Unterschiede Krankenbehandlungskosten für ausländische nicht-versicherte Patienten

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Rido
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Unterschiede Krankenbehandlungskosten für ausländische nicht-versicherte Patienten

Beitragvon Rido » 24.01.2020, 11:23

Liebe Alle,

ich bin froh dieses informative Forum gefunden zu haben. Ich habe seit Kurzem regelmäßig mit GKV-Sachverhalten zu tun und verstehe nur Bahnhof.

Mir ist nicht klar, wann ich zB bei einer Notfallbehandlung eines ausländischen Patienten auf Par. 25 SGB XII, wann auf Par. 6a AsylbLG und wann auf Par. 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V.

Wenn zB der Patient aus dem Nicht-EU-Ausland stammt (z.B. Bosnien-H.) und ohne Aufenthaltserlaubnis o.ä. in Deutschland lebt und angibt, dass er früher mal hier versichert war, mehr weiß er aber nicht mehr. Welchen Weg gehe ich denn in diesem Fall ab? Er war ja mal versichert. Aber fällt er nicht eigentlich auch unter Par. 5 Absatz 11 SGB V?

Ich weiß wirklich nicht, wer sich in diesem Paragraphenwirrwarr zurechtfinden soll :( Jeder Fall eines ausländischen Patienten stellt mich wieder vor lauter Rätsel, weil ich die ganzen gesetzlichen Regelungen nicht abgrenzen kann.

Die Gesetze kann sich niemand ausgedacht haben, der damit täglich zu tun haben muss #-o

Ich würde mich sehr über Hilfe freuen und möchte mir gern ein Grundverständnis erarbeiten.

Liebe Grüße
Eure Rido

Czauderna
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Re: Unterschiede Krankenbehandlungskosten für ausländische nicht-versicherte Patienten

Beitragvon Czauderna » 24.01.2020, 11:28

Hallo und willkommen im Forum,
bitte schreib uns, in welcher Funktion du mit dieser Thematik zu tun hast.
Ich vermute, dass es darum geht ,wie die Krankenversicherungsmöglichkeiten bzw. wie die Abrechnung abläuft und mit wem,von ausländischen Patienten und du ein Behandler bist ?.
Gruss
Czauderna

Rido
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Re: Unterschiede Krankenbehandlungskosten für ausländische nicht-versicherte Patienten

Beitragvon Rido » 24.01.2020, 14:58

Vielen Dank für das Willkommen. Ich wusste nicht, dass die meine Funktion wichtig ist :oops: Ich arbeite zwar (ganz frisch) für eine Klinik, bin aber keine Ärztin :oops:

Czauderna
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Re: Unterschiede Krankenbehandlungskosten für ausländische nicht-versicherte Patienten

Beitragvon Czauderna » 24.01.2020, 17:21

Hallo,
vielen Dank für die Rückmeldung - ich vermute, es geht um die Abrechnung der Leistungen. Ich kenne mich jetzt nicht so genau mit dem Verwaltungsablauf in einer Klinik aus, deshalb versuche ich es mal etwas aus der Sicht eines Krankenkassenmitarbeiters zu beantworten.
Es ist eigentlich unerheblich für den/die Behandler um wen es sich bei einem Patienten handelt.
Wichtig ist, wer bezahlt für die erbrachte Leistung. Grundsätzlich ist die Kostenfrage schon im Voraus geklärt - entweder legt der Versicherte seinen Krankenversichertenkarte (GKV-Kasse) vor oder einen Überweisungsschein oder eine Verordnung von Krankenhauspflege.
Kann z.B. ein GKV-Versicherter dies nicht tun, weil seine Leistungen nur auf Notfallbehandlung reduziert worden sind, dann hat er oder sie eine entsprechende Bestätigung von seiner Kasse erhalten. Der Behandler entscheidet dann ob es sich um einen Notfall handelt und kann dann entsprechend abrechnen, entweder über die Kassenärztliche Vereinigung bei einer ambulanten Behandlung oder eben ggf. direkt mit der Krankenkasse, wenn es sich um eine stationäre Behandlung handelt. Ich kenne es so, dass uns als Kasse die Aufnahmeanzeige vom Krankenhaus mit dem entsprechenden Notfallvermerk übersandt wurde und wir dann die Kostenübernahmeerklärung versandt haben.
Der von dir zitierte § 5 Abs. 13 SGB V behandelt die Aufnahmefähigkeit einer Person, die derzeit nicht einer GKV-Kasse angehört. Wenn sich bei einer Notfallbehandlung erst um eine Krankenversicherung gekümmert werden muss, dann kann das schon Probleme aufwerfen.
In deinem Beispiel, in dem schon einmal eine Mitgliedschaft in einer deutschen GKV-Kasse bestanden hat, ist es durchaus denkbar, dass auch wieder eine Versicherung in dieser Kasse durchgeführt werden könnte - die Frage bleibt aber, ab wann müsste diese Versicherung laufen und wer zahlt die Beiträge dafür, und wenn es zu einer Versicherung käme, dann wäre die Behandlung als solche auch keine Notfallbehandlung im Sinne des SGB. sondern eine ganz normale Leistung, denn die Leistungseinschränkung kann immer nur für die Zukunft ausgesprochen werden bei einem Beitragsrückstand.
Grundsätzlich gilt aber, dass für Asylanten die GKV. nicht zuständig ist - meine ich.
Gruss
Czauderna

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Re: Unterschiede Krankenbehandlungskosten für ausländische nicht-versicherte Patienten

Beitragvon Rossi » 25.01.2020, 15:29

Nun ja, die Probleme sind bekannt. Du arbeitest in einer Klinik und bist dafür zuständig einen vermeintlichen Kostenträger für Patienten zu finden, die vermeintlich nicht krankenversichert sind.

