusammen und schöne Feiertage erstmal.

Zu meinem Anliegen:
Ich bin 30 Jahre alt, habe bis zum 16. Oktober 2019 bei der Polizei ein duales Studium gemacht und war somit bei der freien Heilfürsorge versichert.
Mit dem ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis endete somit auch die Berechtigung für die freie Heilfürsorge.
Seitdem will mich komischerweise keine Krankenkasse aufnehmen.
Ich habe auch Harz 4 vorerst angemeldet aber das wurde mir bisher auch noch nicht bewilligt seit Oktober.
die von der Arbeitsagentur sagen ich müsste zu einer PKV da ich ja nicht in einer GKV war aber die sagen, dass sie mich nicht nehmen da ich momentan keinen Job habe.
Und die von der GKV sagen die müssten mich auch nicht aufnehmen da die freie Heilfürsorge sogeschen eine PKV war und ich somit in eine PKV gehen müsste.
Ich kriege einfach keine KV ich weiß auch einfach nicht mehr weiter.
hoffe dass mir hier jemand evtl weiterhelfen kann.
Danke im Voraus

Czauderna
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Re: Mich will keine Krankenkasse aufnehmen

Beitragvon Czauderna » 25.12.2019, 13:22

Hallo und herzlich willkommen im Forum.
Auch dir erst mal noch schöne Weihnachtsfeiertage.
die von der Arbeitsagentur sagen ich müsste zu einer PKV da ich ja nicht in einer GKV war aber die sagen, dass sie mich nicht nehmen da ich momentan keinen Job habe.
Das eine ist richtig, das andere ist falsch - die Auskunft der Arbeitsagentur ist richtig - du warst zuletzt in der PKV versichert und mit Bewilligung von Arbeitslosengeld-2 ist auch die PKV für dich zuständig.
Die Aussage der PKV ist meiner Meinung nach insoweit falsch, als dass sie dich mit Bewilligung des ALG-2 versichern müssen, meine ich jedenfalls.
Was eine Versicherung in der PKV ohne Arbeitslosengeld-2 betrifft, auch da bin ich der Meinung, dass hier die PKV zuständig ist, lasse mich da ber gerne von einem PKV-Experten korrigieren und aufklären.
Mein Rat - nochmnals die PKV gezielt auf die Beantragung von Arbeitslosengeld-2 ansprechen.
Gruss
Czauderna

Dipling
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Re: Mich will keine Krankenkasse aufnehmen

Beitragvon Dipling » 26.12.2019, 05:49

Im Rahmen einer freien Heilfürsorge kommt der Staat allein für die Krankheitskosten auf. Es ist im Unterschied zur Beihilfe keine PKV zur Restkostenabsicherung nötig.
Die freie Heilfürsorge zählt daher weder als gesetzliche noch als private Vorversicherung. Maßgeblich für die Zuordnung GKV oder PKV ist daher die letzte Versicherung vor der freien Heilfürsorge.

Siehe auch
https://www.vdek.com/vertragspartner/mi ... 2.2018.pdf

"A.2.4.4 Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall außerhalb der GKV und PKV
A.2.4.4.1 Allgemeines
Folgende Ansprüche auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall schließen zwar die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V aus, wirken sich jedoch nach ihrem Wegfall nicht auf
die Prüfung des Merkmals „letzte Versicherung in der GKV oder PKV“ aus:

• Anspruch auf Hilfe bei Krankheit nach § 40 SGB VIII (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2010 –
B 12 KR 2/09 R -, USK 2010-12),
• Bezug laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des
SGB XII (vgl. Abschnitt A.2.4.4.2),
• Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz oder auf sonstige Gesundheitsfürsorge,
Anspruch auf freie Heilfürsorge bzw. unentgeltliche truppenärztliche Versorgung (Soldaten
auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr während der Dienstzeit),
...."

D.h. bestand zuletzt vor der freien Heilfürsorge eine GKV, z.B. im Rahmen eines Jobs oder einer Familienversicherung, so ist die GKV nun zuständig - sei es als Pflichtversicherung durch ALG2-Bezug oder nachrangig nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.

Bestand zuletzt vor der freien Heilfürsorge eine PKV, so ist die PKV zuständig; notfalls im Basistarif.

Czauderna
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Re: Mich will keine Krankenkasse aufnehmen

Beitragvon Czauderna » 26.12.2019, 10:46

Hallo Dipling,
vielen Dank für die ergänzende Info, bzw. die Korrektur - Ich hatte nicht zur Kenntnis genommen, dass es sich ausschliesslich um die freie Heilfürsorge gehandelt hat sondern bin von einer dazugehörigen PKV-Versicherung ausgegangen - mein Fehler.
Gruss
Czauderna

nabilo
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Re: Mich will keine Krankenkasse aufnehmen

Beitragvon nabilo » 26.12.2019, 12:50

Danke schonmal für die Antworten !

@Dipling also verstehe ich das richtig, dass da ich vor dem Studium bei der Pronova BKK versichert war und während des Studiums keine Restkostenabsicherung hatte ich jetzt wieder zur Pronova muss bzw die sind verpflichtet mich wieder aufzunehmen?
Weil als ich bei denen war und mich wieder versichern wollte sagten die mir, dass die nicht verpflichtet sind mich wieder aufzunehmen.
Dann legten die mir irgend eine separate Versicherung vor wo ich die Kosten hätte selbst tragen müssen.

Gruß

Dipling
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Re: Mich will keine Krankenkasse aufnehmen

Beitragvon Dipling » 26.12.2019, 13:31

Dann ist die GKV grundsätzlich zuständig. Die alte BKK muss nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, der sog. Auffang-Pflichtversicherung, ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der freien Heilfürsorge wieder aufnehmen. Allerdings ist das mit Kosten verbunden, und zwar in gleicher Höhe wie bei einer freiwilligen Versicherung, und das sind einschließlich Pflegeversicherung mindestens ca. 190 EUR pro Monat.

Andererseits gibt es auch noch den ALG2-Antrag, der im Bewilligungsfall zu einer anderen, vorrangigen Versicherungspflicht führt.
Wird der ALG2-Antrag bewilligt, erstattet die GKV etwaige für die Auffang-Pflichtversicherung bereits bezahlte Beiträge rückwirkend ab Bezugsbeginn zurück.

Das eindeutige Schreiben des vdek bzw. GKV-Spitzenverbandes, mit dem sich Zweifel über die Zuständigkeit bei GKV und Jobcenter ausräumen lassen, ist oben verlinkt.

heinrich
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Re: Mich will keine Krankenkasse aufnehmen

Beitragvon heinrich » 26.12.2019, 20:10

wenn man mal isoliert die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V betrachtet,

dann besteht ab 17.10.2019 bei der BKK Pro... Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.

Die freie Heilfürsorge ist natürlich KEINE private Krankenkasse.

Wenn dann nach dem Beginn der Mitgliedschaft dann ein paar Tage später dann ALG II bekommt (also: der Beginn ist ein paar Tage nach dem 17.10.2019) dann verdrängt die Mitgliedschaft als ALG II Bezieher die bereits bestehende (seit 17.10.2019 ) bestehende Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Jedenfalls ist der Fragesteller ab 17.10.2019 dann gesetzlich versichert.
Soweit stimme ich Dipling zu 100 % zu.


Jetzt schreibe ich noch was, bei dem ich mit höchst unsicher bin. Man sollte es aber nicht unerwähnt lassen.
Was ist und wäre, wenn das ALG II sich direkt an den letzten Tag der freien Heilfürsorge anschließt. Also ab 17.10.2019 ALG II.

§ 5 Abs. 5a SGB V
Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert (er war ja nicht gesetzlich und er was auch nicht privat versichert) war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 (er war Beamter) genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte.

Wenn ich das so lesen, dann kann eine Mitgliedschaft aufgrund § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V im direkten Anschluss an die freie Heilfürsorge nicht beginnen.
Oder: ist die fiktive (durch ALG II verdrängte) Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V für 1 juristische Sekunde vorhanden gewesen und in der Folge besteht eine Mitgliedschaft aufgrund ALG II-Bezug
Oder: besteht trotz ALG II-Bezug eine Bürgerversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, weil es ja gar nicht zur Versicherungspficht aufgrund des ALG II-Bezuges kommt.
Oder: verdrängt grundsätzliche bestehende ALG II Versicherungspflicht die Mitgliedschaft nach § 5Abs. 1 Nr. 13 und die ALG II Versicherungspficht besteht dann doch nicht, weil die ALG II Versicherungspflicht ihrerseit wegen § 5 Abs. 5a SGB V wiederrum ausgeschlossen ist. FOLGE: PKV muss abgeschlossen werden.