Kennst Du den Begriff Töpfchenspiel? Was meine ich damit?

Unter Töpfchenspiel verstehe ich persönlich, dass es in der heutigen Zeit nur darum geht, wer ggf. was aus welchem Töpfchen bezahlen muss. Auf keinem Fall aus meinem Töpfchen.

Früher war es so, dass in der Regel immer der Sozialhilfeträger als sog. Notfallausbürge löhnen musste, wenn kein anderer Kostenträger zu finden war. Die Zeiten sind aber vorbei. Die Sozialhilfeträger sind überwiegend außen vor, sie müssen nicht mehr zahlen. Dies führt dazu, dass in vielen Fällen der Krankenhausträger leider leer ausgeht. Und jenes ist nicht gut.

Darüber hinaus wimmeln leider viele Krankenkassen eine Kostenübernahme rechtswidrig ab.

Deutschland hat keine Bürgerversicherung, sondern ein multifunktionales Absicherungssytem im Krankheitsfall. Genau hierbei benötigt man Fachkenntnisse. Größere Krankenhäuser in Deutschland haben mittlerweile Speziallisten, die sich richtig gut in dem sog. multifunktionalem Absicherungssystem in Deutschland auskennen. Sie gehen gezielt mit Fachkenntnissen gegen die Krankenkassen oder die Sozialhilfeträger vor.

Gucke mal hier; dort wird ein Seminar über 2 Tage angeboten!

https://www.kbw.de/seminar/nothelferlei ... ii_SOB061L

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Re: Unterschiede Krankenbehandlungskosten für ausländische nicht-versicherte Patienten

Beitragvon Rido » 28.01.2020, 18:18

Ich danke euch beiden für eure Antworten. Und vielen Dank auch für den guten Tipp mit Fortbildungsveranstaltung. Davon könnte ich allein zum Thema Nothilfe einige gebrauchen :?

Ich bin irgendwie - scheinbar irrig- davon ausgegangen, dass die Klinik die Kosten bei einem ausländischen Patienten von einer Kasse holt über Par. 5 Abs. 13 SGB V, wenn der Patient angibt, er sei vor x Jahren mal bei der Kasse y versichert gewesen (Auffangversicherung greift für Kosten Nothilfe durch Klinik).

Oder, wenn es nie eine Kasse gab oder der Patient nicht mehr weiß, welche, dann das Sozialamt über die Nothilferegelung im SGB XII.

Aber das scheint nicht zu stimmen, wenn ich so lese, was ihr schreibt. Hier im Haus gibt mir jeder eine völlig andere Antwort. Dabei sollten doch Gesetze für den Anwender verständlich sein, oder? :?:

Es kann ja auf keinen Fall die Lösung sein, dass die Klinik immer auf den Kosten sitzen bleibt.

LG Rido

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Re: Unterschiede Krankenbehandlungskosten für ausländische nicht-versicherte Patienten

Beitragvon Rossi » 01.02.2020, 00:18

Nun ja, ich muss dich leider aufklären!!!

Zitat:
Es kann ja auf keinen Fall die Lösung sein, dass die Klinik immer auf den Kosten sitzen bleibt.


Leider ist es in den meisten Fällen so, dass die Klinik auf den Kosten sitzen bleibt (sog. Töpfenspiel).


Die Kliniken haben nur dann eine relativ geringe Chance, wenn in diesen Kliniken Fachleute beschäftigt sind, die sich so richtig auskennen! Sonst bringt es nichts!!

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Re: Unterschiede Krankenbehandlungskosten für ausländische nicht-versicherte Patienten

Beitragvon Frau_in_KV » 12.02.2020, 10:09

Hallo Rido,

bei der DVKA kannst du erfragen/erfahren, für welche Länder ein Abkommen über die soziale Sicherheit besteht, das die Krankenversicherungsleistungen regelt.

Bei Patienten aus Abkommensstaaten sollten diese eigentlich einen Auslandskrankenschein aus ihrem Heimatland dabei haben. Den sendest du zusammen mit den Aufnahmeunterlagen an die Krankenkasse deines Vertrauens. Bei einer Notfallbehandlung gibt es keine Probleme. Die KK rechnet dann über die DVKA mit dem Herkunftsland ab.

Hat der Patient keinen Auslandskrankenschein dabei, brauchst du das vollständig und leserlich ausgefüllte sowie vom Patienten unterschriebene Muster 80/81, eine Kopie vom Ausweis, möglichst auch vollständig vom Krankenversicherungsnachweis (Karte,...) den Namen und den Ort der Krankenkasse und ggf. etwas Glück.

Evtl. hat der Patient eine Auslandsreisekrankenversicherung im Heimatland abgeschlossen?

Besteht kein Abkommen, keine Auslandsreisekrankenversicherung und kein dauerhafter Aufenthalt in D, bleibt die Privatrechnung.

Es gibt Abkommensstaaten, in denen ist es üblich, den Ausweis so lange einzubehalten, bis die private Krankenhausrechnung beglichen ist.

Viele Grüße

Frau_in_KV


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