Sorry: ich wollte nicht verunsichern. Ich wollte aber auf die Probleme aufmerksam machen, die evt. noch nicht erkannt worden sind.

Dipling
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Re: Mich will keine Krankenkasse aufnehmen

Beitragvon Dipling » 27.12.2019, 07:18

Das sind berechtigte Hinweise. Der Passus des § 5 Abs. 5a SGB V "weder gesetzlich noch privat krankenversichert" bezieht sich m.E. auf Personen, die noch nie krankenversichert waren (Analogie zu § 5 Abs. 1 Nr. 13 b) - sonst wären sie entweder zuletzt privat versichert gewesen und damit der PKV zuzuordnen - oder zuletzt gesetzlich versichert, mit der Folge, dass § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V greift.
Und m.E. ordnen die Jobcenter in voller Analogie zur Regelung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zur GKV oder PKV zu - oder sollten es zumindest, der Threadersteller wurde vom Jobcenter ja zunächst an die PKV verwiesen.

Siehe "Fachliche Weisungen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Leistungsberechtigten von Arbeitslosengeld II":

"(11) Gehörte eine Person zuletzt vor dem Bezug von Alg II einem
besonderen Sicherungssystem an und bestand in dieser Zeit weder
eine gesetzliche noch eine private KV, ist auf die Verhältnisse vor
dieser besonderen Absicherung abzustellen. War die Person zuletzt
vor dem Bezug von Alg II gesetzlich krankenversichert, tritt bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Versicherungspflicht durch
den Bezug von Alg II ein.
(12) Besondere Sicherungssysteme sind insbesondere:
• Anspruch auf freie Heilfürsorge oder truppenärztliche Versorgung (z. B. für Soldaten der Bundeswehr)
..."

Volltext siehe unter https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw- ... 013456.pdf

heinrich
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Re: Mich will keine Krankenkasse aufnehmen

Beitragvon heinrich » 27.12.2019, 11:06

Hallo Dipling:

Danke für Deinen Hinweis.

Ich ziehe meine Bedenken damit zurück.

Du liegst richtig.

ALSO: wenn ab 17.10.2019 ALG II = Versicherungsfplicht ab diesem Tage als Bezieher von ALG II
Wenn: später ALG II, dann zunächst Versicherungspflicht aufgrund § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und ab Beginn ALG II, dann über ALG II pflichtversichert.

Rossi
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Re: Mich will keine Krankenkasse aufnehmen

Beitragvon Rossi » 02.01.2020, 22:32

Eben, man muss den Wortlaut des Gesetzes beachten.

In § 5 Abs. 5a SGB V ist die Rede von "zuletzt". Dies kann Jahre oder Jahrzehnte zurückliegen.

Der § 5 Abs. 5a SGB V wurde zudem vor ein paar Jahren aufgrund einer BSG-Entscheidung geändert. Denn ursprünglich stand dort "unmittelbar"! In der Tat, wenn heute noch die ursprüngliche Fassung des § 5 Abs. 5a SGB V (unmittelbar) gelten würden, dann würde es schlecht aussehen. Aber so ist es ja Gott sei Dank nicht.

Auf der anderen Seite bin ich mir schon jetzt sicher, dass die Umsetzung der Mitgliedschaft in der GKV im Rahmen des ALG-Bezuges nicht so einfach werden wird.

Das JC wird von Dir stumpf eine Mitgliedsbescheinigung fordern. Genau diese hast Du nicht bzw. bekommst sie nicht von der Kasse, weil dich alle abwimmeln. Du bist derzeit wie ein Hamster in einem Laufrad, Du wirst laufen, laufen und laufen und des kommt nix dabei rum.

Du musst das JC auf die entsprechende Passage in den internen Hinweise extra hinweisen, sonst klappt es meistens nicht! Ferner musst Du das JC auf § 175 Abs. 3 SGB V verweisen. Da du nämlich keine Mitgliedsbescheinigung vorgelegt hast, muss dich das JC bei der Kasse anmelden, bei der Du zuletzt gesetzlich versichert gewesen bist. Dies ist dann die BKK Pronova.

Viel Erfolg bei der Umsetzung!!!!


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